familienversicherung bei Stiefkinder
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familienversicherung bei Stiefkinder
Hallo, ich brauche dringend Hilfe.
Ich (Stiefkind) war familienversichert. Jetzt bin ich ausgezogen und meine Krankenkasse AOK will mich nicht mehr weiter in der Familienversicherung behalten, obwohl ich Unterhalt von meinen Stiefvater bekomme.
Ich war auch in der Meinung, dass meine Sachbearbeiterin mich irgendwie verarschen moechtet und mir eine neue Versicherung andrehen will.
Darauf hin habe ich mich dann bei den anderen informiert, zB bei den anderen Versicherungen und bei den Behoerden. Alle meinen ich bin noch familienversichert.
Koennt ihr mir helfen wie ich den ueberwiegenden Unterhaltsbeitrag berechnen soll?
Also: Mein Stiefvater hat einen Netto einkommen von ca. 1750 Euro
Meine Mutter hat keinen Einkommen.
Mein Einkommen betraegt 130 Euro.
Insgesamt betraegt das: 1880 Euro.
Der Unterhaltsbetrag fuer jeder einzelne betraegt dann: 626,66 Euro (1880 : 3)
Mein Fehlbetragt betraegt dann: 476,66 Euro (626,66-130)
Das ist mehr als die haelfte des Unterhaltsbetrages. (626,66:2=313,33)
DAS HEISST: ich bin noch familienversichert oder?
Koennt ihr mir helfen, ob ich das jetzt richtig gerechnet habe?
Es waer super nett!!!
Ich will nicht, dass meine Sachbearbeiter mich total ums Ohr haut.
Danke!!!
LG
Ich (Stiefkind) war familienversichert. Jetzt bin ich ausgezogen und meine Krankenkasse AOK will mich nicht mehr weiter in der Familienversicherung behalten, obwohl ich Unterhalt von meinen Stiefvater bekomme.
Ich war auch in der Meinung, dass meine Sachbearbeiterin mich irgendwie verarschen moechtet und mir eine neue Versicherung andrehen will.
Darauf hin habe ich mich dann bei den anderen informiert, zB bei den anderen Versicherungen und bei den Behoerden. Alle meinen ich bin noch familienversichert.
Koennt ihr mir helfen wie ich den ueberwiegenden Unterhaltsbeitrag berechnen soll?
Also: Mein Stiefvater hat einen Netto einkommen von ca. 1750 Euro
Meine Mutter hat keinen Einkommen.
Mein Einkommen betraegt 130 Euro.
Insgesamt betraegt das: 1880 Euro.
Der Unterhaltsbetrag fuer jeder einzelne betraegt dann: 626,66 Euro (1880 : 3)
Mein Fehlbetragt betraegt dann: 476,66 Euro (626,66-130)
Das ist mehr als die haelfte des Unterhaltsbetrages. (626,66:2=313,33)
DAS HEISST: ich bin noch familienversichert oder?
Koennt ihr mir helfen, ob ich das jetzt richtig gerechnet habe?
Es waer super nett!!!
Ich will nicht, dass meine Sachbearbeiter mich total ums Ohr haut.
Danke!!!
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Nachforderung GKV für Stiefkind rechtens?
Hallo liebe community,
leider habe ich keine passende Antwort für Nini90, dafür aber eine Frage in ähnlicher Richtung und ich wollte nicht noch einen Beitrag zum Thema Stiefkind in der GKV eröffnen. Vielleicht kann mir ein Experte aus euren Reihen ja eine gute Antwort geben. Ich schildere mal den Fall:
Meine jetzige Lebensgefährtin ( ALG II, keine eingetragene Lebenspartnerschaft mit mir ) hat 2 Söhne ( 15 und 12 Jahre alt ). Während der jüngere Sohn ein Kind aus ihrer kürzlich gescheiterten Ehe ist, ist der ältere Sohn ( Schüler, kein Einkommen ) ein uneheliches Kind von einen anderen Mann, welcher aufgrund einer Selbständigkeit privat versichert ist.
