könnte hier § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V zum Tragen kommen?
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könnte hier § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V zum Tragen kommen?
Hallo,
ich hab die letzten zwei Tage Paragraphen und Urteile gewälzt bis zum abwinken.
Aktuelle Situation:
Ich bin seit 01.09.2012 Student, über 30 und habe erst nach dem 30. Lebensjahr mein Studium aufgenommen. Dies im direkten Anschluss an mein Abitur auf dem zweiten Bildungsweg.
Durch den direkten Anschluss an das Abitur bin ich Bafoeg berechtigt. Da ich über 30 bin, bekomme ich den vollen Satz.
Zwischen dem Status als Schüler und dem Status als Student habe ich einen Monat ALGII bezogen.
Ich arbeite neben dem Studium für ca. 412 Euro Brutto bei meinem Arbeitgeber schon seit über einem Jahr. D.h. ich habe den Job noch als Schüler begonnen, damals mit einem bis zum 30.09.2012 befristeten Vertrag. Dieser Befristete Vertrag wurde kurz vor Fristende auf den 30.01.2013 verlängert. Und kurz vor diesem Fristende komplett entfristet, so dass ich nun unbefristet beschäftigt bin.
Da ich bei meinem Arbeitgeber in der Gleitzone angestellt bin, habe ich dort meine Krankenkassenbeiträge über meine Lohnabrechnung abgeführt.
Kurz nach Beginn des Studiums habe ich meinem Arbeitgeber eine Immatrikulationsbescheinigung gegeben (das müsste so im Oktober gewesen sein, vermute ich, da ich im September auf der Lohnabrechnung noch eine Krankenkassenzahlung habe) um korrekterweise anzuzeigen, dass ich nun Student bin.
Unwissentlich ist dabei folgendes Problem entstanden: Mein Arbeitgeber hat mich nun Rückwirkend zum 01.09.2012 als sogenannten Werksstudenten deklarier(en müssen?)t und seitdem bin ich nichtmehr Krankenversichert. Dies ist mir aber nicht bewusst gewesen.
Heute weiß ich, dass ich meine Lohnabrechnungen genauer hätte studieren müssen. Dies ist aber aus mehreren Gründen nicht geschehen:
zum einen habe ich in der kurzen Zeit die ich bei diesem Arbeitgeber arbeite schon öfters eine Gehaltserhöhung oder einen Zuschlag aus Überstunden (bin öfters für kranke Kollegen eingesprungen) erhalten und habe mir daher bei den minimalen Schwankungen der Gehaltseingänge auf meinem Konto nichts weiter bei gedacht.
Zum anderen habe ich von meiner Krankenkasse mitte Oktober 2012 eine Benachrichtigung bekommen, dass ich seit dem 01.10.2012 nichtmehr krankenversichert bin. Dies hat mich natürlich stutzig gemacht und ich habe sofort in der Buchungsabteilung meiner Firma angerufen und gefragt wie es dazu kam. Mir wurde am telefon erklärt, dass dies normal sei und dadurch entstanden ist, dass mein Vertrag zum 30.9.2012 auslaufen sollte. Und mit der verlängerung werde ich sofort wieder angemeldet und ich müsse mir keine Sorgen machen. Entsprechend habe ich mir auch keine weiteren sorgen gemacht.
Jedoch bekam ich jetzt zum Anfang des Monats einen Brief von der Krankenkasse, dass mein Versicherungsschutz seit dem 31.08.2012 nichtmehr besteht.
Nach einem Anruf bei der Krankenkasse wies man mich auf die Versicherungspflicht in Deutschland hin, dass ich mich rückwirkend frewillig Versichern soll und damit ein monatlicher Betrag von ca. 170 Euro nachgefordert wird. Mit dem Stand März 2013 kommt damit eine Nachforderung über 7 Monate von ca. 1200 Euro auf mich zu. Ein Betrag den ich als Student der gerade 3 Jahre Schüler-Dasein hinter sich hat, absolut nicht übrig habe.
