Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetzt oder 5,1,1

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heinrich
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Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetzt oder 5,1,1

Beitragvon heinrich » 07.03.2013, 20:20

jemand wird Haft entlassen oder unterbrochen (oder wie auch immer es heißen mag)

Ziel Entwöhnung.

Am Tag 20.01.13 soll es beginnen.

Der junge Mann findet sich am 20.01.2013 dort ein.

Jedoch nach 1 Stunden haut er ab.

Zwei Tage später landet er wegen einer anderen Krankheit im Krankenhaus.

Am 25.01.2013 holt die Staatsgewalt ihn dort ab und fährt den Mann wieder ins Gefängnis.

SGB XII-Leistung wurde nicht beantragt.

FRAGE:
hat er in dieser Zeit Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz ?????

Wenn nein, dann wäre 5,1,13 möglich.

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Diese Frage wurde mir von einem weit weg tätigen Kollegen gestellt.
Evt. kann die jemand mal so eben aus dem Ärmel schütteln.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 07.03.2013, 20:21

5,1,13 soll es in der Überschrift natürlich heißen (und nicht 5,1,1)

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Beitragvon Rossi » 08.03.2013, 11:33

Nun ja, es dürfte jetzt darauf ankommen, was die JVA genau gemacht hat.

Wenn er aus der Haft de facto entlassen worden ist, dann hat er auch keinen Anspruch mehr auf die Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz.

Gleiches dürfte für eine Haftunterbrechung gelten.

Denn beide Bereiche (Entlassung oder Haftunterbrechnug) unterliegen nicht mehr der Verantwortungs- und Organisationsgewalt der JVA.

Wenn er hingegen beurlaubt war, sieht es anders aus.

Beurlaubungen aus der Haft unterliegen der Verantwortungs- und Organisationsgewalt des Einrichtungsträger und bewirken daher keine Unterbrechung des Vollzugs der freiheitsentziehenden Maßnahme (Urteil BVerwG, 5 C 12/93 vom 6.4.95). Insofern könnte hier ein Anspruch bestehen. Aber diesen Anspruch kann der Inhaftierte lediglich in der für den Inhaftierten zuständigen Vollzugsanstalt (§ 60 StVollzG) gelten machen.

Da hier der Kunde eben nicht in einem JVA-Krankenhaus behandelt wurde, dürfte auch kein Anspruch bestehen.

Sieht nicht gut aus.


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