Während ihrer Ehe waren meine Lebensgefährtin und ihre Söhne ( also auch der Große ) über den Ehemann familienversichert. Im April 2010 trennte sch meine Lebensgefährtin von ihrem Ehemann und im August 2011 erfolgte die Scheidung. Der Große verblieb bei ihr, während der Kleine zum Vater kam.
Jetzt ( !!! ) will die Krankenkasse, bei der der Große familienversichert war, rückwirkend von April 2010, ca. 2000 Euro an Versicherungsbeiträgen haben, da er nach der Trennung nicht familienversichert war. Sie beruft sich auf §10, Absatz 4, SGB V - den übrigens - bis auf die Leute, die sich damit beschäftigen - keine Sau kennt.
Da meine Lebensgefährtin selbst noch während der Trennung familienversichert war und auch die Krankenkasse bis vor ein paar Wochen nicht reagierte, fragen wir uns, ob das alles so mit rechten Dingen
zugeht?
Meine Lebensgefährtin kann die Beiträge nicht aufbringen. Wo liegt jetzt das Versäumnis? Liegt dieses Versäumnis eventuell beim Ex-Mann als Mitglied der Krankenkasse? - und zwar aufgrund des §10, Absatz 6, SGB V, der da lautet:
"(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden."
Soviel erstmal zu den Ausführungen.
Ich freue mich über Antworten und wünsche allen ein gesegnetes Weihnachtsfest.
Lieben Gruß
ullischnulli
leider habe ich keine passende Antwort für Nini90, dafür aber eine Frage in ähnlicher Richtung und ich wollte nicht noch einen Beitrag zum Thema Stiefkind in der GKV eröffnen. Vielleicht kann mir ein Experte aus euren Reihen ja eine gute Antwort geben. Ich schildere mal den Fall:
Meine jetzige Lebensgefährtin ( ALG II, keine eingetragene Lebenspartnerschaft mit mir ) hat 2 Söhne ( 15 und 12 Jahre alt ). Während der jüngere Sohn ein Kind aus ihrer kürzlich gescheiterten Ehe ist, ist der ältere Sohn ( Schüler, kein Einkommen ) ein uneheliches Kind von einen anderen Mann, welcher aufgrund einer Selbständigkeit privat versichert ist.
Während ihrer Ehe waren meine Lebensgefährtin und ihre Söhne ( also auch der Große ) über den Ehemann familienversichert. Im April 2010 trennte sch meine Lebensgefährtin von ihrem Ehemann und im August 2011 erfolgte die Scheidung. Der Große verblieb bei ihr, während der Kleine zum Vater kam.
Jetzt ( !!! ) will die Krankenkasse, bei der der Große familienversichert war, rückwirkend von April 2010, ca. 2000 Euro an Versicherungsbeiträgen haben, da er nach der Trennung nicht familienversichert war. Sie beruft sich auf §10, Absatz 4, SGB V - den übrigens - bis auf die Leute, die sich damit beschäftigen - keine Sau kennt.
Da meine Lebensgefährtin selbst noch während der Trennung familienversichert war und auch die Krankenkasse bis vor ein paar Wochen nicht reagierte, fragen wir uns, ob das alles so mit rechten Dingen
zugeht?
Meine Lebensgefährtin kann die Beiträge nicht aufbringen. Wo liegt jetzt das Versäumnis? Liegt dieses Versäumnis eventuell beim Ex-Mann als Mitglied der Krankenkasse? - und zwar aufgrund des §10, Absatz 6, SGB V, der da lautet:
"(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden."
Soviel erstmal zu den Ausführungen.
Ich freue mich über Antworten und wünsche allen ein gesegnetes Weihnachtsfest.
