Wandergesellen

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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heinrich
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Wandergesellen

Beitragvon heinrich » 06.06.2012, 18:50

In § 240 Abs. 4 SGB V ist ja geregelt, dass für Wandergesellen im Rahmen der freiwilligen Versicherung (dies gilt dann auch für die Bürgerversicherung) der STUDENTENBEITRAG gilt.
Dies ist klar.

Wenn die Jungs auf der Walz sind:

Melden dann die Arbeitgeber , wenn sie jeweils irgendwo für längere oder kürzere Zeit arbeiten, diese Jungs auch als vers.pflichtige Arbeitnehmer an.

Das ist doch eine riesiges Hin und Her, wenn die freiw. Versicherung (oder 5,1,13er) jeweils für ein paar Tage dazwischen angemeldet werden muss.

Der jeweilige Arbeitgeber dies dann auch noch zeitversetzt rückwirkend macht, wenn er einmal pro Monat zum Steuerberater läuft.

WER hat AHNUNG wie dies in der Praxis am praktischten abläuft.

Die Jungs dürfen nicht näher als 50 km an den Heimatort kommen, dürfen kein Handy haben.

Wie soll dies denn praktisch funktionieren, wenn die Arbeitgeber die Jungs für ein paar Tage anmelden, wodurch die freiw. Versicherung ja immer wieder endet.

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