rückwirkende Beitragsrückforderungen bis zum 01.01.2008
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
rückwirkende Beitragsrückforderungen bis zum 01.01.2008
Liebes Forum!
Ich verfolge schon seit einiger Zeit die Beiträge in diesem Forum. An dieser Stelle ein großes Dankeschön an alle "Helfer" für die konstruktiven Hilfestellungen, aber auch an alle "schweren Fälle" die ihre Situation und Geschichte geschildert haben! Auch ein solch "gesitteter" Umgangston wie hier, ist nicht unbedingt verbreitet in Internet-Foren.
Ich hoffe Ihr könnt auch mir ein wenig helfen, denn ich bin sehr verzweifelt und verunsichert.
Und zwar GAR NICHT VERSICHERT seit 2007.. Vorher war ich als Student bei der Techniker Krankenkasse versichert. Ich bin 32 Jahre alt & seit dieser Zeit ohne Einkommen und Vermögen. Habe aber auch keine Krankenkassenleistungen in Anspruch genommen.
Ich bin nie privat versichert, nie selbstständig gewesen, nicht familienversicherbar & habe auch niemanden zum heiraten.
Nun habe ich Ende Januar diesen Jahres einen Antrag auf ALG II gestellt, der Anfang Februar auch bewilligt worden ist. In der "Anlage SV" habe ich wahrheitsgemäß die TKK als meine letzte Krankenkasse angegeben. Die Sachbearbeiterin meinte, ich solle mir innerhalb von 14 Tagen eine Krankenkasse suchen. In diesen 14 Tagen nach Abgabe des ALG II-Antrages habe ich den von bruderherz erfolgreich beschrittenen Weg versucht, nämlich bei einer anderen Krankenkasse (nicht TKK) unterzukommen. Leider ohne Erfolg.
Nach Ablauf der 14 Tage bin ich dann wieder beim Arbeitsamt vorstellig gewesen, um mitzuteilen, dass ich noch keine Krankenkasse gefunden habe. Die Sachbearbeiterin hat dann die TKK angeschrieben, dass sie mich versichern sollen.
Einige Tage später habe ich dann ein Schreiben der TKK mit dem Anzeigebogen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erhalten. Diesen habe ich nicht ausgefüllt.
Jetzt habe ich erneut einen Brief der TKK bekommen. In diesem Brief wird auf die Krankenversicherungspflicht seit 01.04.2007 hingewiesen und dass sie die Beiträge rückwirkend fordern. Da ich den Fragebogen nicht ausgefüllt habe, würden sie die Beitragsbemessungsgrenze berechnen: summiert vom 0101.2008 bis zum 01.01.2012 30.000€!
Dann die Aufforderung ich solle doch diesen Beitragsrückstand bis zum 15.04. ausgleichen...
Liebes Forum, was könnte ich tun?
Kann ich gegen die Rückforderung als solche irgendetwas tun?
Ich habe der TKK nichts mitgeteilt oder unterschrieben. Dass es sich bei ihnen um meine letzte Versicherung handelt, wissen sie "nur" vom Arbeitsamt.
Wenn ich den Fragebogen jetzt nachträglich ausfülle und damit die rückwirkenden Forderungen auf 10.000€ reduzieren könnte, wäre das trotzdem mein finanzieller Ruin. In einer Ratenzahlung vom ALG II ließe sich noch nicht einmal der Zins bezahlen...
Einen Tag nach dem Brief mit den rückwirkenden Forderungen kam erneut ein Brief: diesmal die Versichertenkarte. Eine Wolke weniger!
Ich bin für jeden Rat sehr dankbar!
Viele Grüße,
Nico
Ich verfolge schon seit einiger Zeit die Beiträge in diesem Forum. An dieser Stelle ein großes Dankeschön an alle "Helfer" für die konstruktiven Hilfestellungen, aber auch an alle "schweren Fälle" die ihre Situation und Geschichte geschildert haben! Auch ein solch "gesitteter" Umgangston wie hier, ist nicht unbedingt verbreitet in Internet-Foren.
Ich hoffe Ihr könnt auch mir ein wenig helfen, denn ich bin sehr verzweifelt und verunsichert.
Und zwar GAR NICHT VERSICHERT seit 2007.. Vorher war ich als Student bei der Techniker Krankenkasse versichert. Ich bin 32 Jahre alt & seit dieser Zeit ohne Einkommen und Vermögen. Habe aber auch keine Krankenkassenleistungen in Anspruch genommen.