Nachdem der Schock über diese Nachricht nachgelassen hat, machte ich mich im Internet auf die Suche nach Informationen wie ich als Student der mit 32 Jahren angefangen hat zu studieren (und das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg mit 29 begann) meine Kosten für die Krankenversorgung minimieren kann. Dabei fand ich heraus, dass das Problem die Altersgrenze von 30 Jahren ist. Wäre ich jünger hätte ich Anspruch auf einen Studententarif bei den Krankenkassen. Ebenfalls fand ich heraus, dass das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg eine verschiebung der Altersgrenze rechtfertigen kann, jedoch leider nur, wenn man schon vor dem 30. Lebensjahr mit dem Studieren angefangen hat.
Dann fand ich heraus, dass es wohl Möglichkeiten gibt in einer Privaten Krankenversicherung einen günstigeren Beitrag zahlen zu können. Leider teilte man mir am Telefon mit, dass es nicht möglich sei, dies nun Rückwirkend ab dem Datum der Nachforderung meiner letzten Krankenkasse durchzuführen. Also muss ich die 1200 Euro erst zahlen, bevor ich wechseln kann. Nach diesen Höhen und Tiefen wärend der Recherche bin ich auf dieses Forum gestoßen, inbesondere auf Beiträge zum § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V. Da ich absoluter Laie in solchen Dingen bin, frage ich mich nun, ob ich durch diesen Paragraphen vieleicht eine Ermäßigung meiner Nachforderung erwirken könnte?
Wenn ich mir allerdings den letzten Satz "Eine Ermäßigung der Beiträge scheidet aus, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung bestand, dieses jedoch nicht ausgeübt wurde." auf Seite 32 der Satzung der AOK-Niedersachsen http://www.aok.de/assets/media/niedersa ... atzung.pdf durchlese, kommen mir fast die Tränen, da ich als Laie daraus lese, dass ich keine Chance habe.
Hat hier vieleicht jemand eine gute Nachricht für mich? Ich habe noch nichts weiter unterschrieben.
ich hab die letzten zwei Tage Paragraphen und Urteile gewälzt bis zum abwinken.
Aktuelle Situation:
Ich bin seit 01.09.2012 Student, über 30 und habe erst nach dem 30. Lebensjahr mein Studium aufgenommen. Dies im direkten Anschluss an mein Abitur auf dem zweiten Bildungsweg.
Durch den direkten Anschluss an das Abitur bin ich Bafoeg berechtigt. Da ich über 30 bin, bekomme ich den vollen Satz.
Zwischen dem Status als Schüler und dem Status als Student habe ich einen Monat ALGII bezogen.
Ich arbeite neben dem Studium für ca. 412 Euro Brutto bei meinem Arbeitgeber schon seit über einem Jahr. D.h. ich habe den Job noch als Schüler begonnen, damals mit einem bis zum 30.09.2012 befristeten Vertrag. Dieser Befristete Vertrag wurde kurz vor Fristende auf den 30.01.2013 verlängert. Und kurz vor diesem Fristende komplett entfristet, so dass ich nun unbefristet beschäftigt bin.
Da ich bei meinem Arbeitgeber in der Gleitzone angestellt bin, habe ich dort meine Krankenkassenbeiträge über meine Lohnabrechnung abgeführt.
Kurz nach Beginn des Studiums habe ich meinem Arbeitgeber eine Immatrikulationsbescheinigung gegeben (das müsste so im Oktober gewesen sein, vermute ich, da ich im September auf der Lohnabrechnung noch eine Krankenkassenzahlung habe) um korrekterweise anzuzeigen, dass ich nun Student bin.
Unwissentlich ist dabei folgendes Problem entstanden: Mein Arbeitgeber hat mich nun Rückwirkend zum 01.09.2012 als sogenannten Werksstudenten deklarier(en müssen?)t und seitdem bin ich nichtmehr Krankenversichert. Dies ist mir aber nicht bewusst gewesen.
Heute weiß ich, dass ich meine Lohnabrechnungen genauer hätte studieren müssen. Dies ist aber aus mehreren Gründen nicht geschehen:
zum einen habe ich in der kurzen Zeit die ich bei diesem Arbeitgeber arbeite schon öfters eine Gehaltserhöhung oder einen Zuschlag aus Überstunden (bin öfters für kranke Kollegen eingesprungen) erhalten und habe mir daher bei den minimalen Schwankungen der Gehaltseingänge auf meinem Konto nichts weiter bei gedacht.
