Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetzt oder 5,1,1
Verfasst: 07.03.2013, 20:20
jemand wird Haft entlassen oder unterbrochen (oder wie auch immer es heißen mag)
Ziel Entwöhnung.
Am Tag 20.01.13 soll es beginnen.
Der junge Mann findet sich am 20.01.2013 dort ein.
Jedoch nach 1 Stunden haut er ab.
Zwei Tage später landet er wegen einer anderen Krankheit im Krankenhaus.
Am 25.01.2013 holt die Staatsgewalt ihn dort ab und fährt den Mann wieder ins Gefängnis.
SGB XII-Leistung wurde nicht beantragt.
FRAGE:
hat er in dieser Zeit Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz ?????
Wenn nein, dann wäre 5,1,13 möglich.
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Diese Frage wurde mir von einem weit weg tätigen Kollegen gestellt.
Evt. kann die jemand mal so eben aus dem Ärmel schütteln.
Ziel Entwöhnung.
Am Tag 20.01.13 soll es beginnen.
Der junge Mann findet sich am 20.01.2013 dort ein.
Jedoch nach 1 Stunden haut er ab.
Zwei Tage später landet er wegen einer anderen Krankheit im Krankenhaus.
Am 25.01.2013 holt die Staatsgewalt ihn dort ab und fährt den Mann wieder ins Gefängnis.
SGB XII-Leistung wurde nicht beantragt.
FRAGE:
hat er in dieser Zeit Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz ?????
Wenn nein, dann wäre 5,1,13 möglich.
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Diese Frage wurde mir von einem weit weg tätigen Kollegen gestellt.
Evt. kann die jemand mal so eben aus dem Ärmel schütteln.