Ich bin nie privat versichert, nie selbstständig gewesen, nicht familienversicherbar & habe auch niemanden zum heiraten.
Nun habe ich Ende Januar diesen Jahres einen Antrag auf ALG II gestellt, der Anfang Februar auch bewilligt worden ist. In der "Anlage SV" habe ich wahrheitsgemäß die TKK als meine letzte Krankenkasse angegeben. Die Sachbearbeiterin meinte, ich solle mir innerhalb von 14 Tagen eine Krankenkasse suchen. In diesen 14 Tagen nach Abgabe des ALG II-Antrages habe ich den von bruderherz erfolgreich beschrittenen Weg versucht, nämlich bei einer anderen Krankenkasse (nicht TKK) unterzukommen. Leider ohne Erfolg.
Nach Ablauf der 14 Tage bin ich dann wieder beim Arbeitsamt vorstellig gewesen, um mitzuteilen, dass ich noch keine Krankenkasse gefunden habe. Die Sachbearbeiterin hat dann die TKK angeschrieben, dass sie mich versichern sollen.
Einige Tage später habe ich dann ein Schreiben der TKK mit dem Anzeigebogen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erhalten. Diesen habe ich nicht ausgefüllt.
Jetzt habe ich erneut einen Brief der TKK bekommen. In diesem Brief wird auf die Krankenversicherungspflicht seit 01.04.2007 hingewiesen und dass sie die Beiträge rückwirkend fordern. Da ich den Fragebogen nicht ausgefüllt habe, würden sie die Beitragsbemessungsgrenze berechnen: summiert vom 0101.2008 bis zum 01.01.2012 30.000€!
Dann die Aufforderung ich solle doch diesen Beitragsrückstand bis zum 15.04. ausgleichen...
Liebes Forum, was könnte ich tun?
Kann ich gegen die Rückforderung als solche irgendetwas tun?
Ich habe der TKK nichts mitgeteilt oder unterschrieben. Dass es sich bei ihnen um meine letzte Versicherung handelt, wissen sie "nur" vom Arbeitsamt.
Wenn ich den Fragebogen jetzt nachträglich ausfülle und damit die rückwirkenden Forderungen auf 10.000€ reduzieren könnte, wäre das trotzdem mein finanzieller Ruin. In einer Ratenzahlung vom ALG II ließe sich noch nicht einmal der Zins bezahlen...
Einen Tag nach dem Brief mit den rückwirkenden Forderungen kam erneut ein Brief: diesmal die Versichertenkarte. Eine Wolke weniger!
Ich bin für jeden Rat sehr dankbar!
Viele Grüße,
Nico
Hallo,
nun, da hast du wohl nicht lange genug gesucht und bist jetzt wieder bei deiner "alten" Kasse gelandet.
Dass die jetzt nicht locker lässt, liegt auf der Hand.
Für dich jetzt eine schwierige Situation, entweder du kannst beweisen, dass du eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall seit 2007 hattest - was du zweifelsfrei nicht kannst - bleibt nur der Weg - Verweigerung der Aussage, sprich keine Angaben zu machen -
rein rechtlich kann die TK. ohne deine Mitwirkung
da so nix machen - das kann aber ein steiniger und dornenreicher Weg werden oder du ergibst dich deinem Schicksal und lässt dich ab 01.04.2007 rückwirkend versichern, was aber bedeutet, dass du zunächst auf Beitragsschulden seit 01.01.2008 sitzt von mindestens (grob gerechnet) 6500,00 € wobei die Summe sich durchaus auch in weit höherem Bereich bewegen kann. Dann ginge es darum diesen Rückstand möglichst moderat, ohne Säumniszuschläge zu tilgen bzw. einen Erlass bei der Kasse zu erreichen - ebenfalls ein "langer Weg".
Ich als Kassen-Mitarbeiter kann dir wirklich keinen
Weg raten, der für dich einfach sein wird, wobei
die ersten Gedanken oft die besten sind.
Zum Schluss natürlich die in solchen Fällen obligatorische Bemerkung (wer Rat haben will, muss auch Kritik vertragen) - wie kann man es
nur so weit kommen lassen ??
Gruss
Czauderna
nun, da hast du wohl nicht lange genug gesucht und bist jetzt wieder bei deiner "alten" Kasse gelandet.
Dass die jetzt nicht locker lässt, liegt auf der Hand.
