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Seit Geburt KVB, jetzt ohne Krankenversicherung

Verfasst: 27.12.2011, 15:36
von Thusnelda
Guten Tag,

Vielen Dank für die Hilfe!

Verfasst: 27.12.2011, 20:53
von Czauderna
Hallo,
das mit der gesetzlichen Krankenkasse
scheitert grundsätzlich daran, dass du als Beamtin keine Zugangsberechtigung zur GKV hast.
Die GKV darf Beamte nur aufnehmen, wenn sie aus einer anderen GKV-Kasse wechseln wollen oder wenn sie aufgrund des Endes der Familienversicherung von ihrem Beitrittsrecht Gebrauch machen.
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass es keine PKV-Kasse geben soll, die dich nicht (gegen einen Risikozuschlag) unter Berücksichtigung deines Beihilfeanspruchs versichern würde.
Gruss
Czauderna

Kommt offenbar, auf die ...

Verfasst: 27.12.2011, 21:59
von GS
... bestehende Erkrankung an, Günter.

Wurde wohl schon soweit abgeklärt - leider.

Seit 2009 gibt es diese Regelung nicht mehr, die vorher hier gegriffen hatte: Bei nachweislich 2 PKV-Ablehnungen bestand das Recht auf eigenständige Weiterversicherung in der KVB (bzw. PBeaKK für die andere Fraktion). Damit konnte man leben ...

Seither gibt es den "genialen" Basistarif, und weil man deshalb die alte Lösung nicht mehr "brauchte", hat sie der großkoalitionäre Gesetzgeber der Einfachkeit halber gleich abgeschafft - ohne geregelte Übergangslösung für Betroffene. -nö-

Gruß von
Gerhard

Verfasst: 27.12.2011, 22:04
von Thusnelda
Guten Abend,

vielen Dank für deine Antwort, Czauderna.

Wissen noch andere Rat?

Verfasst: 30.12.2011, 12:18
von Thusnelda
Danke für die Hilfe!

Verfasst: 30.12.2011, 14:30
von Vergil09owl
Ähm gegen eine Kasse im Bereich der GKV oder PKV?

Verfasst: 30.12.2011, 15:13
von Thusnelda
Danke.

Verfasst: 30.12.2011, 18:06
von Czauderna
Hallo,
worum geht es bei der Klage ?
Gruss
Czauderna

Verfasst: 30.12.2011, 18:55
von Thusnelda
Danke für eure Hilfe!

Verfasst: 30.12.2011, 22:02
von Vergil09owl
Mitgliedschaft schriftlich bestätigt, aufgrund welcher Tatsache denn? Grundsätzlich sind Lehrer Beamte und die sind versichrungsfrei.

§ 6 SGB V

2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.

Versicherte ist hier das Zauberwort, es besteht aber keine Versicherung, da ja Beamte kraft Gesetztes versichreungsfrei sind. Ergo kein Versicherungsverhältnis besteht.

Mein Bauchgefühl sagt mir das die Klage gleich abgewiesen wird. Wenn ich mich nicht ganz irre hat das BSG schon mal in solchen Fällen entschieden. Müßte ich mich noch mal schlau machen.

Verfasst: 30.12.2011, 22:30
von Vergil09owl
Das Urteil im übrigen bezieht sich nicht auf die freiwillige Krankenversicherung nach § 9 SGB V sondern auf die sogenannte Bürgerversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, ist ein Unterschied.

BVerfG Urteil vom 10.06.2009 - 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08

Auf gut Deutsch du mußt in den Bassistarif der PKV.

Verfasst: 30.12.2011, 23:08
von Thusnelda
Danke Vergil09owl.

Verfasst: 31.12.2011, 07:58
von Vergil09owl
Guten Morgen,

also die KVB auf die Gründungen der Deutschen Recihsbahn im Jahr 1921 und zur Krankenversorgung der damaligen Eisenbahnbeamten, wenn ich mich nicht ganz irre. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland gehen auf die Novembrbotschaft des Jahres 1883 zurück für die Krankenversorung der Arbeiter, ( BKK en, AOKen, IKK en, Knappschaft usw usw, denn kamen noch im Jahr 1912 die Ersatzkassen für die Angestellten dazu ( DAK BEK GEK TKK uw, usw.). Es gibt, gab leider ein vom Gesetzgeber die gewollte Trennung zwischen den jeweilligen Berufsgruppen. Leider ist das Ganze noch heute so Usus. Und entsprechend durch Rechtsprechung bestätigt. Ob das Ganze noch Zeitgemäß ist, das mag jeder für sich entscheiden.

Aber wenn die Kasse dir die Mitgliedschaft bestätigt hat als was denn als freiwilliges Mitglied oder als Versicherter nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ?

Verfasst: 31.12.2011, 11:32
von Thusnelda
Vielen Dank, Vergil09owl!

Verfasst: 31.12.2011, 11:57
von Vergil09owl
Guten morgen,

darüber möchte ich mich jetzt nicht streiten. Eine freiwillige Versicherung nach § 9 SGB Vist eigentlich nur möglich wenn entsprechend die Vorversicherungszeiten erfüllt sind, sind diese nicht erfüllt, was in deinem Fall zutrifft ist nichts mit einer freiwilligen Versicherung. Dumme frage wurde eigentlich die Zeiten der Vorversicherung angefordert also die Zeiten einer gesetzlichen Krankenversicherung? Normalerweise wird sowas bei einer solide arbeitenden Kasse angefordert. eine Versicherungsbescheinigung kann erst dann ausgestellt werden wenn die Vorrausetzungen geprüft wurden. Ich gehe davon aus das die entsprechende Kasse so geprüft hat. wurde ggf ein Schreiben zugesandt wo mitgeteilt wurde das eine freiwillige Krankenversicherung nach nochmaliger Prüfung nicht zustande gekommen ist?