20 % PKV 80 % Beihilfe, Sohn vom Beamten und dann ALG II
Verfasst: 13.03.2013, 20:29
Da ich nicht 100 % im Bereich ALG II bin, da es nicht mein Tagesgeschäft ist, bitte ich um Eure Unterstützung.
Ein Kollege, dem ich helfen will, teilt mir folgenden Sachverhalt mit:
(mehr zum Sachverhalt weiß ich derzeit nicht)
21jähriger Mann. Vater Beamter.
21jähriger zieht zu Hause aus. Bekommt dann ALG II
(wird nicht als Darlehen gezahlt, Familienversicherung in der GKV ist auch nicht mögich)
Dieser 21jährige teilt mit, dass er zu 20 % privat versichert ist
und zu 80 % Beihilfe hat.
FRAGE:
a)
Besteht Versicherungspflicht aufgrund ALG II-Bezug, weil
keine 100% private Versicherung besteht.
oder
b)
besteht KEINE Versicherungspficht wegen § 5 Abs. 5a SGB V, weil umittelbar vorher eine PKV (wenn auch nur als beihilfekonforme Restkostenabsicherung) besteht.
Ich finde leider keine Literatur (Rundschreiben oder dergleichen dazu)
Wenn es um die Bügerversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ginge;
ja da gibt es eine Fundstelle im GR vom 20.03.2007 in Punkt 2.3.4.
zu Personen mit beihilfekonformen Restkostenabsicherung.
Ein Kollege, dem ich helfen will, teilt mir folgenden Sachverhalt mit:
(mehr zum Sachverhalt weiß ich derzeit nicht)
21jähriger Mann. Vater Beamter.
21jähriger zieht zu Hause aus. Bekommt dann ALG II
(wird nicht als Darlehen gezahlt, Familienversicherung in der GKV ist auch nicht mögich)
Dieser 21jährige teilt mit, dass er zu 20 % privat versichert ist
und zu 80 % Beihilfe hat.
FRAGE:
a)
Besteht Versicherungspflicht aufgrund ALG II-Bezug, weil
keine 100% private Versicherung besteht.
oder
b)
besteht KEINE Versicherungspficht wegen § 5 Abs. 5a SGB V, weil umittelbar vorher eine PKV (wenn auch nur als beihilfekonforme Restkostenabsicherung) besteht.
Ich finde leider keine Literatur (Rundschreiben oder dergleichen dazu)
Wenn es um die Bügerversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ginge;
ja da gibt es eine Fundstelle im GR vom 20.03.2007 in Punkt 2.3.4.
zu Personen mit beihilfekonformen Restkostenabsicherung.