Für dich jetzt eine schwierige Situation, entweder du kannst beweisen, dass du eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall seit 2007 hattest - was du zweifelsfrei nicht kannst - bleibt nur der Weg - Verweigerung der Aussage, sprich keine Angaben zu machen -
rein rechtlich kann die TK. ohne deine Mitwirkung
da so nix machen - das kann aber ein steiniger und dornenreicher Weg werden oder du ergibst dich deinem Schicksal und lässt dich ab 01.04.2007 rückwirkend versichern, was aber bedeutet, dass du zunächst auf Beitragsschulden seit 01.01.2008 sitzt von mindestens (grob gerechnet) 6500,00 € wobei die Summe sich durchaus auch in weit höherem Bereich bewegen kann. Dann ginge es darum diesen Rückstand möglichst moderat, ohne Säumniszuschläge zu tilgen bzw. einen Erlass bei der Kasse zu erreichen - ebenfalls ein "langer Weg".
Ich als Kassen-Mitarbeiter kann dir wirklich keinen
Weg raten, der für dich einfach sein wird, wobei
die ersten Gedanken oft die besten sind.
Zum Schluss natürlich die in solchen Fällen obligatorische Bemerkung (wer Rat haben will, muss auch Kritik vertragen) - wie kann man es
nur so weit kommen lassen ??
Gruss
Czauderna
Tja, dat iss aber ne dumme Geschichte.
Es gibt hierzu eine Weisung vom Ministerium, dass ohne Deine Mitwirkung die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nicht einzutragen ist. Diese Weisung hat man wohl übersehen.
Ich stelle den Text des damaligen Schreibens hier mal ein.
Den folgenden Text hat das Bundesministerium für Gesundheit am 17.07.2008 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geschickt:
Wie hier bekannt wurde, bestanden bei den Spitzenverbänden der Krankenkassen unterschiedliche Rechtsauffassungen über den Umfang der Amtsermittlungspflicht bei Prüfung der nachrangigen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Das Bundesversicherungsamt hat hierzu mit Schreiben vom 27. November 2007 und 11. Februar 2008 seine Auffassung dargelegt. Hierauf Bezug nehmend möchte ich Sie um Mitteilung Ihrer Rechtsauffassung unter Berücksichtigung meiner Auffassung zu den nachfolgend dargelegten Aspekten bitten.
1. Beginn der Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X:
Der Gesetzgeber hat für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V keine meldepflichtige Stelle bestimmt. Es bedarf daher eines Antrags des Betroffenen auf Feststellung der Versicherungspflicht, um die Amtsermittlungspflicht auszulösen. Mit Einverständnis des Betroffenen kann auch ein Dritter sich an die letzte gesetzliche Krankenkasse zur Feststellung der Versicherungspflicht wenden.
Das Antragserfordernis für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht auch, wenn die Versicherungspflicht eines Mitglieds und damit die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse endet und der Betroffene keinen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft innerhalb von 3 Monaten danach stellt. Der Gesetzgeber ist nicht so weit gegangen, die Unterlassung eines Antrags auf Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Ab& 1 Nr. 13 SGB V mit der Sanktion einer Ordnungswidrigkeit zu belegen, sondern mit einer Versicherungspflicht ab dem 1. Tag ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall und mit einer Einschränkung des Leistungsanspruchs bei Beitragsrückstand. Insoweit hat der Gesetzgeber dem Versicherungspflichtigen ein Recht eingeräumt, über den Zeitpunkt der Antragstellung zu entscheiden., Unabhängig davon ist es zielführend und – sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anschließt - im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten der Krankenkasse auch geboten, dass Versicherte, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, von ihr auf die nachrangige Versicherungspflicht hingewiesen werden sowie darauf, dass eine spätere deklaratorische Feststellung dieser Versicherungspflicht zu einer rückwirkenden Beitragserhebung ab dem 1. Tag der Mitgliedschaft führt.
