Hallo allerseits,
ich bin seit Anfang diesen Jahres freiwillig gesetzlich versichert.
Meine Krankenkasse (pronova bkk) schrieb mir, dass ich die Beiträge künftig zu jedem 15. für den Vormonat überweisen soll.
Dieser Termin passt mir überhaupt nicht, da ich dann rund 2x ~700€ vorstrecken muss.
Mit andern Worten:
Ich habe ja mit dem Januargehalt 700€ mehr bekommen als sonst, muss aber jetzt zum 15.02. für Januar, Februar und März zahlen.
Jetzt meine Frage:
Komm ich da irgendwie drum herum? Machen das alle GKVs so?
Viele Grüße
Mephi
Freiwillig gesetzlich versichert - Zahlungstermin
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Hm Günter
Zitat:
Der Beitrag für Januar 2013 ist am 15.02.2013 fällig, der Beitrag für Februar 29013 ist am 15.03.2013 und der für März am 15.4. usw., usw.
Das gilt für alle Kassen.
Wo steht dies (gilt für alle Kassen)?
Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach § 23 Abs. 1 SGB IV. Hierbei kommt es entscheidend auf die Satzungsregelung der jeweiligen Kasse an.
Hast Du andere Infomationen, dass hier § 23 Abs. 1 SGB IV nicht gilt und allgemein gültig der Beitrag immer am 15. des folgenden Monats fällig ist?!
Zitat:
Der Beitrag für Januar 2013 ist am 15.02.2013 fällig, der Beitrag für Februar 29013 ist am 15.03.2013 und der für März am 15.4. usw., usw.
Das gilt für alle Kassen.
Wo steht dies (gilt für alle Kassen)?
Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach § 23 Abs. 1 SGB IV. Hierbei kommt es entscheidend auf die Satzungsregelung der jeweiligen Kasse an.
Hast Du andere Infomationen, dass hier § 23 Abs. 1 SGB IV nicht gilt und allgemein gültig der Beitrag immer am 15. des folgenden Monats fällig ist?!
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- Postrank7
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http://www.pronovabkk.de/Inhalt/PDF/Met ... trag_7.pdf
§ 12 der Satzug Nr. 3
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... 052011.pdf
Die Beiträge werden für den jeweiligen Beitragsmonat erhoben. Sie sind bis zum 15 des Beitragsmonat folgenden Monats ( fälligkeitsmonat) zu zahlen.
Günther hatte da schon vollkommen recht.
§ 12 der Satzug Nr. 3
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... 052011.pdf
Die Beiträge werden für den jeweiligen Beitragsmonat erhoben. Sie sind bis zum 15 des Beitragsmonat folgenden Monats ( fälligkeitsmonat) zu zahlen.
Günther hatte da schon vollkommen recht.
Nun ja, es kommt immer auf den Einzelfall an. Jede Kasse kann für sich den jeweiligen Fälligkeitstermin in der Satzung regeln.
Es muss nicht immer der 15. des Folgemonats sein, es kann auch ein anderer Fälligkeitstermin in der Satzung geregelt werden. So habe ich es zumindest verstanden.
Damit gilt schon mal nicht für jede Kasse der 15.
Es muss nicht immer der 15. des Folgemonats sein, es kann auch ein anderer Fälligkeitstermin in der Satzung geregelt werden. So habe ich es zumindest verstanden.
Damit gilt schon mal nicht für jede Kasse der 15.
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- Postrank7
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