März-Klausel

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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maije
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März-Klausel

Beitragvon maije » 02.07.2007, 21:59

Hallo,

hab mal ne Frage für Könner! Und zwar:

Gehaltsabrechnungen: Monat Januar, Februar, März. In allen dreien eine Prämie als Einmalbezug/ sonstiger Bezug geschlüsselt (hätt ich nicht gemacht, da bei wiederkehrenden Zahlungen ja kein Einmalbezug). In allen drei Monaten liegt der Bruttolohn über der BBG KV, aber nicht über der BBG RV.

Jedenfalls fallen für den Einmalbezug im Februar LSt- u. Sozvers.beiträge an, aber im Januar nicht. Wie ist das zu erklären?

Meine logische Erklärung:
1. KV BBG ist relevant, da der MA krankenvers.pflichtig.
2. Im Monat Januar ist die Einmalzahlung grö0er, als die Differenz zw. BBG und Brutto, d.h. sie kommt ins VJ. Ist auch so geschehen.
3. und der eigentliche Punkt: im Monat Feb. und März werden Sozvers.beiträge abgeführt aus dem laufenden Monat. Mir nur so erklärbar: das Brutto ist wieder höher als die BBG. ABER, da im VJ auch schon die Jahres BBG überschritten ist, wird sie TROTZDEM im laufenden Jahr berechnet. Aber m. E. ist dies falsch, da im laufenden Monat auch die BBG ausgeschöpft ist.

Daher ist die Berechnung falsch, stimmt? Richtigerweise müssten die Monate Feb. und März auch zum VJ gehören. Da die BBG VJ aber schon ausgeschöpft ist, fallen demnach keine Beiträge mehr an. Richtig?

Vielen Dank im Voraus!

Im Monat Januar

Ben
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Beitragvon Ben » 06.04.2008, 01:36

Es ist ja so, das wenn eine Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März anfällt ("Verspätetes Weihnachtsgeld" oder irgendwelche Prämien, Gewinnbeteiligungen, Jubiläen etc.) und diese Einmalzahlung zusammen mit dem Entgelt die BBG zur Krankenversicherung übersteigt, diese Einmalzahlung in den Dezember geschoben werden.

Die kalendertägliche BBG (Im Jahr 2007 = 118,75€) für die KV und PV wird mit der Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beitragstage multipliziert. (Es können ja Beitragsfreie Zeiten zur KV / PV durch Krankengeldbezug oder unbezahlter Urlaub entstanden sein, oder die Beschäftigung wurde erst im Laufe des Jahres aufgenommen)

Das im gesamten Jahreszeitraum von Januar bis Dezember verdiente Entgelt plus der angefallenen Einmalzahlung wird zusammenaddiert und mit der Gesamt-BBG KV /PV verglichen. Mit der BBG für die RV / AF macht man das Gleiche, aber da tut sich meist nichts, weil die dafür geltende BBG doch um einges höher ist.

Die dabei entstehende Differenz ist dann die Höchstsumme, aus der dann von der Einmalzahlung die Beiträge zur KV und PV erhoben werden, auch wenn diese niedriger ausfällt, als wenn man die Einmalzahlung ganz regulär ohne "März-Klausel" verbeitragt hätte.


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