2. Umfang der Amtsermittlungspflicht
Es sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
a) Antrag auf Feststellung der nachrangigen Versicherungspflicht durch den Betroffenen
Hat der Bürger oder ein Dritter einen Antrag auf Feststellung der nachrangigen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gestellt, beginnt die Amtsermittlungspflicht Die Krankenkasse ermittelt nun gemäß § 20 Abs. 1 SGB X den Sachverhalt von Amtswegen. Sie bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen. Rechtsfolge ist, dass die Amtsermittlungspflicht auch dann fortbesteht, wenn der Bürger seinen Antrag auf deklaratorische Feststellung der Versicherungspflicht, aus welchen Gründen auch immer, zurücknehmen möchte. Die Regelung zur Antragstellung In § 16 SGB I steht dieser Rechtsauffassung nicht entgegen.
b) Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht durch die meldepflichtige Stelle
Hat eine meldepflichtige Stelle, z.B. der Arbeitgeber, einen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht eines bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers gestellt, erstreckt sich die Amtsermittlungspflicht auch auf den Beginn der Versicherungspflicht. In dem Fall, dass vor Beginn der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer eine Unterbrechung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung von mehr als einem Monat bestanden hat, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorliegen und damit die Versicherungspflicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eingesetzt hat.
In beiden Fallkonstellationen findet die behördliche Ermittlungspflicht auch nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes dort ihre Grenze, wo eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ohne eine Mitwirkung des Antragstellers / Betroffenen unmöglich Ist. Diese Grenze ist insbesondere in den Fallen zu sehen, in denen Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten normiert sind. Nach § 206 SGB V sind Versicherte, oder wer als Versicherter in Betracht kommt, mitwirkungs- bzw. auskunftspflichtig hinsichtlich aller Tatsachen, die für die Feststellung oder Änderungen der Versicherungs- oder Beitragspflicht erheblich sind. Diese Vorschrift korrespondiert mit § 307 Abs. 2 BGB, wonach ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt- Die Normierung dieser Pflichten und die Androhung eines Bußgeldes bei Nichtbeachtung bringt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass die Kasse allein kaum in der Lage ist, die für die Versicherungspflicht relevanten Daten zu erlangen. Daher dienen sie letztlich der ordnungsgemäßen Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Kann die Krankenkasse mangels Mitwirkung des Versicherten den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht klären, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Danach kann die Versicherungspflicht nicht angenommen oder möglicherweise gar unterstellt werden.
Den Kassen bleibt in diesem Fall nur, den (potentiellen) Versicherten eindringlich und nachweisbar über seine Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung aufzuklären. Zu diesen Folgen, über die aufzuklären wäre, gehört auch, dass der Versicherte die Beiträge für die Zeit ab Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlen hat, wenn im Nachhinein Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 8GB V festgestellt wird.
Es gibt hierzu eine Weisung vom Ministerium, dass ohne Deine Mitwirkung die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nicht einzutragen ist. Diese Weisung hat man wohl übersehen.
Ich stelle den Text des damaligen Schreibens hier mal ein.
Den folgenden Text hat das Bundesministerium für Gesundheit am 17.07.2008 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geschickt:
Wie hier bekannt wurde, bestanden bei den Spitzenverbänden der Krankenkassen unterschiedliche Rechtsauffassungen über den Umfang der Amtsermittlungspflicht bei Prüfung der nachrangigen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Das Bundesversicherungsamt hat hierzu mit Schreiben vom 27. November 2007 und 11. Februar 2008 seine Auffassung dargelegt. Hierauf Bezug nehmend möchte ich Sie um Mitteilung Ihrer Rechtsauffassung unter Berücksichtigung meiner Auffassung zu den nachfolgend dargelegten Aspekten bitten.
1. Beginn der Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X:
Der Gesetzgeber hat für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V keine meldepflichtige Stelle bestimmt. Es bedarf daher eines Antrags des Betroffenen auf Feststellung der Versicherungspflicht, um die Amtsermittlungspflicht auszulösen. Mit Einverständnis des Betroffenen kann auch ein Dritter sich an die letzte gesetzliche Krankenkasse zur Feststellung der Versicherungspflicht wenden.
Das Antragserfordernis für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht auch, wenn die Versicherungspflicht eines Mitglieds und damit die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse endet und der Betroffene keinen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft innerhalb von 3 Monaten danach stellt. Der Gesetzgeber ist nicht so weit gegangen, die Unterlassung eines Antrags auf Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Ab& 1 Nr. 13 SGB V mit der Sanktion einer Ordnungswidrigkeit zu belegen, sondern mit einer Versicherungspflicht ab dem 1. Tag ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall und mit einer Einschränkung des Leistungsanspruchs bei Beitragsrückstand. Insoweit hat der Gesetzgeber dem Versicherungspflichtigen ein Recht eingeräumt, über den Zeitpunkt der Antragstellung zu entscheiden., Unabhängig davon ist es zielführend und – sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anschließt - im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten der Krankenkasse auch geboten, dass Versicherte, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, von ihr auf die nachrangige Versicherungspflicht hingewiesen werden sowie darauf, dass eine spätere deklaratorische Feststellung dieser Versicherungspflicht zu einer rückwirkenden Beitragserhebung ab dem 1. Tag der Mitgliedschaft führt.
