Verrechnung rückständiger Beiträge und Säumniszuschläge

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mab2k12
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Verrechnung rückständiger Beiträge und Säumniszuschläge

Beitragvon mab2k12 » 07.02.2012, 22:48

Hallo,

ich bin ebenfalls Opfer der aktuellen Gesetzgebung. Im Oktober 2008 habe ich mich zur KK begeben um mich nach mehrjähriger versicherungsfreier Zeit wieder versichern zu lassen. Nach langer Odyssee, auf die ich hier nicht näher eingehen möchte, wurde die ausstehende Summe in Höhe von 5700€ (inkl. aller Säumniszuschläge) durch Lohnpfändung vom HZA beigetrieben.

Während der Zeit, in der ich aufgrund der säumigen Beiträge nicht richtig versichert war, habe ich mich einer medizinisch indizierten NNH-OP unterziehen müssen. Die Kosten dafür wollte die KK zunächst nicht übernehmen, zeigte sich aber dank meines RA dann doch im Rahmen einer Einzelfallentscheidung dazu bereit.

Die Erstattung der Krankenhauskosten und die Pfändung der letzten Rate fielen fast exakt auf den gleichen Zeitpunkt. Merkwürdig war jedoch, dass die KK den Erstattungsbetrag mit einer, mir zu diesem Zeitpunkt nicht bekannten, nicht unerheblichen Restnebenforderung verrechnete.

Ich forderte daraufhin einen Kontoauszug an. Aus diesem geht hervor,, dass die KK die vom HZA erhaltenen Pfändungsbeträge in ‚falscher‘ Reihenfolge verwendet hat und sich dadurch die oben genannte, neue Summe aus Säumniszuschlägen ergeben hat. Die KK hat also die Beträge jeweils auf chronologisch angefallenen Beiträge UND die im gleichen Zusammenhang entstandenen Säumniszuschläge verrechnet. Wenn ein Monat getilgt war, wurde die restliche Zahlung für den nächsten Monat verwendet. Der Gesetzgeber sieht jedoch vor, dass zuerst die rückständigen Beiträge und erst dann die Säumniszuschläge zu verrechnen sind.
§ 252 SGB V Beitragszahlung, Absatz 3, Satz 2 und 3.:

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242, den Verspätungszuschlag nach § 242 Absatz 6, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.


Naiv wie ich scheinbar bin, habe ich daraufhin nur einen Antrag auf Erlass des offenen Betrags gestellt (der ja nebenbei gesagt längst mit der Erstattung verrechnet wurde und das Beitragskonto bei der KK ja nun ausgeglichen war :( ) – Dem Antrag wurde nicht stattgegeben.
Wenn ich den genannten Gesetzestext nicht gänzlich missverstehe sehe ich mich allerdings im Recht.

Kann mir jemand eines zielführende Vorgehensweise empfehlen???

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