BVA Jahres Bericht 2011 § 5 Abs. 1 Nr. 13

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Vergil09owl
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BVA Jahres Bericht 2011 § 5 Abs. 1 Nr. 13

Beitragvon Vergil09owl » 14.08.2012, 06:09

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Versicherungspflicht#

Personen, die keinen anderweitigen Anspruch
auf Absicherung im Krankheitsfall
haben und zuletzt gesetzlich oder gar nicht
krankenversichert waren, unterliegen seit
2007 der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen
Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1
Nr. 13 SGB V). Bei der Anwendung dieserVorschrift herrscht bei vielen Krankenkassen
immer noch Unsicherheit. Gelegentlich
nehmen Kassen Personen auf, die entweder
nicht versicherungspflichtig sind (z.B.
hauptberuflich Selbständige) oder ehemals
privat versichert waren und damit nicht in
den Anwendungsbereich dieser Vorschrift
fallen.
Häufiger sind allerdings die Fälle, in denen
die neu in den Kreis der versicherungspflichtigen
Personen aufgenommenen potentiellen
Mitglieder gegenüber der aufnehmenden
Kasse keinerlei Angaben zu möglichen Vorversicherungen
machen. Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz
hat die Kasse zwar die
Voraussetzungen der Versicherungspflicht
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu ermitteln.
Die Ermittlungspflicht findet aber dort ihre
Grenze, wo eine weitere Aufklärung des
Sachverhalts ohne Mitwirkung des Betroffenen
unmöglich ist. In diesen Fällen liegt
die Beweislast bei der Kasse. Bei fehlender
Mitwirkung des potentiellen Versicherten
kann keine Versicherungspflicht nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 unterstellt werden.
Tut die
Kasse dies dennoch, überschreitet sie die
Grenzen der Amtsermittlungspflicht, mit
der Folge, dass daraus resultierende Verwaltungsakte
rechtswidrig sind. Der Krankenkasse
bleibt danach nur die Möglichkeit,
den potentiellen Versicherten nachweisbar
über seine Mitwirkungspflichten und die
bußgeldbewehrten Folgen fehlender Mitwirkung
aufzuklären. Der PDK hat die betroffenen
Kassen entsprechend beraten.

http://www.bundesversicherungsamt.de/cl ... B_2011.pdf

und

http://www.aerztezeitung.de/news/articl ... ulden.html

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