2. Umfang der Amtsermittlungspflicht
Es sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
a) Antrag auf Feststellung der nachrangigen Versicherungspflicht durch den Betroffenen
Hat der Bürger oder ein Dritter einen Antrag auf Feststellung der nachrangigen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gestellt, beginnt die Amtsermittlungspflicht Die Krankenkasse ermittelt nun gemäß § 20 Abs. 1 SGB X den Sachverhalt von Amtswegen. Sie bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen. Rechtsfolge ist, dass die Amtsermittlungspflicht auch dann fortbesteht, wenn der Bürger seinen Antrag auf deklaratorische Feststellung der Versicherungspflicht, aus welchen Gründen auch immer, zurücknehmen möchte. Die Regelung zur Antragstellung In § 16 SGB I steht dieser Rechtsauffassung nicht entgegen.
b) Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht durch die meldepflichtige Stelle
Hat eine meldepflichtige Stelle, z.B. der Arbeitgeber, einen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht eines bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers gestellt, erstreckt sich die Amtsermittlungspflicht auch auf den Beginn der Versicherungspflicht. In dem Fall, dass vor Beginn der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer eine Unterbrechung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung von mehr als einem Monat bestanden hat, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorliegen und damit die Versicherungspflicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eingesetzt hat.
In beiden Fallkonstellationen findet die behördliche Ermittlungspflicht auch nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes dort ihre Grenze, wo eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ohne eine Mitwirkung des Antragstellers / Betroffenen unmöglich Ist. Diese Grenze ist insbesondere in den Fallen zu sehen, in denen Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten normiert sind. Nach § 206 SGB V sind Versicherte, oder wer als Versicherter in Betracht kommt, mitwirkungs- bzw. auskunftspflichtig hinsichtlich aller Tatsachen, die für die Feststellung oder Änderungen der Versicherungs- oder Beitragspflicht erheblich sind. Diese Vorschrift korrespondiert mit § 307 Abs. 2 BGB, wonach ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt- Die Normierung dieser Pflichten und die Androhung eines Bußgeldes bei Nichtbeachtung bringt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass die Kasse allein kaum in der Lage ist, die für die Versicherungspflicht relevanten Daten zu erlangen. Daher dienen sie letztlich der ordnungsgemäßen Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Kann die Krankenkasse mangels Mitwirkung des Versicherten den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht klären, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Danach kann die Versicherungspflicht nicht angenommen oder möglicherweise gar unterstellt werden.
Den Kassen bleibt in diesem Fall nur, den (potentiellen) Versicherten eindringlich und nachweisbar über seine Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung aufzuklären. Zu diesen Folgen, über die aufzuklären wäre, gehört auch, dass der Versicherte die Beiträge für die Zeit ab Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlen hat, wenn im Nachhinein Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 8GB V festgestellt wird.
-
- Postrank7
- Beiträge: 106
- Registriert: 13.10.2011, 19:04
Hallo,
normalerweise hast Du nach einer Unterbrechung ein Wahlrecht, wenn Du im KV-Antrag mitteilst, dass Du unmittelbar vorher nicht selbständig warst und der Absatz 5a SGB5 nicht zutrifft, müsste die gewählte Kasse Dich nehmen. Das Wahlrecht geht vor Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung und ist entscheidend, wann die Mitgliedsbescheinigung kommt, ist nachrangig.(Urteile: siehe Sozialgerichtsbarkeit)
Wie hat die gewählte Kasse reagiert ? Mit welcher Begründung lehnt sie ab ?
Was hat die letzte Kasse seit dem Ausscheiden in 2007 unternommen ?
Wenn die letzte Kasse sich nie gemeldet hat, warum sollte das mögliche Mitglied sich bei ihr melden ?
In der Anlage SV hättest Du "nicht krankenversichert" oder die gewählte Kasse angeben sollen, denn Du triffst schon mit der Angabe gegenüber der verpflichteten Stelle eine Wahl, die sie der Kasse mitteilen kann.
