Hallo GKV-Experten,
mir liegt eine Anfrage vor mit folgendem Hintergrund:
Deutscher - Hauptwohnsitz weiterhin in D.
Bis vor ein paar Monaten Student und PKV versichert.
Seit Mai Vertrag mit einer italienischen Reederei - mit Dienst auf einem Ozeanriesen sporadisch für 2 - 3 Monate.
Zwischen den Schiffsreisen 3 - 6 Monate arbeitslos - in dieser Zeit soll Arbeitslosengeld vom Deutschen Arbeitsamt gewährt werden.
Während der Fahrt auf dem Ozeanriesen besteht Sozialversicherungsschutz über Italien.
Nun meine Fragen:
welcher Krankenversicherungsschutz besteht während der Arbeitslosigkeit
in Deutschland.
Ich vermute dass Alg I erst möglich ist wenn die Wartezeit von 12 Monaten erfüllt ist. Werden hier die Fahrten auf dem Ozeanriesen addiert - oder muss die Wartezeit an einem Stück von 12 Monaten erreicht werden ?
Bevor ALG I möglich ist wird er vermutlich über die PKV während der Arbeitslosigkeit versichert werden müssen.
Oder gibt es für solche Fälle eine Sonderregelung.
Es wäre toll wenn Ihr mir bei der Lösung dieser Geschichte helfen könntet.
Vielen Dank und viele Grüße!
Merger
Arbeitnehmer auf einem Ozeanriesen / AG Italien
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- Postrank7
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im Prinzip müßte er sichimmer mit dem E303 bei dem zustäigen Arbeitasamtarbeitslso melden, aufgrund der der Versicherung über die italjenische reedrei müßte geklärt werden ob denn diese Tätigkeit in Italien der dortigen gesetzliche KV zu zuordnen ist , sofern dies zu bejahen ist besteht in Deutschland der Beitrittsrechts zur deutschen gesetzlichen KV. Sofern denn ein Bezug von ALG II besteht besteht ein Anspruch auf die gesetzliche KV. Dies bedeutet denn also das wenn er sich wieder in deutschöland aufhält kann er sich nach § 5 Abs. 13 in der deutschen GKV versichern.
Vergil09owl hat geschrieben:im Prinzip müßte er sichimmer mit dem E303 bei dem zustäigen Arbeitasamtarbeitslso melden, aufgrund der der Versicherung über die italjenische reedrei müßte geklärt werden ob denn diese Tätigkeit in Italien der dortigen gesetzliche KV zu zuordnen ist , sofern dies zu bejahen ist besteht in Deutschland der Beitrittsrechts zur deutschen gesetzlichen KV. Sofern denn ein Bezug von ALG II besteht besteht ein Anspruch auf die gesetzliche KV. Dies bedeutet denn also das wenn er sich wieder in deutschöland aufhält kann er sich nach § 5 Abs. 13 in der deutschen GKV versichern.
Hallo,
ja, so kenne ich es auch.
Gruss
Czauderna
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