Eine Frage wegen § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V

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Eine Frage wegen § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V

Beitragvon Vergil09owl » 26.04.2012, 23:56

Mal eine Frage in die Runde :

Ich habe gerade einen sehr intressanten Artikel zu § 5 Abs 1 Nr 13 in Wege zur Sozialversicherung gelesen.

In diesem Artikel wird die These aufgestellt das nach Urteil des BSG AZ B 12 KR11/09 R und dem LSG Urteil Hessen vom 16.12.2010 -L8KR III/09 die Versicherugnspflicht ab dem Tage beginnt wo kein anderweitiger Versicherungschutz vorliegt.

Heißt jetzt also wenn heute ein Mitglied aus der SV Pflicht rausfällt und er nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft, eine freiwillige MG kommt nicht zustande, keine andere Pflicht MG oder Familienversicherung usw, grundsätzlich pflicht zu versichern ist nach § 5 Abs. 1Nr. 13 SGB v, heißt auf gut Deutsch die Versicherung ist so oder so durchzuführen.

Kann man das so sehen wenn ja, warum wird es nicht gemacht.

Artikel: Kein gesetzlicher Krankenversicherungschutz wegen rückwirkenden Forderungen von Krankenverischerungsbeiträgen v. Dr. Manfred Hammel in WZS 04/12 S.111 ff.

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Beitragvon Rossi » 27.04.2012, 08:54

Hoi vergil, Du stellst aber ne lustige Frage?

Na klaro ist es so.

Der freiw. Kv. kann man beitreten, man muss es nicht.

Es gibt hiefür eine absolute Frist von 3 Monaten. Wird diese Frist verstrichen, dann wird man von der Kralle erwischt (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).

Dazu brauche ich keinen Artikel lesen, es reicht mir § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V und dann § 186 Abs. 11 SGB V (Beginn der Kralle).

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Beitragvon Vergil09owl » 27.04.2012, 21:08

Danke, ich habe das auch immer so verstanden, rein theoretisch müßten denn alle Schäfchen zwangsversichert werden, kein Antrag mehr nötig. Und ich darf denn lustig Beiträge erheben. Spart immer eine Menge Arbeit


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