Krankenversichert bist Du sowieso im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft, ob bei der letzten oder gewählten Kasse.
So blöd kann doch niemand sein und Angaben zur Vorzeit machen, wenn die Kasse sich nie gemeldet hat, das ist doch alles blanker Unsinn.
normalerweise hast Du nach einer Unterbrechung ein Wahlrecht, wenn Du im KV-Antrag mitteilst, dass Du unmittelbar vorher nicht selbständig warst und der Absatz 5a SGB5 nicht zutrifft, müsste die gewählte Kasse Dich nehmen. Das Wahlrecht geht vor Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung und ist entscheidend, wann die Mitgliedsbescheinigung kommt, ist nachrangig.(Urteile: siehe Sozialgerichtsbarkeit)
Wie hat die gewählte Kasse reagiert ? Mit welcher Begründung lehnt sie ab ?
Was hat die letzte Kasse seit dem Ausscheiden in 2007 unternommen ?
Wenn die letzte Kasse sich nie gemeldet hat, warum sollte das mögliche Mitglied sich bei ihr melden ?
In der Anlage SV hättest Du "nicht krankenversichert" oder die gewählte Kasse angeben sollen, denn Du triffst schon mit der Angabe gegenüber der verpflichteten Stelle eine Wahl, die sie der Kasse mitteilen kann.
Krankenversichert bist Du sowieso im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft, ob bei der letzten oder gewählten Kasse.
So blöd kann doch niemand sein und Angaben zur Vorzeit machen, wenn die Kasse sich nie gemeldet hat, das ist doch alles blanker Unsinn.
bruderherz hat geschrieben:Hallo,
normalerweise hast Du nach einer Unterbrechung ein Wahlrecht, wenn Du im KV-Antrag mitteilst, dass Du unmittelbar vorher nicht selbständig warst und der Absatz 5a SGB5 nicht zutrifft, müsste die gewählte Kasse Dich nehmen. Das Wahlrecht geht vor Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung und ist entscheidend, wann die Mitgliedsbescheinigung kommt, ist nachrangig.(Urteile: siehe Sozialgerichtsbarkeit)
Wie hat die gewählte Kasse reagiert ? Mit welcher Begründung lehnt sie ab ?
Was hat die letzte Kasse seit dem Ausscheiden in 2007 unternommen ?
Wenn die letzte Kasse sich nie gemeldet hat, warum sollte das mögliche Mitglied sich bei ihr melden ?
In der Anlage SV hättest Du "nicht krankenversichert" oder die gewählte Kasse angeben sollen, denn Du triffst schon mit der Angabe gegenüber der verpflichteten Stelle eine Wahl, die sie der Kasse mitteilen kann.
Krankenversichert bist Du sowieso im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft, ob bei der letzten oder gewählten Kasse.
So blöd kann doch niemand sein und Angaben zur Vorzeit machen, wenn die Kasse sich nie gemeldet hat, das ist doch alles blanker Unsinn.
Hallo,
nehmen wir mal an, die Kasse zieht das durch und fordert ab 2008 die Beiträge nach, und zwar den Höchstsatz.
Was bleibt dem Betroffenen übrig, will er das nicht zahlen - der Widerspruch - die Kasse bleibt bei ihrer Forderung - er klagt !!
Jetzt weiter in unserer Annahme - der Richter will es nun wissen - wo war er
denn in den letzten Jahren versichert ??
oder der Richter verurteilt die Forderung der Kasse unter Hinweis auf die
Vorgabe des Ministeriums ?
Ich hoffe, dass die Kasse nicht auf den Gedanken kommt dieses "Spiel" zu treiben - die Gefahr, dass es zu einem "wegweisenden" Urteil kommen könnte zu Gunsten der Kasse ist gross. Denn dass der Klagende gewinnen würde, würde auch bedeuten, dass zukünftig die Pfllicht zur Versicherung
unterlaufen würde.
Beispiel : Es scheidet jemand zum 30.04.2012 aus dem Beschäftigungsverhältnis aus oder aus dem ALG-1 Bezug
aus - meldet sich auf Anfrage seiner Kasse nicht - die Kasse beendet zwangsläufig die Mitgliedschaft . der Betreffende kommt am 01.01.2014
zur "alten " Kasse weil er wieder versicherungspflichtig ist, macht keine Angaben für die Zeit vom 01.05.2012 - 31.12.2013 und gut ist es ??
