Berechnung Vorversicherungszeit nach § 9 Abs 1 S. 1 SGB V

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Berechnung Vorversicherungszeit nach § 9 Abs 1 S. 1 SGB V

Beitragvon Berlin » 12.10.2012, 14:36

Vielleicht könnte mir jemand helfen?
Es geht um die Frage, ab wann man sich freiwillig versichern kann, wenn man z.B. am 7. Nov. 2011 rückwirkend zum 17.10.2011 infolge Alg II-Bewilligung in einer GKV pflichtversichert wurde. Sind die 12 Monate taggenau zu berechnen oder meint das Gesetz "volle" Monate oder gar ein ganzes Kalenderjahr??
Danke im Voraus.

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Beitragvon CTG » 12.10.2012, 15:21

Die Vorversicherungszeit die du meinst beträgt 12 Monate, welche Tagenau berechnet werden. 7. November 2011 -> 6. November 2012 sind die 12 Monate rum.
Also ab 7. November 2012 wäre eine freiwillige Mitgliedschaft möglich.

Berlin
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Beitragvon Berlin » 12.10.2012, 15:30

Vielen Dank.
Die Pflichtversicherung ist aber rückwirkend zum 17. Oktober begründet worden.
Ist dies maßgeblich?

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Beitragvon Rossi » 12.10.2012, 18:45

Nein, dies ist nicht relevant (rückwirkend).

Die Pflichtversicherung im Rahmen des ALG I beginnt mit dem ersten Tag des Leistungsbezuges.

Es zählt also nicht die Rückwirkung, sondern der 1. Leistungstag.

Ferner gelten 360 Kalendertrage eines Leistungsbezuges im Rahmen des ALG I als 12 Monate für die freiw. Kv. (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Zitat:
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

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Beitragvon Berlin » 12.10.2012, 20:11

Vielen Dank.
Wenn ich das dann also richtig verstehe, dann ist noch nicht einmal der Tag der Antragstellung maßgeblich, sondern der Tag der Aufnahme (auch wenn dies rückwirkend geschah)??

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Beitragvon Rossi » 12.10.2012, 20:45

Upsela, ich sehe gerade, dass es ALG II und nicht ALG I war.

Aber ist auch egal; es zählt der Tag des ersten Leitungsbezuges.

Die Fristenberechnung geht nach dem BGB.

Es sind nicht jeweils "volle Kaldendermonate" zu rechnen, sondern nur "Monate"!

Daher gilt der bspw. ein Zeitraum vom 07.11.2011 - 06.11.2011 als 12 Monate.

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Beitragvon Berlin » 12.10.2012, 21:07

o.k., aber ab wann?
Tag des Bescheides?
oder der Tag, der auf dem Aufnahmebescheid das Eintrittsdatum (in der Vergangenheit) bezeichnet ??

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Beitragvon Rossi » 12.10.2012, 21:36

Sorry,

es zählt der Bewilligungsbeginn (erster Leistungstag).


Wenn am 15.11.2011 ein Bescheid erteilt wurde, wonach ab dem 17.10.2011 ALG II bewilligt wird, dann zählt der 17.10.2011!

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Beitragvon Vergil09owl » 12.10.2012, 22:49

Gegefrage ab wann hat denn die ARGE / das JobCenter gemeldet, maßgeblich sit nämlich wie die ARGE meldet, also Beginn des Leistungsbezuges, nicht wenn beantragt wurde. Heußt alsod ALG bezuf und das Meldedatum des Leistungsbezuges ist ausschalgebend. anmeldung zum 17.10. 11 - abmeldung zum 16.10.12 zB

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Beitragvon Rossi » 12.10.2012, 23:38

Na ja,Jochen, jetzt hast Du mal wieder ein anderes SGB V als ich.

Es gibt viele Jobcenter, die einfach falsch melden.

Von daher kommt es schon mal nicht auf die Meldung des Jobcenters an, sondern einzig und allein auf den 1. Tag des Leistungsbezuges. Man muss es einfach klarstellen, mehr nicht!

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Beitragvon CTG » 12.10.2012, 23:43

Da muss ich Rossi recht geben.
Der 1. Tag des LEistungsbezuges der auf dem Bewilligungsbescheid der Agentur / Jobcenters angegeben ist, ist maßgebend.

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Beitragvon Rossi » 14.10.2012, 13:03

Noch eine kleine Ergänzung.

Wenn Du ALG II zu Unrecht erhälst, bleibt die Versicherungspflicht hieraus weiterhin bestehen.

Allerdings zählen die Zeiten (unrechtmäßiger ALG II-Leistungsbezug) nachher bei der Vorversicherungszeit für die freiw. Kv. nicht.

Dies gilt natürlich nur dann, wenn das Jobcenter das ALG II komplett für einen bestimmten Zeitraum zurückfordert.

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Beitragvon Vergil09owl » 14.10.2012, 17:00

Rossi hat geschrieben:Na ja,Jochen, jetzt hast Du mal wieder ein anderes SGB V als ich.

Es gibt viele Jobcenter, die einfach falsch melden.

Von daher kommt es schon mal nicht auf die Meldung des Jobcenters an, sondern einzig und allein auf den 1. Tag des Leistungsbezuges. Man muss es einfach klarstellen, mehr nicht!


Für mich gilt in dem Fall § 23 - 28 SGB IV ,darausfolgenrd haben die JobCenter korrekt zu melden, wenn nicht ist das das Problem des JobCenters, nicht der Kasse oder? Wenn keine Korrektur erfolgt... oder täusche ich mich da? Steht auch so im gemeinsamen Rundschreiben das die JobCenter in der Bringschuld sind nicht die Kassen, die Berechnugn der VZ erfolgt ja numal nach den geldenten Daten zur SV, macht immer wieder Spass bis zur Vollstreckung gehen zu müssen. 8-[

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Beitragvon Rossi » 14.10.2012, 20:35

Nun ja, Jochen, wer lesen kann, dürfte im klar im Vorteil sein.

Die §§ 28 ff. SGB IV gelten in erster Linie für Arbeitgeber. Das Jobcenter ist aber kein Arbeitgeber.

Die Meldeverpfichtung des Jobcenters ergbit sich aus § 203a SGB V.

Wenn das Jobcenter falsch gemeldet hat - was leider sehr häufig vorkommt - sind die Meldungen natürlich zu korrigieren.


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