Seite 1 von 1

Versicherungspflicht bei einer geringfügigen Beschäftigung?

Verfasst: 22.02.2013, 08:14
von Leo_G
Hallo,

ich habe ein Problem, das ich dank Ihres Forums schon 80% gelöst habe, ich erkläre kurz meine Situation:

Ich war bis Anfang Oktober 2012 sozialversicherungspflichtig beschäftigt, danach hat man mich gekündigt und ich habe seitdem weder keinen "echten" Job gehabt noch meldete ich mich beim Arbeitsamt(da ich in Berlin eine WG habe, die Wohnung darf aber bei dem Inanspruchnahme von Sozialleistungen nur in Hamburg genommen werden - ich habe übrigens eine unbefristete Niederlassungserlaubnis ab 01.01.2006). Nun, ich habe verschiedene prekäre Jobs ausgeübt, 400-Basis wurde dabei nie überstiegen. Die Beiträge habe ich nicht bezahlt, und war insgesamt gar nicht sicher, ob ich versichert gewesen war oder nicht.

Am 06.02.2013 bekam ich ein Schreiben von AOK, in dem es stand, ich sei ab 04.10.2013 nicht mehr ein Mitglied und muss meine Gesundheitskarte zurück abschicken. Jetzt werde ich versuchen, einen Widerspruch gem. §5 Abs.1 Nr.13 SGB V einlegen, die Anzeige dafür ausfüllen und an AOK abschicken. Dass ich in diesem Fall Beiträge von November bis Februar einzahlen muss, ist mir bekannt, aber es gibt eine Sache, mit der ich nicht klarkomme: fällt die geringfügige Beschäftigung unter die Versicherungspflicht ? Ich habe nachgelesen(leider finde ich diesen Post nicht), dass man darauf bestehen soll, dass dieser Job "von der wirtschaftlichen Bedeutung" war. Stimmt es so? Fallen die 400€- Beschäftigte nicht unter Versicherungspflicht?

Man muss halt im Formular die Auskunft über die letzte Arbeitstelle geben, und ich bezweifle mir, ob ich mit einer geringfügigen Beschäftigung(die ich drei Wochen ausgeübt habe) trotzdem ein Anspruch auf Versicherungspflicht habe... Das war aber, nichtsdestotrotz, meine Hauptbeschäftigung.


Ich hoffe, dass ich meinen Fall ausführlich geschildert habe und werde Ihnen für Ihre Hilfe sehr dankbar sein!

Verfasst: 22.02.2013, 10:24
von Dipling
Ein Minijob bis zu 400 bzw. ab 2013 450 EUR monatlich führt nicht zur Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der GKV, auch wenn der Arbeitgeber pauschalierte Abgaben leisten muss.

Wenn keine andere vorrangige Versicherung (z.B. Familienversicherung oder Mitversicherung beim Ehegatten, freiwillige Versicherung) eintritt, greift regelmäßig die Versicherungspflicht nach § 5(1) Nr. 13 SGB V.

Wenn Beschäftigungen allerdings immer nur sehr kurzzeitig ausgeübt werden (je maximal eine Woche), kommt eine Versicherungspflicht als "unständig Beschäftigter" in Betracht. Die Grenze von 400 bzw. 450 EUR monatlich gilt hier nicht, das Gehalt kann dann auch geringer sein, es muss aber die Haupteinnahmequelle sein.

Siehe zum Beispiel hier:
https://www.tk.de/tk/bei-der-tk-versich ... ung/345750

Verfasst: 22.02.2013, 19:28
von Vergil09owl
Am besten ist es indem Fall sich mal mit der Minijobzentrale in Essen in Verbindung zusetzen und Versicherugnspflicht durch den DRV Bund prüfen zu lassen.