Zum anderen habe ich von meiner Krankenkasse mitte Oktober 2012 eine Benachrichtigung bekommen, dass ich seit dem 01.10.2012 nichtmehr krankenversichert bin. Dies hat mich natürlich stutzig gemacht und ich habe sofort in der Buchungsabteilung meiner Firma angerufen und gefragt wie es dazu kam. Mir wurde am telefon erklärt, dass dies normal sei und dadurch entstanden ist, dass mein Vertrag zum 30.9.2012 auslaufen sollte. Und mit der verlängerung werde ich sofort wieder angemeldet und ich müsse mir keine Sorgen machen. Entsprechend habe ich mir auch keine weiteren sorgen gemacht.
Jedoch bekam ich jetzt zum Anfang des Monats einen Brief von der Krankenkasse, dass mein Versicherungsschutz seit dem 31.08.2012 nichtmehr besteht.
Nach einem Anruf bei der Krankenkasse wies man mich auf die Versicherungspflicht in Deutschland hin, dass ich mich rückwirkend frewillig Versichern soll und damit ein monatlicher Betrag von ca. 170 Euro nachgefordert wird. Mit dem Stand März 2013 kommt damit eine Nachforderung über 7 Monate von ca. 1200 Euro auf mich zu. Ein Betrag den ich als Student der gerade 3 Jahre Schüler-Dasein hinter sich hat, absolut nicht übrig habe.
Nachdem der Schock über diese Nachricht nachgelassen hat, machte ich mich im Internet auf die Suche nach Informationen wie ich als Student der mit 32 Jahren angefangen hat zu studieren (und das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg mit 29 begann) meine Kosten für die Krankenversorgung minimieren kann. Dabei fand ich heraus, dass das Problem die Altersgrenze von 30 Jahren ist. Wäre ich jünger hätte ich Anspruch auf einen Studententarif bei den Krankenkassen. Ebenfalls fand ich heraus, dass das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg eine verschiebung der Altersgrenze rechtfertigen kann, jedoch leider nur, wenn man schon vor dem 30. Lebensjahr mit dem Studieren angefangen hat.
Dann fand ich heraus, dass es wohl Möglichkeiten gibt in einer Privaten Krankenversicherung einen günstigeren Beitrag zahlen zu können. Leider teilte man mir am Telefon mit, dass es nicht möglich sei, dies nun Rückwirkend ab dem Datum der Nachforderung meiner letzten Krankenkasse durchzuführen. Also muss ich die 1200 Euro erst zahlen, bevor ich wechseln kann. Nach diesen Höhen und Tiefen wärend der Recherche bin ich auf dieses Forum gestoßen, inbesondere auf Beiträge zum § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V. Da ich absoluter Laie in solchen Dingen bin, frage ich mich nun, ob ich durch diesen Paragraphen vieleicht eine Ermäßigung meiner Nachforderung erwirken könnte?
Wenn ich mir allerdings den letzten Satz "Eine Ermäßigung der Beiträge scheidet aus, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung bestand, dieses jedoch nicht ausgeübt wurde." auf Seite 32 der Satzung der AOK-Niedersachsen http://www.aok.de/assets/media/niedersa ... atzung.pdf durchlese, kommen mir fast die Tränen, da ich als Laie daraus lese, dass ich keine Chance habe.
Hat hier vieleicht jemand eine gute Nachricht für mich? Ich habe noch nichts weiter unterschrieben.
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Hallo, danke für die Antwort!
Tatsächlich war ich im Herbst 2012 bei einem kurzen Hautarztbesuch. Das genaue Datum kann ich erst bestätigen, wenn ich heute dort nochmal nachfrage.
Was wäre, wenn dieser Arztbesuch nicht in den Zeitraum fällt? Und was wäre wenn er in diesen Zeitraum fällt?
Wie ist denn die Definition von "Hilfebedürftig"?
