Hallo,
meine Verlobte und ich werden bald heiraten und bekommen ein Kind. Sie ist Beamtin und in der PKV, ich bin in der GKV. Kann sie für die Elternzeit mit in meine GKV kommen???
Meine GKV (SBK) sagt nein, eine andere GKV (Hamburg Münchener) sagt ja!
Ist das eine Ermessungssache der GKVen oder gibt es eine Gesetzesgrundlage? Im SGB V habe ich schon mal reingeschaut, bin mir aber nicht sicher. Kann ich ggf. kündigen und zu einer anderen GKV wechseln?
Elternzeit: Wechsel von PKV in GKV möglich ?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Nun denn, während der Elternzeit dürfte dann deine Holde weiterhin einen Beihilfeanspruch haben, gelle?
Aufgrund dieser Tatsache, dürfte sie gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V von der Versicherungspflicht befreit sein.
Daher kann sie auch nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden. Rechtsgrundlage für die Familienversicherung ist § 10 SGB V. Hier heisst es:
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
....
....
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
Ergo dürfe das nicht möglich sein.
Wobei als Beamtin ist sie nur von der Versicherungspflicht befreit, wenn
wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben .
Sie hat zwar einen Beihilfeanspruch, jedoch keinen Anspruch im Krankheitsfalle auf Fortzahlung der Bezüge. Aber es kann natürlich auch sein, dass diese Fallkonstellation der Elternteilzeit dem Fortzahlungsanspruch gleichgestellt wird. Vermute ich zumindestens.
Aufgrund dieser Tatsache, dürfte sie gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V von der Versicherungspflicht befreit sein.
Daher kann sie auch nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden. Rechtsgrundlage für die Familienversicherung ist § 10 SGB V. Hier heisst es:
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
....
....
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
Ergo dürfe das nicht möglich sein.
Wobei als Beamtin ist sie nur von der Versicherungspflicht befreit, wenn
wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben .
Sie hat zwar einen Beihilfeanspruch, jedoch keinen Anspruch im Krankheitsfalle auf Fortzahlung der Bezüge. Aber es kann natürlich auch sein, dass diese Fallkonstellation der Elternteilzeit dem Fortzahlungsanspruch gleichgestellt wird. Vermute ich zumindestens.
Nun denn, wenn die GKV Deine Holde mit in die Familienversicherung aufnimmt, dann dürfte doch alles in Ordnung sein. Lasse es Dir am besten schriftlich geben.
Wenn ich nur den Gesetzestext lese, dann könnte es so sein. Wobei vom Grundprinzip kann es nicht so sein. Man müsste hierzu mal einschlägige Kommentierungen lesen. Ich glaube, dass sich mit Sicherheit die Sozialgerichte mit der Thematik schon beschäftigt haben.
Aus meinem Kollegenkreis kenne ich jedoch nur, dass die Beamtinnen während der Elternzeit nicht in die kostenlose Familienversicherung des Gatten kommen.
Wenn ich nur den Gesetzestext lese, dann könnte es so sein. Wobei vom Grundprinzip kann es nicht so sein. Man müsste hierzu mal einschlägige Kommentierungen lesen. Ich glaube, dass sich mit Sicherheit die Sozialgerichte mit der Thematik schon beschäftigt haben.
Aus meinem Kollegenkreis kenne ich jedoch nur, dass die Beamtinnen während der Elternzeit nicht in die kostenlose Familienversicherung des Gatten kommen.
Habe ich mir fast gedacht. Diese Klamotte wurde sogar schon vorm BSG verhandelt:
Das Bundessozialgericht (BSG) hat 1993 entschieden (Az.: 12 RK 11/91) daß eine privat krankenversicherte Ehefrau während ihres Erziehungsurlaubes - nach Ablauf der Mutterschutzfrist - einen Anspruch auf Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Ehemannes hat (sofern das Beschäftigungsverhältnis während des Erziehungsurlaubes ohne Arbeitsentgeltfortzahlung fortbesteht und auch die anderen Voraussetzungen des § 10 SGB V - dort ist die Familienversicherung geregelt - erfüllt sind). Das BSG-Urteil ist auch auf Ehemänner, die Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, anwendbar. Dagegen findet es keine Anwendung auf Beamte und Beamtinnen, die sich im Erziehungsurlaub befinden. Bei diesem Personenkreis hat das BSG bisher den Anspruch auf Familienversicherung verneint.
Nun gut früher hiess es Erziehungsurlaub, heute heisst es Elternteilzeit, dürfte aber das Gleiche sein!!!
Das Bundessozialgericht (BSG) hat 1993 entschieden (Az.: 12 RK 11/91) daß eine privat krankenversicherte Ehefrau während ihres Erziehungsurlaubes - nach Ablauf der Mutterschutzfrist - einen Anspruch auf Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Ehemannes hat (sofern das Beschäftigungsverhältnis während des Erziehungsurlaubes ohne Arbeitsentgeltfortzahlung fortbesteht und auch die anderen Voraussetzungen des § 10 SGB V - dort ist die Familienversicherung geregelt - erfüllt sind). Das BSG-Urteil ist auch auf Ehemänner, die Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, anwendbar. Dagegen findet es keine Anwendung auf Beamte und Beamtinnen, die sich im Erziehungsurlaub befinden. Bei diesem Personenkreis hat das BSG bisher den Anspruch auf Familienversicherung verneint.
Nun gut früher hiess es Erziehungsurlaub, heute heisst es Elternteilzeit, dürfte aber das Gleiche sein!!!
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