Von PKV in GKV von Selbstständig in angestellt, wie lange

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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michaeleis
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Von PKV in GKV von Selbstständig in angestellt, wie lange

Beitragvon michaeleis » 14.09.2011, 15:57

Hallo,

wenn ein Selbstständiger nach 2 Jahren seine Selbstständigkeit aufgibt und in ein Angestelltenverhältnis wechselt, pflichtversichert (unter JAEG) wird und dadurch in einer GKV aufgenommen wird, muss er 12 Monate angestellt bleiben, um in der GKV bleiben zu dürfen, richtig?
(so ein langer Satz, sorry)
Was ist, wenn er vorher gekündigt wird? Müssen diese 12 Monate am Stück sein? Oder zählt es wieder von vorne? Oder werden die Monate addiert, wo man angestellt ist?

vielen dank schon mal

Grüße

Rossi
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Beitragvon Rossi » 14.09.2011, 18:07

Es kommt darauf an, wie lange der PKV - Vertrag beim gleichen Unternehmen bestanden hat.

Wenn der Vertrag min. 5 Jahre bestanden hat, dann muss man min. 12 Monate in der GKV versichert sein.

Bestand der Vertrag unterhalb von 5 Jahren, dann brauchst Du keine 12 Monate!

michaeleis
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Beitragvon michaeleis » 14.09.2011, 20:43

und wenn die PKV ein anderes Unternehmen wie die GKV ist?
Also 2 Jahre PKV , dann GKV woanders.
Aber den 12 Monaten liege ich wohl schon richtig, aber die Frage ist, muss die 12 Monate lückenlos gearbeitet werden?

Dipling
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Beitragvon Dipling » 14.09.2011, 21:42

Wenn in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate lang eine GKV bestand (egal bei welcher GKV), sind die Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung in der GKV bereits bei einem Tag Versicherungspflicht erfüllt. Das ist hier offenbar der Fall. Selbst eine schnelle Kündigung des Jobs steht einer freiwilligen Weiterversicherung also nicht entgegen.

Bestand in den letzten 5 Jahren weniger als 24 Monate eine GKV, ist für eine freiwillige Weiterversicherung eine Versicherungspflicht von 12 Monaten am Stück erforderlich.
Dauerte die Versicherungspflicht weniger als 12 Monate, ist zu prüfen, ob Anspruch auf eine andere Absicherung im Krankheitsfall besteht (d.h. Rückkehrmöglichkeit in den alten PKV-Vertrag). Besteht diese nicht, greift eine Pflichtversicherung in der GKV nach § 5(1) Nr. 13 SGB V.

michaeleis
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Beitragvon michaeleis » 15.09.2011, 09:19

Vielen Dank für die Info´s


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