Seite 1 von 1

Freiwillige Versicherung - Einkommensgrenze Nebenberuf

Verfasst: 07.01.2012, 00:04
von fragende24
Hallo,

habe folgendes Problem:
Ich bin hauptberuflich Mutter, arbeite nebenberuflich etwa 10-12 Stunden die Woche und habe letztes Jahr etwa 15.000,- € verdient. Ich bin REchtsanwältin und hatte Glück mit den streitwerten (nein, Rechtsanwälte haben null Ahnung von Krankenversicherungen :oops: ), bin jetzt im Nachhinein selbst überrascht, dass es sich zum Jahresende so summiert hat.

Ich habe seit 2010 143,- € KV freiwillig gezahlt, habe jetzt gehört, dass das deswegen so war, weil ich deutlich unter 8.000,- € Jahreseinkommen lag. Hatte wie gesagt vergangenes Jahr Glück (?). Ich muss nun mein Einkommen für 2011 gegenüber der AOK nachweisen und werde wohl nachzahlen.

Wie schlimm wird es wohl? Habe sowas nicht einkalkuliert... habe NIE meht als 15 STD die Woche gearbeitet, meistens deutlich drunter...

Vielen Dank für alle Anregungen, bin besonders für Links und Quellen dankbar...

Nächtliche Grüße

Christine

Verfasst: 07.01.2012, 11:01
von Rossi
Hm, die Abgrenzung zwischen haupt- und nebenberuflich selbständig ist nicht so einfach.

Es gibt hierzu eine gemeisame Verlautbarung der Krankenkassen. Es ist so ein Teil mit über 20 Seiten. Dort stehen sehr viele Informationen drinne, wie man eine Beurteilung vornimmt.

Diese Verlautbarung findet man im Internet nicht.

Ich würde beim GKV Spitzenverband anfragen und um Übersendung der Verlautbarung bitte.

Guckst Du hier:

http://www.gkv-spitzenverband.de/Home.gkvnet

Du verweist dann auf das sog. Informationsfreiheitsgesetz. Ich habe die Informationen bislang immer noch bekommen.

Du wirst auf jeden Fall schon mal mehr als bislang 140,00 Glocken zahlen müssen. Bei 15.000,00 Euro Gewinn, mindestens ca. 220,00 Glocken mtl.

Wenn Du als hauptberuflich selbständig eingestuft wirst, dann allerdings ca. 330,00 Glocken.

Verfasst: 07.01.2012, 12:25
von Vergil09owl
http://dak.de/content/dakprfirmenservic ... 01_08.html

Definition von Selbstständigkeit

Als selbstständig gilt im Allgemeinen jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt und ein unternehmerisches Risiko trägt. Außerdem muss er unternehmerische Chancen wahrnehmen und hierfür Eigenwerbung betreiben können. Merkmale einer unternehmerischen Tätigkeit sind ferner, dass

die Arbeitszeit sowie Inhalt und Umfang der Tätigkeit selbst bestimmt werden,
die Gestaltung der Tätigkeit (einschließlich Preisgestaltung) eigenständig erfolgt,
keine vorrangige Aufsicht oder Weisung durch den Auftraggeber vorliegt.


Wird dagegen eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht, also ohne Gegenleistung oder nur gegen Erstattung der tatsächlichen Auslagen oder aus wohltätigen Beweggründen ausgeübt, liegt keine selbstständige Tätigkeit im Sinne der Sozialversicherung vor.
Hauptberuflichkeit ist entscheidend

Liegt eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor, so wird die Ausschlussregelung nach § 5 Abs. 5 SGB V nur dann angewendet, wenn diese hauptberuflich ausgeübt wird. Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrige Erwerbstätigkeit zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Eine gleichwertige Prüfung des Zeit- und des Geldfaktors ist erforderlich.

Zur Klärung der Versicherungspflicht sind daher grundsätzlich Zeitaufwand und Arbeitsentgelt beziehungsweise Einkommen von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit miteinander zu vergleichen. Wird die Selbstständigkeit hauptberuflich ausgeübt, besteht in der abhängigen Beschäftigung keine Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer. Das Bundessozialgericht (BSG) hat festgestellt, dass Hauptberuflichkeit im Sinne des § 5 Abs. 5 SGB V ein deutliches Übergewicht der Faktoren Geld und Zeit bedeutet. Ein bloßes Überschreiten des Arbeitseinkommens über das Arbeitsentgelt genügt somit nicht. Wann allerdings ein Überschreiten „deutlich“ ist, hat das BSG nicht präzisiert.


Somal als ersten Hinweispunkt wie das ganze aussehen wird, wahrscheinlich wird denn abgeprüft inweit denn deine Tätigkeit von Bedeutung ist usw.

Gruss

Jochen

Verfasst: 07.01.2012, 14:59
von Kiwi
Hallo Vergil09owl,

ich habe ein ähnliches Problem wie Du. Möchte nach der Geburt als freiwillig versichertes Mitglied der GKV meine freiberufliche Tätigkeit wieder aufnehmen. Würde maximal 200 - 300 € monatlich Gewinn erzielen und trotzdem müßte ich als Mindestbeitrag um die 300 € für die Krankenkasse berappen. In welcher Krankenkasse kann ich denn nebenberuflich für 143 € monatlich versichert sein? Ich würde ja auf alle Fälle unter der 8000 € - Grenze liegen.

Liebe Grüße

Kiwi

Verfasst: 07.01.2012, 15:44
von Vergil09owl
ist eigentlich nicht mein Problem, sondern das der Fragestellerin. Da müßte denn meiner Meinung nach eine Überprüfung deiner selbständigen Tätigkeit durch deine Kasse erfolgen und ggf. ein neuer Beitragsbescheid erlassen werden. Sofern dein Ehegatte nicht privat versichert ist.

Verfasst: 07.01.2012, 17:54
von Rossi
Nun denn, bei 200,00 € 300,00 € würde ich klipp und klar auf die nebenberufliche Selbständigkeit pochen. Ferner wirst Du auch ja wohl eine andere Einnahmequelle haben, die wesentlich höher ist, richtig?

Verfasst: 11.01.2012, 21:19
von FranzP
Hier ist das Teil vom GKV-Spitzenverband zur Abgrenzung zwischen hauptberuflicher und nebenberuflicher Selbständigkeit:


http://arbeitgeber.citybkk.de/pub/arbei ... nweise.pdf

Und hier noch eine gute Erläuterung dazu:
http://www.mcgb.de/docs/PFB_1109.pdf

Gruss,
Franz P.