Ehegatten und PKV/GKV mal wieder

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Candy
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Ehegatten und PKV/GKV mal wieder

Beitragvon Candy » 21.03.2012, 17:23

Guten Tag zusammen,
nach dem Bemühen der Suchfunktion leider ohne wirkliches (treffendes) Ergebnis wäre es toll, wenn ich hier die Antwort auf meine Frage erhalten könnte, deren Fakten ich hier kurz zusammenfasse:

Ehemann freiwillig GKV, hat ca. 8000.- EUR Zinseinkünfte p.a.
Ehefrau PKV, Einkommen über BBG
keine Kinder

Ich habe das Gefühl, dass die GKV (AOK) den Beitrag des Ehemannes schon seit Beginn der PKV der Ehefrau vor 4 Jahren zu hoch angesetzt hat. Bisher haben wir die Höhe jedoch nie in Frage gestellt, bis heute zumindest.

Nach allem, was ich gelesen habe, richtet sich der GKV-Beitrag des Ehemannes in so einem Fall nach der Summe der gemeinsamen Einkünfte, wobei jedoch die Hälfte der BBG als Obergrenze gilt, richtig?

Demnach wäre das beitragspflichtige Einkommen des Mannes in 2010 mit 1875.- EUR/Monat bzw. in 2011 mit 1856.- EUR. Liege ich damit noch richtig?

ODER ist es so, dass (ich las hier von den Änderungen, sobald das GKV-Mitglied durch einen Minijob z.B. 401.- EUR verdient) auch die Zinseinküfte als eigenes Einkommen gelten und dann tatsächlich auch nur von diesen der Beitrag zur GKV berechnet werden dürfte?

Aktuell zahlt der Ehemann Beiträge i.H.v. 327.- EUR, letzte Einstufungsgrundlage war der Steuerbescheid 2009.


Es wäre klasse, wenn jemand dazu einen Hinweis hat: ist die BBG grundsätzlich die Obergrenze, auch wenn der Ehegatte eigene Kapitaleinkünfte hat?

Vielen lieben Dank!

heinrich
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Beitragvon heinrich » 22.03.2012, 00:25

der Beitrag dürfte 327,04 EUR sein im Rahmen einer freiw. Versicherung

Es zählen die Einnahmen von beiden Partner bei einer freiw. Versicheurng

Egal, ob es sich dabei um Zinseinnahmen handelt oder Vermietung
oder aus einem 400 EUR Job.

Bei einem Job von mehr als 400 EUR besteht Versicherungspflicht.
Freiw. Versicherung endet.

So wird gerechnet
Einnahmen freiw. Versicherter
Einnahmen PKV Versicherter
Gesamtsumme
geteilt durch 2
höchstens die halbe Beitragsbemessungsgrenze
(welche 2010 1875, 2011 1856,25 und 2012 1912,50 EUR beträgt)

dann die (jetzt 1912,50)
x 14, 9 KV Beitragssatz
x 2,2 %PV Beitragssatz
= 327,04 EUR


Lediglich, wenn die Einnahmen des gesetzlich Versicherten schon selbst höher als die halbe BBB (derzeit) 1912,50 beträgt, wird aus dem höheren Wert berechnet, höchstens aber aus der vollen BBG (3825 EUR derzeit)

Candy
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Beitragvon Candy » 22.03.2012, 21:06

Super, vielen Dank für die ausführliche Antwort! Das klärt meine Frage(n).


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