Freiwillig GKV nach Zeitvertrages?Kann PKV Ehefrau ablehne?

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Freiwillig GKV nach Zeitvertrages?Kann PKV Ehefrau ablehne?

Beitragvon Calimero2605 » 29.01.2013, 20:44

Hallo,
Ich/wir haben folgende Fragen. Meine Lebensgefährtin bekommt zum 26.6 unser gemeinsames Kind. Ihr Arbeitsvertrag läuft z.Zt bis zum 30.04 also bis ca 2 Wochen vor Eintritt in den Mutterschutz. Der Betriebsarzt hat Ihr Berufsverbot erteilt. Ich habe gelesen das man bei Eintritt in den Mutterschutz pflichtversichert sein muss um Beitragsfrei während der Elternzeit zu sein, stimmt das? Wenn ja muss Sie sich jetzt wegen dieser zwei Wochen freiwillig GKV versichern und das die ganze Elternzeit durch zahlen? Arbeitslos melden bringt leider nichts da Sie vor Ihrem Zeitvertag ALG II bezogen hat wir jetzt zusammen leben und ich zu viel verdiene.
Ich selber bin Beamter(NRW) und in der PKV bzw Beihilfeberechtigt womit wir das Problem auch nicht durch Heirat lösen können.

Hier kommt jetzt das zweite Problem/Frage zum Tragen. Meine Lebensgefährtin ist lange Zeit schwer Krank gewesen nun befürchte ich wenn wir heiraten, dass meine PKV sie nicht nimmt oder die Risikoaufschläge extrem hoch setzt. Kann meine PKV sie ablehnen? Könnte sie auch freiwillig GKV bleiben und kämme uns das vielleicht sogar günstiger?

Ich hoffe der Text ist nicht zu durcheinander geschrieben. Ich habe bereits sehr viel im Internet gelesen und mittlerweile ein Kopf wie ein Rathaus ](*,) . Wär schön wenn ihr mir weiter helfen könnt .-.

Calimero

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Beitragvon Cassiesmann » 29.01.2013, 21:09

Hallo,

wenn Sie heiraten fällt Ihre Holde in die sog. Öffnungsaktion und wird mit max. 30% Risikozuschlag versichert werden.

Grüße
CM

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Beitragvon Rossi » 30.01.2013, 07:54

Nun ja, wie sieht es denn mit einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Mutterschutz aus? Wenn nach Beendigung des befristeten Vertrages Krankengeld aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird und dieses bis zum Beginn der Mutterschutzfrist hineinreicht, dürfte die Mitgliedschaft während des Elterngeldbezuges auch beitragsfrei bestehen.

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Beitragvon Calimero2605 » 30.01.2013, 15:03

Muss die Arbeitsunfähigkeit dann nicht schon länger als 6 Wochen bestehen damit GKV Krankengeld zahlt?

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Beitragvon Rossi » 30.01.2013, 18:49

Nein, die AU muss nicht 6 Wochen vor Beendigung bestanden hat.

Es reicht aus, wenn Du am letzten Arbeitstag die AU feststellen lässt. Lässt Du jedoch danach die AU feststellen, dann bekommst Du kein Krankengeld.

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Beitragvon Calimero2605 » 30.01.2013, 20:41

Ok aber wo sind die 6 Wochen Lohnfortzahlung hin? Sorry das ich das nicht sofort verstehe. Meine Lebensgefährtin befindet sich auch im Beschäftigungsverbot schließt sich das nicht mit der AU gegenseitig aus??

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Beitragvon Calimero2605 » 22.02.2013, 12:42

Weiss den keiner ob sich AU und Beschäftigungsverbot gegenseitig ausschließen???

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Beitragvon Czauderna » 22.02.2013, 12:55

Hallo,
logisch ist, dass bei einem Beschäftigungsverbot keine AU. vorliegen kann, das schliesst sich gegenseitig aus. AU. bedeutet, dass man eine ausgeübte Tätigkeit wegen einer Erkrankung nicht ausführen kann oder für eine Vermittlung einer Tätigkeit nicht zur Verfügung steht. Beschäftigungsverbot heißt, dass man sowieso nicht arbeiten darf, entweder aus individuellen Gründen oder wegen des allgemeinen Beschäftigungsverbots. Während eines solchen Beschäftigungsverbots erhält man entweder
sein Gehalt durch den Arbeitgeber weiter (individuell) oder Mutterschaftsgeld in Verbindung mit Arbeitgeberleistung (allgemein) - Krankengeld als Lohnersatzleistung gibt es in diesen Fällen nicht, ergo schließt ein Beschäftigungsverbot die AU. aus, meine ich.
Ich kenne aus meiner Praxis keinen Fall wo Krankengeld statt Mutterschaftsgeld gezahlt wurde.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Calimero2605 » 22.02.2013, 13:17

Mh, das Problem ist ja das der Arbeitsvertrag genau 15 Tage vor dem Eintritt in den Mutterschutz endet und ich eine möglichkeit suche diese paar Tage zu überbrücken um nicht während der ganzen Zeit als freiwillig versicherter Beiträge zahlen zu müssen.