Lieben Gruß
ullischnulli
Re: Nachforderung GKV für Stiefkind rechtens?
ullischnulli hat geschrieben:Hallo liebe community,
leider habe ich keine passende Antwort für Nini90, dafür aber eine Frage in ähnlicher Richtung und ich wollte nicht noch einen Beitrag zum Thema Stiefkind in der GKV eröffnen. Vielleicht kann mir ein Experte aus euren Reihen ja eine gute Antwort geben. Ich schildere mal den Fall:
Meine jetzige Lebensgefährtin ( ALG II, keine eingetragene Lebenspartnerschaft mit mir ) hat 2 Söhne ( 15 und 12 Jahre alt ). Während der jüngere Sohn ein Kind aus ihrer kürzlich gescheiterten Ehe ist, ist der ältere Sohn ( Schüler, kein Einkommen ) ein uneheliches Kind von einen anderen Mann, welcher aufgrund einer Selbständigkeit privat versichert ist.
Während ihrer Ehe waren meine Lebensgefährtin und ihre Söhne ( also auch der Große ) über den Ehemann familienversichert. Im April 2010 trennte sch meine Lebensgefährtin von ihrem Ehemann und im August 2011 erfolgte die Scheidung. Der Große verblieb bei ihr, während der Kleine zum Vater kam.
Jetzt ( !!! ) will die Krankenkasse, bei der der Große familienversichert war, rückwirkend von April 2010, ca. 2000 Euro an Versicherungsbeiträgen haben, da er nach der Trennung nicht familienversichert war. Sie beruft sich auf §10, Absatz 4, SGB V - den übrigens - bis auf die Leute, die sich damit beschäftigen - keine Sau kennt.
Da meine Lebensgefährtin selbst noch während der Trennung familienversichert war und auch die Krankenkasse bis vor ein paar Wochen nicht reagierte, fragen wir uns, ob das alles so mit rechten Dingen
zugeht?
Meine Lebensgefährtin kann die Beiträge nicht aufbringen. Wo liegt jetzt das Versäumnis? Liegt dieses Versäumnis eventuell beim Ex-Mann als Mitglied der Krankenkasse? - und zwar aufgrund des §10, Absatz 6, SGB V, der da lautet:
"(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden."
Soviel erstmal zu den Ausführungen.
Ich freue mich über Antworten und wünsche allen ein gesegnetes Weihnachtsfest.
Lieben Gruß
ullischnulli
Hallo,
wenn das Kind bei der Mutter familienversichert war, als die Ehe noch bestand, dann sollte diese Familienversicherung nach der Scheidung und der darauf folgenden eigenen Versicherung der Mutter auch noch möglich sein - vielleicht habe ich da etwas nicht verstanden, aber wo ist das Problem.
Deine Lebensgefährtin geht zu ihrer Kasse und beantragt für beide Kinder die Familienversicherung ab Beginn ihrer eigenen Mitgliedschaft.
Gruss
Czauderna
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- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Während ihrer Ehe waren meine Lebensgefährtin und ihre Söhne ( also auch der Große ) über den Ehemann familienversichert. Im April 2010 trennte sch meine Lebensgefährtin von ihrem Ehemann und im August 2011 erfolgte die Scheidung. Der Große verblieb bei ihr, während der Kleine zum Vater kam.
4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
also, wenn die Krankenkasse den überwiegenden Unterhalt geprüft haben sollte und die Familie aus dem gemeinsamen Haushalt des Stiefvateras ausgezogen und dieser dasStiefkind nicht mehr unterstützt ist der überwiegende Unterhalt nicht mehr gegeben. Punkt. Das einzigte worüber man sich streiten kann ist zu wann den die Familienversicherung beendet wird mit dem datum des Auszuges oder mit Dem Datum des Beanntwerden des Auszuges bei der Krankenkasse. Wenn eine jährliche Bestandplfee durchgeführt wird durch die in der Melde VF FV vorgegebenen Zeitraüme wird rückwirkend geprüft ob vorrauschauend eine Familienversicherung möglich ist. Sollte für 2009 ein Fragbogen ausgefüllt worden sein wurde auch bestätigt das das Mitglied die Kasse darüber informiert wenn es zu Veränderungen in den Lebensumständen kommt, hat irgend jemand die Kasse informiert? Wenn nein , dennmal bitte rückwirkend Beiträge löhnen oder den leiblichen Vater des Kindes anschreiben on er das Kind versichern kann. Medizinische Sorge im Sinne des BGB.
