Hallo zusammen,
Vielleicht kann mir hier jemand bei meinen Fragen weiterhelfen:
Ich bin seit ca. 4 Jahren im Ausland (Non-EU). Bevor ich ins AUsland gegangen bin, war ich bei einer GKV in Deutschland versichert. Mein Einkommen lag ueber der Einkommensgrenze, so dass ich 'freiwillig' in der GKV versichert war (ich weiss nicht mehr genau wie lange, aber ich schaetze ca. 5 Jahre war ich dort versichert).
Vor ca. 4 Jahren habe ich ein Sabbatical im Ausland gemacht - ca 7 Monate. In dieser Zeit war ich in Deutschland gemeldet aber war nicht bei meiner GKV versichert, sondern bei einer Auslandskrankenkasse, aufgrund meines Auslandsaufenthalts (non-EU: Asien und Kanada). Die AKV wurde ueber meine GKV vermittelt (man wusste also Bescheid ueber mein Sabbatical und Auslandsaufenthalt). Nach meinem Sabbatical bin im Ausland (Kanada) geblieben und habe dort gearbeitet. Seit dieser Zeit bin ich ueber die kanadische GKV versichert (Kanada hat ein staatliches Gesundheitssystem, ueber dies jeder Bewohner versichert ist) - sofern relevant.
Nun die Fragen: Muss mich bei einer Rueckreise nach Deutschland die alte GKV wieder nehmen (quasi verpflichtet micht zu nehmen) oder kann sie mich ablehnen unter folgenden Szenarien:
a) ich kommen nach Deutschland zurueck ohne Job und bin dann erstmal auf Jobsuche (mir stehen keine Leistungen vom Arbeitsamt zu)
b) ich komme nach Deutschland und habe einen Job mit einem Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze
Meine Praeferenz waere die GKV, da ich meine Frau (non-EU Auslaenderin) mitversichern koennte.
Gibt es evtl. irgendwelche Fallstricke, die mir einen Eintritt in die GKV verwehren kann?
Moeglicherweise irrelevant aber ich bin EU-Buerger (keine deutsche Staatsbuergerschaft).
VIelen Dank fuer die Beantwortung meiner Fragen!
KV bei Rueckkehr aus Auland nach DE
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
vergil
Deine Antwort, dass "KK dich (nicht nich) nehmen" muss
ist zu a) richtig
Wäre jedoch zu b) Falsch, denn in die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kommt keiner rein, der JAE-Überschreiter ist. Dies ist in § 6 SGB V geregelt. Diese Versicherungsfreiheit (absoluten Vers.Freiheit) gilt auch für die § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V-Fälle. Wir aber immer wieder gerne übersehen.
Jedoch ist bei b (wie wright schon schreibt) unter den Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ein Beitritt zur FREIWILLIGEN Versicherung möglich.
Ich stelle den Text mal hier von § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ein.
§ 9 Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
1.
....
2.....
3. ....
4. .....
5.
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
1.
...
2.
3.
4.
5.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation.
Deine Antwort, dass "KK dich (nicht nich) nehmen" muss
ist zu a) richtig
Wäre jedoch zu b) Falsch, denn in die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kommt keiner rein, der JAE-Überschreiter ist. Dies ist in § 6 SGB V geregelt. Diese Versicherungsfreiheit (absoluten Vers.Freiheit) gilt auch für die § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V-Fälle. Wir aber immer wieder gerne übersehen.
Jedoch ist bei b (wie wright schon schreibt) unter den Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ein Beitritt zur FREIWILLIGEN Versicherung möglich.
Ich stelle den Text mal hier von § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ein.
§ 9 Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
1.
....
2.....
3. ....
4. .....
5.
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
1.
...
2.
3.
4.
5.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation.
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Hallo,
Vielen Dank fuer die Antworten. D.h. bei einem Einkommen, das die JAE ueberschreitet, muss ich in die PKV bzw. kann mich 'freiwillig' versichern, sofern mich eine GKV nimmt.
Macht es eigentlich einen Unterschied, ob ich vorher im Ausland (Non-EU) bei einer GKV war?
Worauf bezieht sich die JAE: Tatsaechliches Einkommen im Gesamtjahr oder werden monatliches Einkommen hochgerechnet? Und wie werden Einkommen aus einem Non-EU Land, die im vorherigen Zeitraum (vor Zuzug nach Deutschland) erwirtschaftet wurden, betrachtet?
Bsp:
a) ich beginne am 1.12. eine Taetigkeit und war vorher komplett ohne Einkommen, so wuerde mein gesamtes Jahres-Einkommen entsprechend unter der JAE liegen. Mein monatliches Einkommen x 12 liegt aber ueber JAE.
b) ich beginne am 1.12. eine Taetigkeit und war vorher im Non-EU Ausland beschaeftigt. Mein Einkommen insgesamt uebersteigt die JAE.
Nochmals vielen Dank fuer die Unterstuetzung!
Vielen Dank fuer die Antworten. D.h. bei einem Einkommen, das die JAE ueberschreitet, muss ich in die PKV bzw. kann mich 'freiwillig' versichern, sofern mich eine GKV nimmt.
Macht es eigentlich einen Unterschied, ob ich vorher im Ausland (Non-EU) bei einer GKV war?
Worauf bezieht sich die JAE: Tatsaechliches Einkommen im Gesamtjahr oder werden monatliches Einkommen hochgerechnet? Und wie werden Einkommen aus einem Non-EU Land, die im vorherigen Zeitraum (vor Zuzug nach Deutschland) erwirtschaftet wurden, betrachtet?
Bsp:
a) ich beginne am 1.12. eine Taetigkeit und war vorher komplett ohne Einkommen, so wuerde mein gesamtes Jahres-Einkommen entsprechend unter der JAE liegen. Mein monatliches Einkommen x 12 liegt aber ueber JAE.
b) ich beginne am 1.12. eine Taetigkeit und war vorher im Non-EU Ausland beschaeftigt. Mein Einkommen insgesamt uebersteigt die JAE.
Nochmals vielen Dank fuer die Unterstuetzung!
sofern Voraussetzungen § 9 Abs. 1 Nr.5 SGB V erfüllt sind (siehe vorher)
kannst Du Dich freiwillig versichern.
Nicht, wenn die KK Dich nimmt, sondern wenn § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V erfüllt, dann MUSS KK Dich nehmen.
Jetzt zum JAE:
Gehalt ab 01.12.2012 x 12 plus mit Sicherheit zu erwartenden Einmalzahlungen
Vergangenheit spielt KEINE Rolle (welches Ausland spielt auch keine Rolle)
kannst Du Dich freiwillig versichern.
Nicht, wenn die KK Dich nimmt, sondern wenn § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V erfüllt, dann MUSS KK Dich nehmen.
Jetzt zum JAE:
Gehalt ab 01.12.2012 x 12 plus mit Sicherheit zu erwartenden Einmalzahlungen
Vergangenheit spielt KEINE Rolle (welches Ausland spielt auch keine Rolle)
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 20 Gäste