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Beitragvon Czauderna » 22.02.2013, 13:52

Hallo,
nun, das hat mit Beschäftigungsverbot nichts zu tun, sondern mit der Tatsache, dass es unter diesen Umständen auch nicht zur Zahlung von Mutterschaftsgeld kommen wird, weil in den 10 Tagen vor Beginn der Schutzfrist keine Versicherung mir Krankengeldanspruch besteht.
Theoretisch denkbar ist, wenn noch während des Beschäftigungsverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit eintreten würde, dass sich dann die Mitgliedschaft für die Dauer des Krankengeldbezuges verlängern würde und dann ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld begründet werden könnte. Dazu muesste aber ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit feststellen um das ganz sicher zu machen oder die Entbindung muesste 11 Tage früher als vorausgesagt erfolgen, aber damit kann man ja nicht spekulieren.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 22.02.2013, 17:14

Okay, dann würde ich mich zum 01.05.2013 arbeitslos melden und bei der Bundesagentur für Arbeit ALG I beantragen.

Die Bundesagentur wird vermutlich behaupten, dass die Holde dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (Beschäftigungsverbot) und deswegen kein ALG I erhalten kann.

Aber so pauschal kann die Bundesagentur dies nicht ablehnen.

Hierzu gibt es eine BSG-Entscheidung vom 20.02.2012.

Guckst Du hier:

http://www.der-betrieb.de/content/dft,0,467586

Am besten mit dem Arzt abklären, ob nicht irgendeine ganz leichte Tätigkeit dennoch möglich ist.

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Beitragvon Vergil09owl » 22.02.2013, 19:25

Die Revision der BA hatte nach dem Urteil des BSG vom 22. 2. 2012 - B 11 AL 26/10 R - i. S. der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung Erfolg.

Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob die Arbeitslose einen Anspruch auf Alg ab 1. 6. 2008 hat. Die Feststellungen des LSG lassen offen, wie weit das vom behandelnden Arzt ausgesprochene Beschäftigungsverbot reichte; unklar ist insbes., ob es sich auf die von der Arbeitslosen zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder auch auf der Arbeitslosen zumutbare andere Tätigkeiten erstreckte. Das LSG wird hierzu eindeutige Feststellungen zu treffen und dabei zu beachten haben, dass die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf arbeitslose Schwangere nicht unmittelbar anwendbar sind.


Na denn mus der Doktor aber ordentlich den arbeitsmakrt checken, sonst geht das in die Hose, mehr als 15 STd wöchentlich ist angesagt.

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Beitragvon Calimero2605 » 11.03.2013, 19:59

Ich denke das mit dem ALG I Antrag wird schon aus dem Grund nicht klappen da vor dem sechsmonatigen Zeitvertrag ALG II bezogen wurde und somit noch kein neuer Anspruch besteht. ALG II Antrag geht auch nicht da wir jetzt zusammen Leben und die lieben mich ganz schnell als Zahlmeister für die freiwilligen Beiträge ausmachen werden. ](*,)

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Beitragvon Vergil09owl » 12.03.2013, 06:43

6 Monate durch gearbeitet vor Antragstellung ALG I, wie sah es denn vorher aus wurde denn in den letzten 2 Jahren insgesamt 12 Monate versicherungspflichitg im Sinne der BA gearbeitet? ddes würde denn grundsätzlich den Anspruch auf ALG I begründen.

Beispiel :

Gearbeitet

ALG I anspruch erschöpft am 31.10.2011, Bezugsdauer beendet

Denn SV pflichtig gearbeitet in allen 4 Bereichen KV-RV-ALV-PV



01.01.2012 - 30.06.2012 = 6 Monate

15.07 - 15.8.2012 = 1Monat

Denn 01.09.2012 - 30 11.2012 = 3Monate

15.12.2012 - 15.02.2013 = 2 Monate

Erneuter Anspuch ab dem 16.02.2013

Wie sieht es denn also vorher aus.

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Beitragvon Calimero2605 » 12.03.2013, 18:45

Leider kommen in den letzten zwei Jahren nur die besagten 6 Monate zusammen. Vorher wurde Krankengeld-Erwerbsminderungrente-ALG II bezogen in dieser Reihenfolge.


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