Gruß
Vergil
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 07.01.2012, 14:05, insgesamt 1-mal geändert.
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- Postrank7
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die Tennung erfolgte im april günther, ab da war der überwiegende unterhalt nicht mehr gegeben, in der Zeit von april bis August bestand daher kein Anspruch auf Familienversicherung 159 X 11 = 1759 € Beiträge, Beginn der Frist zum Beitritt in die freiwillgie KV mit Eingang des Bescheides. Kommt kein Antrag usw usw
Ich würde es nicht so kompliziert machen.
Ich habe es doch richtig verstanden, dass die Mutter nach der Trennung ALG II erhalten hat, richtig?
Das Jobcenter hat die Mutter zur Familienversicherung angemeldet, weil sie noch getrenntlebend war. Leider sind die Stiefkinder - durch die Meldung des Jobcenters zur Familienversicherung der leiblichen Mutter - nicht mehr familienversichert.
In dieser Konstellation greifen alternativ die Vorschriften des § 5 Abs. 7 SGB V. Hier muss das Jobcenter die Mutter (bislang familienversichert) zur Pflichtversicherung anmelden und alles ist tutti. D.h., die Kinder sind über die Mutter (nicht mehr über den Stiefvater / überwiegender Unterhalt) versichert.
Ich habe es doch richtig verstanden, dass die Mutter nach der Trennung ALG II erhalten hat, richtig?
Das Jobcenter hat die Mutter zur Familienversicherung angemeldet, weil sie noch getrenntlebend war. Leider sind die Stiefkinder - durch die Meldung des Jobcenters zur Familienversicherung der leiblichen Mutter - nicht mehr familienversichert.
In dieser Konstellation greifen alternativ die Vorschriften des § 5 Abs. 7 SGB V. Hier muss das Jobcenter die Mutter (bislang familienversichert) zur Pflichtversicherung anmelden und alles ist tutti. D.h., die Kinder sind über die Mutter (nicht mehr über den Stiefvater / überwiegender Unterhalt) versichert.
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- Postrank7
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Nachforderung Beiträge GKV für Stiefkind
Hallo poster,
das ist ja toll, dass hier soviel Rückmeldung kommt - das hatte ich über Weihnachten und Neujahr gar nicht erwartet, daher auch meine späte Antwort auf eure Beiträge. Vielen lieben Dank.
Das mit dem ALG II für meine Lebensgefährtin ist etwas komplizierter. Sie erhält erst ab dem 01.09.2011 ALG II - also nach der rechtskräftigen Scheidung.
Da die Krankenkasse partout darauf pocht, dass meine Lebensgefährtin die Beiträge bezahlen soll, haben wir erstmal Widerspruch eingelegt.
Unsere Argumentation: Gemäß §10, Abs. 6, Satz 1, SGB V heißt es: „Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden.“
Dieses ist offensichtlich nicht geschehen und unseres Erachtens ein Versäumnis des Mitgliedes ( also des damaligen Ehemannes ). Wir sehen uns hier also nicht in der Pflicht die Beiträge rückwirkend zu zahlen.