Wenn ich das Geld zahlen muss, werde ich ins Minus rutschen und kein Geld mehr für die Jahresabrechnung meiner Heizkosten übrig haben (durch Umstellung des Heizungssystem hier im Haus Ende 2011 gibt es noch kein ordentliches Vorrauszahlungssystem).
Zumal ja auch ab jetzt monatliche Mehrkosten auf mich zukommen, die ich bisher nicht hatte, weiß ich nicht, wie ich das ganze ohne Schulden zu machen finanzieren soll.
Dass ich Einschnitte in mein Leben haben werde, ist mir durchaus klar. Aber eine Mehrbelastung von 170 euro plus eventuelle Ratenzahlung für die Nachforderung, sehe ich momentan noch nicht als machbar an. Da muss ich jedenfalls an vielen Stellen den Rotstift ansetzen.
Nochmal Danke!
Tatsächlich war ich im Herbst 2012 bei einem kurzen Hautarztbesuch. Das genaue Datum kann ich erst bestätigen, wenn ich heute dort nochmal nachfrage.
Was wäre, wenn dieser Arztbesuch nicht in den Zeitraum fällt? Und was wäre wenn er in diesen Zeitraum fällt?
Wie ist denn die Definition von "Hilfebedürftig"?
Wenn ich das Geld zahlen muss, werde ich ins Minus rutschen und kein Geld mehr für die Jahresabrechnung meiner Heizkosten übrig haben (durch Umstellung des Heizungssystem hier im Haus Ende 2011 gibt es noch kein ordentliches Vorrauszahlungssystem).
Zumal ja auch ab jetzt monatliche Mehrkosten auf mich zukommen, die ich bisher nicht hatte, weiß ich nicht, wie ich das ganze ohne Schulden zu machen finanzieren soll.
Dass ich Einschnitte in mein Leben haben werde, ist mir durchaus klar. Aber eine Mehrbelastung von 170 euro plus eventuelle Ratenzahlung für die Nachforderung, sehe ich momentan noch nicht als machbar an. Da muss ich jedenfalls an vielen Stellen den Rotstift ansetzen.
Nochmal Danke!
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Hilfebedürtig heißt, das du in den Bereich Sozialhilfe reinrutschst.
Meine Frage wäre jetzt auch da du Bafög erhälst ob denn nicht auch ein Zusschuss zu den Beiträgen möglich ist. > bitte beim studnetenwerk nachfragen.
http://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg/bedarf.html
http://www.bafoeg.bmbf.de/de/327.php
Im Prinzip ist es egal wann du beim Hausarzt warst nach 10/2012. die Kasse wird das als konkludentes handeln ansehen und auf Ihre Beiträge bestehen.
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/k ... s-handeln/
Übrigens hat die Kasse dich auch darauf aufmerksam gemacht da eine Versicherungsbescheinigung bei der Universität einzureichen ist?
http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf
würde denn meines Erhatens heißen 151 - 67 € = 84 € + 100 € Ratenzahlung = 184 € für 12 Monate an Belastung
Meine Frage wäre jetzt auch da du Bafög erhälst ob denn nicht auch ein Zusschuss zu den Beiträgen möglich ist. > bitte beim studnetenwerk nachfragen.
http://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg/bedarf.html
http://www.bafoeg.bmbf.de/de/327.php
Im Prinzip ist es egal wann du beim Hausarzt warst nach 10/2012. die Kasse wird das als konkludentes handeln ansehen und auf Ihre Beiträge bestehen.
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/k ... s-handeln/
Übrigens hat die Kasse dich auch darauf aufmerksam gemacht da eine Versicherungsbescheinigung bei der Universität einzureichen ist?
http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf
würde denn meines Erhatens heißen 151 - 67 € = 84 € + 100 € Ratenzahlung = 184 € für 12 Monate an Belastung
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 13.03.2013, 09:31, insgesamt 2-mal geändert.
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Meinem Verständnis nach ist ein Zuschuss zu den Beiträgen seitens Bafoeg Paragraph 13a immer gegeben, wenn man nicht grad Familienversichert ist.. Das würde zumindest das ganze etwas abmildern.. Jedoch warte ich da schon seit November 2012 auf eine Neuberechnung, da damals im Bafoeg-bescheid was anderes behauptet wurde.