Wir reden hier immer von den "Alt-Fällen", aber solche Fälle können auch immer in der Zukunft auftauchen.
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 08.04.2012, 14:33, insgesamt 1-mal geändert.
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
rossi der gute ist 2001 ausgeschieden, meistens werden die Leute dreimal angeschreiben und denn noch versucht anzurufen. Wenn das nicht klappt, nujut denn halt den Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 aussschlagen und auf das GR vom 30.06.2011 und mit GR v. 30.06.2007 Abschnitt 6 Absatz 3 hinweisen. Ausserdem hat er ja keinen Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 gestellt und ist von der Verarmung bedroht, also kann er ja so argumentieren.
http://www.tk.de/centaurus/servlet/cont ... 1-2012.pdf
§ 11 Abs. 2
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0407600
Heißt natürlich denn hosen runterlassen.
http://www.tk.de/centaurus/servlet/cont ... 1-2012.pdf
§ 11 Abs. 2
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0407600
Heißt natürlich denn hosen runterlassen.
-
- Postrank1
- Beiträge: 5
- Registriert: 24.12.2011, 11:28
Re:
Hallo Nico,
es entzieht sich jetzt meiner Kenntnis wie du in diese Situation gekommen bist, aber ich habe gerade auch einen Fall von rückwirkend erhobenen Krankenkassenbeiträgen ausgefochten.
In unserem Fall wollte die Krankenkasse rückwirkende Beiträge in einer Höhe von 2500,- Euro ( incl. Säumniszuschlägen ) haben und es lag sogar schon die Vollstreckungsankündigung vor.
Ich zitiere einmal aus meinem Forums-Beitrag:
"Zeitgleich habe ich eine offizielle Drucksache im Internet entdeckt, und zwar eine Antwort der Bundesregierung der 16. Wahlperiode auf eine Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE bezüglich rückwirkend erhobener Beiträge ( Drucksache 16/10991 vom 20.11.2008 ). Darin heißt es:
"Eine Ermäßigung oder Nichterhebung der nachträglich zu entrichtenden Beiträge kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Betroffenen in der Zwischenzeit keine oder nur Leistungen in geringem Umfang in Anspruch genommen haben. Hierauf weist bereits die amtliche Begründung hin. Insoweit wird vermieden, dass die Nachzahlungspflicht bei unverschuldet verspäteter Anzeige zu unbilligen Härten für die Versicherten führt.
Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Gesundheit die Spitzenverbände der Krankenkassen und nachrichtlich die Aufsichtsbehörden angeschrieben und darum gebeten, darauf hinzuwirken, dass von der Möglichkeit eines Beitragsnachlasses
bei sozial schwachen Betroffenen, insbesondere bei Wohnungslosen,
in der Regel auch Gebrauch gemacht wird und insoweit eine einheitliche
Praxis der Krankenkassen herbeizuführen."
Ich kann jetzt nicht sagen, ob du unverschuldet in die Situation gelangt bist oder ein sozial schwach Betroffener bist. Bei uns war beides der Fall und ich habe einen formlosen Antrag auf Ermäßigung der rückwirkend erhobenen Beiträge auf die tatsächlich Höhe der von der Krankenkasse übernommenen Leistungen gestellt, was letztendlich (wenn auch mit etwas Streit) auch bewilligt wurde.
Bei Fragen einfach mal eine PN schreiben.
Gruß
Ulli
es entzieht sich jetzt meiner Kenntnis wie du in diese Situation gekommen bist, aber ich habe gerade auch einen Fall von rückwirkend erhobenen Krankenkassenbeiträgen ausgefochten.
In unserem Fall wollte die Krankenkasse rückwirkende Beiträge in einer Höhe von 2500,- Euro ( incl. Säumniszuschlägen ) haben und es lag sogar schon die Vollstreckungsankündigung vor.
Ich zitiere einmal aus meinem Forums-Beitrag:
"Zeitgleich habe ich eine offizielle Drucksache im Internet entdeckt, und zwar eine Antwort der Bundesregierung der 16. Wahlperiode auf eine Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE bezüglich rückwirkend erhobener Beiträge ( Drucksache 16/10991 vom 20.11.2008 ). Darin heißt es:
"Eine Ermäßigung oder Nichterhebung der nachträglich zu entrichtenden Beiträge kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Betroffenen in der Zwischenzeit keine oder nur Leistungen in geringem Umfang in Anspruch genommen haben. Hierauf weist bereits die amtliche Begründung hin. Insoweit wird vermieden, dass die Nachzahlungspflicht bei unverschuldet verspäteter Anzeige zu unbilligen Härten für die Versicherten führt.
Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Gesundheit die Spitzenverbände der Krankenkassen und nachrichtlich die Aufsichtsbehörden angeschrieben und darum gebeten, darauf hinzuwirken, dass von der Möglichkeit eines Beitragsnachlasses
bei sozial schwachen Betroffenen, insbesondere bei Wohnungslosen,
in der Regel auch Gebrauch gemacht wird und insoweit eine einheitliche
Praxis der Krankenkassen herbeizuführen."
Ich kann jetzt nicht sagen, ob du unverschuldet in die Situation gelangt bist oder ein sozial schwach Betroffener bist. Bei uns war beides der Fall und ich habe einen formlosen Antrag auf Ermäßigung der rückwirkend erhobenen Beiträge auf die tatsächlich Höhe der von der Krankenkasse übernommenen Leistungen gestellt, was letztendlich (wenn auch mit etwas Streit) auch bewilligt wurde.
Bei Fragen einfach mal eine PN schreiben.
Gruß
Ulli
Tja, dann mal nen herzlichen Glühstrumpf (ullischnulli) für diese Aktion.
Sie führt leider ein absolutes Schattendasein in der Praxis.
Denn die Ausführungen in Drucksache vom 20.11.2008 kommen nur dann zum tragen, wenn nachgewiesen wird, dass der Kunde das sog. verspätete Anzeigen nicht zu vertreten hat.
Nach der derzeitigen Auffassung des Spitzbubenverbandes reicht hierbei nicht aus, wenn man einfach sagt, dass man es nicht gewusst hat.
Sie führt leider ein absolutes Schattendasein in der Praxis.
Denn die Ausführungen in Drucksache vom 20.11.2008 kommen nur dann zum tragen, wenn nachgewiesen wird, dass der Kunde das sog. verspätete Anzeigen nicht zu vertreten hat.
Nach der derzeitigen Auffassung des Spitzbubenverbandes reicht hierbei nicht aus, wenn man einfach sagt, dass man es nicht gewusst hat.
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
-
- Postrank7
- Beiträge: 106
- Registriert: 13.10.2011, 19:04
Czauderna hat geschrieben:
Hallo,
nehmen wir mal an, die Kasse zieht das durch und fordert ab 2008 die Beiträge nach, und zwar den Höchstsatz.
Was bleibt dem Betroffenen übrig, will er das nicht zahlen - der Widerspruch - die Kasse bleibt bei ihrer Forderung - er klagt !!
Jetzt weiter in unserer Annahme - der Richter will es nun wissen - wo war er
denn in den letzten Jahren versichert ??
oder der Richter verurteilt die Forderung der Kasse unter Hinweis auf die
Vorgabe des Ministeriums ?
Ich hoffe, dass die Kasse nicht auf den Gedanken kommt dieses "Spiel" zu treiben - die Gefahr, dass es zu einem "wegweisenden" Urteil kommen könnte zu Gunsten der Kasse ist gross. Denn dass der Klagende gewinnen würde, würde auch bedeuten, dass zukünftig die Pfllicht zur Versicherung
unterlaufen würde.
Czauderna
Das mag ja alles stimmen, dennoch stellt sich immer im Einzelfall die Frage nach der Verhältnismässigkeit: man kann nicht nach Jahren ankommen und alles einfordern, genauso gibt es im Arbeitsrecht die Verwirkung vor der Verjährung: konnte man noch davon ausgehen, dass Forderungen nach Jahren kommen ?
Wenn Totenstille zwischen dem Kunden und der Kasse herrschte, sollte man es doch dabei belassen oder ? Bei Alg2-Empfängern ist in der Regel eh nichts zu holen, was soll der Blödsinn ?
Meine letzte BKK hat sich nach AlG1-Bezug Mitte 2007, also nach Eintritt der Versicherungspflicht, nie gemeldet, ich habe mich auch nicht gemeldet, warum auch ?
Die Arbeitsagentur(Versicherungsleistung) war auch nicht viel besser, erst bietet man mir eine Weiterbildung nach Einladung nach einem Jahr an, dann beschimpft man mich und lässt mich hängen.
Also habe ich mich ein paar Jahre vom Sozialversicherungssystem entfernt.
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 4 Gäste