Die Krankenkasse hatte ebenfalls geschrieben, dass meine Lebensgefährtin gemäß § 86a, Abs. 2, Nr. 1, SGG verpflichtet sei die Beiträge zu zahlen, auch wenn eine endgültige Klärung noch nicht abgeschlossen ist. Wir haben zurückgeschrieben:
„Bezüglich § 86a, Abs. 2, Nr. 1, SGG und des Umstandes, dass ich ALG2-Empfängerin bin, erwarte ich die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 86a, Abs. 3, SGG in dem es heißt:
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.“
Ich bin gespannt, was die Krankenkasse zurück schreibt. Vermutlich wird sie nicht locker lassen und von meiner Lebensgefährtin die Beiträge einfordern. Vorsorglich werden wir daher erstmal ein P-Konto bei der Sparkasse einrichten
Ich werde euch auf dem Laufenden halten.
Gruß
Ulli
das ist ja toll, dass hier soviel Rückmeldung kommt - das hatte ich über Weihnachten und Neujahr gar nicht erwartet, daher auch meine späte Antwort auf eure Beiträge. Vielen lieben Dank.
Das mit dem ALG II für meine Lebensgefährtin ist etwas komplizierter. Sie erhält erst ab dem 01.09.2011 ALG II - also nach der rechtskräftigen Scheidung.
Da die Krankenkasse partout darauf pocht, dass meine Lebensgefährtin die Beiträge bezahlen soll, haben wir erstmal Widerspruch eingelegt.
Unsere Argumentation: Gemäß §10, Abs. 6, Satz 1, SGB V heißt es: „Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden.“
Dieses ist offensichtlich nicht geschehen und unseres Erachtens ein Versäumnis des Mitgliedes ( also des damaligen Ehemannes ). Wir sehen uns hier also nicht in der Pflicht die Beiträge rückwirkend zu zahlen.
Die Krankenkasse hatte ebenfalls geschrieben, dass meine Lebensgefährtin gemäß § 86a, Abs. 2, Nr. 1, SGG verpflichtet sei die Beiträge zu zahlen, auch wenn eine endgültige Klärung noch nicht abgeschlossen ist. Wir haben zurückgeschrieben:
„Bezüglich § 86a, Abs. 2, Nr. 1, SGG und des Umstandes, dass ich ALG2-Empfängerin bin, erwarte ich die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 86a, Abs. 3, SGG in dem es heißt:
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.“
Ich bin gespannt, was die Krankenkasse zurück schreibt. Vermutlich wird sie nicht locker lassen und von meiner Lebensgefährtin die Beiträge einfordern. Vorsorglich werden wir daher erstmal ein P-Konto bei der Sparkasse einrichten

Ich werde euch auf dem Laufenden halten.
Gruß
Ulli
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- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Pech, Wenn die Scheidung vor dem 01.09.2010 war und dei rechtskraft des Urteils auch vor dem 01.09.10 war liegt denn die Differenz zwischen der Rechtskart des Urteils und der ALG II Zeit als die Zeit zugrunde wo den die Beiträge nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 zu fordern sind. Seit wann ist das Urteil rechtskräftig? August, Auszug aus der Wohnung im April 2010
Heißt denn also 04/2010 - 08/ 2010 sind Beiträge fällig round about 616 €, eine Mitwirkungspflicht besteht nicht nur auf Seiten des Mitgliedes, sondern auch des Familienversicherten. Heißt also die Kasse hat zuprüfen wie denn die gesamtwirtschaftliche Situation aussieht da sie ja nun mit dir zusamenlebt usw usw, viel Vergnügen.
Heißt weiter der Große kommt in die Fama der Muter ab dem 01.09.2010, alles andere ist dann ein Murmelspiel bei der Kasse.
achja die Kasse möchte doch denn bitte dem JobCenter mitteilen das ab dem 01.09.10 für die Mutter die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a vorrangig ist. Ne ne, soviel Gedöns wieder.
Heißt denn also 04/2010 - 08/ 2010 sind Beiträge fällig round about 616 €, eine Mitwirkungspflicht besteht nicht nur auf Seiten des Mitgliedes, sondern auch des Familienversicherten. Heißt also die Kasse hat zuprüfen wie denn die gesamtwirtschaftliche Situation aussieht da sie ja nun mit dir zusamenlebt usw usw, viel Vergnügen.