Wie der ganz genaue Ablauf damals war, muss ich aus meinen Unterlagen raussuchen. Ich erinnere mich, dass ich zur Einschreibung an der Hochschule eine Bestätigung der Krankenkasse einreichen musste in der steht, dass ich krankenversichert bin.
Dies tat ich.. Und mein Versicherungsschutz hat bei dem Einreichen ja auch noch bestanden.
Ist es das, was du meinst?
Wie der ganz genaue Ablauf damals war, muss ich aus meinen Unterlagen raussuchen. Ich erinnere mich, dass ich zur Einschreibung an der Hochschule eine Bestätigung der Krankenkasse einreichen musste in der steht, dass ich krankenversichert bin.
Dies tat ich.. Und mein Versicherungsschutz hat bei dem Einreichen ja auch noch bestanden.
Ist es das, was du meinst?
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mala_fides hat geschrieben:Ich hab deine Rechnung die du in dein vorletztes posting noch eingefügt hast, leider nicht verstanden.
Übrigens, mein Termin bei dem Hautarzt war tatsächlich dieses Jahr am 07.01.2013 =(
Bedeutet dies, dass ich nun garkeine Chance habe?
Was ich meine ist, wenn du mit dr Kasse nicht zu einer Einigung kommst wird es teuer auf die Dauer. Da du trotz Anschreiben der Kasse zum Arzt gegangen bist, liegt für die Kasse ein Fortbestand der Mitgliedschaft vor. > Beiträge werden für jeden Monat der Mitgliedschaft fällig. Frudnsätzlich, die Kasse könnte denn deiner Uni mitteilen das wegen des Zahlens der Beiträge die Mitgliedschaft ruht, das heißt denn Exmatrikulation.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 13.03.2013, 14:27, insgesamt 1-mal geändert.
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ruhig bleiben, also erstmal mit der Kasse reden, denn einen Antrag stellen, denn in dem Antrag explezit die Gesamtsituation darstellen, denn einen antrag beim Bafögamt stellen. Aber ich denke du mußt da schon mit Kohle rüberkommen. Du bist auch Kunde, Mitglied. Ich würde vorschlagen das Ganze Step bei Step anzugehen. Unterschreiben erst denn wenn du ein für erträgliches und bezahlbares Agreement ausgehandelt hast.
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Ruhig bleiben ist bei der Gesamtsituation grad echt nicht einfach =(
Mir kam auch schon die Idee mit dem hautarzt zu reden um rauszubekommen ob eine direkte Zahlung nicht letztenendes günstiger käme.. und er die Rechnung an die Krankenkasse zurückzieht? Wenn er denn sowas überhaupt machen würde.
Welchen Antrag beim Bafögamt meinst du? Ein "Widerspruch" ist schon letztes Jhr dort Eingegangen. Ich warte noch auf eine Überprüfung, so dass die mir den Zuschuss zur Krankenkasse noch bewilligen.
Unser Studentenwerk ist extrem überlastet. Ich habe kommilitonen die mit mir im Wintersemester 2012 angefangen haben und bis heute noch keinen Bafoeg-Bescheid haben.
Wäre es ratsam mit einem Anwalt zu sprechen? Ich hab mal gehört, dass ich als Student über das Amtsgericht einen Gutschein für einen kostengünstigen Anwalt bekommen könnte.
Und all das nur, weil ich mit 29 Statt mit 27 den zweiten Bildungsweg gestartet habe =(
Mir kam auch schon die Idee mit dem hautarzt zu reden um rauszubekommen ob eine direkte Zahlung nicht letztenendes günstiger käme.. und er die Rechnung an die Krankenkasse zurückzieht? Wenn er denn sowas überhaupt machen würde.
Welchen Antrag beim Bafögamt meinst du? Ein "Widerspruch" ist schon letztes Jhr dort Eingegangen. Ich warte noch auf eine Überprüfung, so dass die mir den Zuschuss zur Krankenkasse noch bewilligen.
Unser Studentenwerk ist extrem überlastet. Ich habe kommilitonen die mit mir im Wintersemester 2012 angefangen haben und bis heute noch keinen Bafoeg-Bescheid haben.
Wäre es ratsam mit einem Anwalt zu sprechen? Ich hab mal gehört, dass ich als Student über das Amtsgericht einen Gutschein für einen kostengünstigen Anwalt bekommen könnte.
Und all das nur, weil ich mit 29 Statt mit 27 den zweiten Bildungsweg gestartet habe =(
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Wäre ein Möglichkeit, aber an der Uni muss es doch wohl ein paar Profs geben die ein wenig mehr Ahnung von der Sache haben. Mein Rat wäre erstmal mit der Kasse reden. hier wird dir denn auch geholfen, soweit möglich. Ich würde denn diesen Antrag nach 76 Abs. 2 GB IV i.V.m § 186 SGB Abs. 11 SGB V stellen ( Stundung, Erlass), mit dem Nachweis vom JobCenter / Sozialamt das du hilfsbedürftig wirst wenn die Forderungen voll umgesetzt werden.
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Nach vielem hin und her hab ich noch immer nicht mit meiner direkten Ansprechpartnerin reden können. Jedoch kannte ihre Vertretung den § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V noch nicht und meinte, dass das auf meine Situation ja eventuell passen könnte und solle mich erstmal Rückwirkend anmelden und meine Situation genauestens darlegen. Das ganze werde dann geprüft.
Jetzt frage ich mich, ob ich mich zu erst Rückwirkend anmelden muss oder mit der Anmeldung warten sollte bis zu dem von dir erwähnten "Agreement".
Ich würde vermuten, dass eine Einigung erst stattfinden kann, nachdem ich die MNachforderung schriftlich habe. Und die kann erst nach der rückwirkenden Anmeldung erfolgen.
Bzw. dass ich erst dann meinen "wiederspruch" einlegen kann?
Im übrigen kann ich meinen Arztbesuch nichtmehr zurückziehen bzw. aus eigener tasche zahlen, weil ich auch ein Rezept in der Apotheke eingelöst habe =(.
Jedoch macht mir der folgende Satz dahingehend etwas hoffnung:
ist aus diesem Urteil
Ebenso macht mir folgender Satz wieder etwas Hoffnung:
aus diesem Urteil
das hab ich aus diesem Thread: Link
Jetzt frage ich mich, ob ich mich zu erst Rückwirkend anmelden muss oder mit der Anmeldung warten sollte bis zu dem von dir erwähnten "Agreement".
Ich würde vermuten, dass eine Einigung erst stattfinden kann, nachdem ich die MNachforderung schriftlich habe. Und die kann erst nach der rückwirkenden Anmeldung erfolgen.
Bzw. dass ich erst dann meinen "wiederspruch" einlegen kann?
Im übrigen kann ich meinen Arztbesuch nichtmehr zurückziehen bzw. aus eigener tasche zahlen, weil ich auch ein Rezept in der Apotheke eingelöst habe =(.
Jedoch macht mir der folgende Satz dahingehend etwas hoffnung:
Eine Ermäßigung der Beiträge setzt voraus, dass der Nacherhebungszeitraum mehr als drei Monate umfasst und das Mitglied erklärt, während dieses Zeitraums keine Leistungen für sich und seine nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen in Anspruch genommen zu haben, und auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung von bereits in Anspruch genommenen Leistungen verzichtet.
ist aus diesem Urteil
Ebenso macht mir folgender Satz wieder etwas Hoffnung:
Legt man bei der Prüfung des Verschuldens auch noch den Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen (vgl. BSG 08.02.2007 – B 7 a AL 22/06 R -) zugrunde, wonach die bloße Unkenntnis der Meldepflicht ein Verschulden des Versicherungspflichtigen begründet, so läuft der Anwendungsbereich der im Gesetz und in der Satzung enthaltenen Möglichkeiten einer Stundung, Niederschlagung oder eines Erlasses von Beitragsforderungen gegen Null
aus diesem Urteil
das hab ich aus diesem Thread: Link
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