Heißt weiter der Große kommt in die Fama der Muter ab dem 01.09.2010, alles andere ist dann ein Murmelspiel bei der Kasse.
achja die Kasse möchte doch denn bitte dem JobCenter mitteilen das ab dem 01.09.10 für die Mutter die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a vorrangig ist. Ne ne, soviel Gedöns wieder.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 25.02.2012, 19:50, insgesamt 1-mal geändert.
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- Postrank1
- Beiträge: 5
- Registriert: 24.12.2011, 11:28
Rückwirkende Beitragserhebung Stiefkind
Hallo poster,
es hat sich so einiges getan seit dem letzten Beitrag.
Unser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 86a, Abs. 3, SGG wurde nach einigem Hin und Her von der Krankenkasse abgelehnt. Die Begründung: "Eine unbillige Härte liegt [nur] vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können."
Nach weiterer Recherche im Internet bin ich auf den § 186, Abs. 11, Satz 4, SGB V gestoßen in dem es heißt: "Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann."
Zeitgleich habe ich eine offizielle Drucksache im Internet entdeckt, und zwar eine Antwort der Bundesregierung der 16. Wahlperiode auf eine Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE bezüglich rückwirkend erhobener Beiträge ( Drucksache 16/10991 vom 20.11.2008 ). Darin heißt es:
"Eine Ermäßigung oder Nichterhebung der nachträglich zu entrichtenden Beiträge kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Betroffenen in der Zwischenzeit keine oder nur Leistungen in geringem Umfang in Anspruch genommen haben. Hierauf weist bereits die amtliche Begründung hin. Insoweit wird vermieden, dass die Nachzahlungspflicht bei unverschuldet verspäteter Anzeige zu unbilligen Härten für die Versicherten führt.
Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Gesundheit die Spitzenverbände der Krankenkassen und nachrichtlich die Aufsichtsbehörden angeschrieben und darum gebeten, darauf hinzuwirken, dass von der Möglichkeit eines Beitragsnachlasses
bei sozial schwachen Betroffenen, insbesondere bei Wohnungslosen,
in der Regel auch Gebrauch gemacht wird und insoweit eine einheitliche
Praxis der Krankenkassen herbeizuführen."
Daraufhin habe ich die Krankenkasse aufgefordert, uns eine Leistungsübersicht für den Sohn meiner Lebensgefährtin auszuhändigen. Es wurden in dem infrage stehenden Zeitraum Leistungen in einer Höhe von 160,- Euro erbracht. Gefordert hat die Krankenkasse aber 2200,- Euro.
Daraufhin habe ich jetzt ein Schriftstück verfasst, in dem ich die Ermäßigung der Beiträge auf die Höhe der entstandenen Kosten in Anlehnung an den § 186, Absatz 11, Satz 4, SGB V, beantragt habe.
Ich halte euch weiterhin auf dem Laufenden.
Gruß
Ulli
es hat sich so einiges getan seit dem letzten Beitrag.
Unser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 86a, Abs. 3, SGG wurde nach einigem Hin und Her von der Krankenkasse abgelehnt. Die Begründung: "Eine unbillige Härte liegt [nur] vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können."
Nach weiterer Recherche im Internet bin ich auf den § 186, Abs. 11, Satz 4, SGB V gestoßen in dem es heißt: "Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann."
Zeitgleich habe ich eine offizielle Drucksache im Internet entdeckt, und zwar eine Antwort der Bundesregierung der 16. Wahlperiode auf eine Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE bezüglich rückwirkend erhobener Beiträge ( Drucksache 16/10991 vom 20.11.2008 ). Darin heißt es:
"Eine Ermäßigung oder Nichterhebung der nachträglich zu entrichtenden Beiträge kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Betroffenen in der Zwischenzeit keine oder nur Leistungen in geringem Umfang in Anspruch genommen haben. Hierauf weist bereits die amtliche Begründung hin. Insoweit wird vermieden, dass die Nachzahlungspflicht bei unverschuldet verspäteter Anzeige zu unbilligen Härten für die Versicherten führt.
Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Gesundheit die Spitzenverbände der Krankenkassen und nachrichtlich die Aufsichtsbehörden angeschrieben und darum gebeten, darauf hinzuwirken, dass von der Möglichkeit eines Beitragsnachlasses
bei sozial schwachen Betroffenen, insbesondere bei Wohnungslosen,
in der Regel auch Gebrauch gemacht wird und insoweit eine einheitliche
Praxis der Krankenkassen herbeizuführen."
Daraufhin habe ich die Krankenkasse aufgefordert, uns eine Leistungsübersicht für den Sohn meiner Lebensgefährtin auszuhändigen. Es wurden in dem infrage stehenden Zeitraum Leistungen in einer Höhe von 160,- Euro erbracht. Gefordert hat die Krankenkasse aber 2200,- Euro.
Daraufhin habe ich jetzt ein Schriftstück verfasst, in dem ich die Ermäßigung der Beiträge auf die Höhe der entstandenen Kosten in Anlehnung an den § 186, Absatz 11, Satz 4, SGB V, beantragt habe.
Ich halte euch weiterhin auf dem Laufenden.
Gruß
Ulli
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Echt vergil, wo steht das? Wurde das GR mittlerweile geändert?
Zitat:
muss die Kasse eigentlich die Beiträge erlassen siehe gemiensmaes rundschreiben vom 30.06.2011 zu dem Thema ALG II.
Ich lese dies Rundschreiben nämlich ganz anders.
Die Mitgliedschaft im Rahmen des ALG II ist einzutragen, auch wenn vorher bei der Feststellung der Bürgerversicherung nicht mitgewirkt wurde. Das ist alles. Wenn allerdings die Mitgliedschaft für die Bürgerversicherung schon von der Kasse festgestellt wurde, dann lese ich dort nix von einem Erlass!
Hier wurde schon die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der Kasse beantragt. Insofern wird es schon einen Beitragsbescheid geben. So etwas nennt man dann Statusfeststellung. Das GR bezieht hingegen klipp und klar auf die Fälle, in denen noch keine Statusfeststellung erfolgt ist.
Läuft bei Deiner Ersatzkasse etwa das Verwaltungsverfahren anders? Habt Ihr ein Verfahren, welches der Rossi noch nicht kennt?
Kannst Du uns aufklären? So etwas suche ich nämlich noch!!!
Zitat:
muss die Kasse eigentlich die Beiträge erlassen siehe gemiensmaes rundschreiben vom 30.06.2011 zu dem Thema ALG II.
Ich lese dies Rundschreiben nämlich ganz anders.
Die Mitgliedschaft im Rahmen des ALG II ist einzutragen, auch wenn vorher bei der Feststellung der Bürgerversicherung nicht mitgewirkt wurde. Das ist alles. Wenn allerdings die Mitgliedschaft für die Bürgerversicherung schon von der Kasse festgestellt wurde, dann lese ich dort nix von einem Erlass!
Hier wurde schon die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der Kasse beantragt. Insofern wird es schon einen Beitragsbescheid geben. So etwas nennt man dann Statusfeststellung. Das GR bezieht hingegen klipp und klar auf die Fälle, in denen noch keine Statusfeststellung erfolgt ist.
Läuft bei Deiner Ersatzkasse etwa das Verwaltungsverfahren anders? Habt Ihr ein Verfahren, welches der Rossi noch nicht kennt?
Kannst Du uns aufklären? So etwas suche ich nämlich noch!!!
Zuletzt geändert von Rossi am 25.02.2012, 21:38, insgesamt 1-mal geändert.
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