Hallo, mal folgende Frage:
unter welche Versicherungsart der GKV (zur Auswahl stehen: Mitglied, Familienversicherter, Rentner u. Angehörige) stuft einem die Krankenkasse bei "Bezug von ALGII unter erleichterten Bedinungen"(sog. 58er Regelung) ein?
Und welcher §§ regelt das genau?
Vielen Dank schon mal für hilfreiche Hinweise!
Viele Grüße Mabi
ehemalige sog. 58er Regelung im SGB II/SGB III und GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hm, was meinst Du genau?
Es kommt darauf an.
Wenn man ALG II bezieht und die Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen, dann meldet das Jobcenter der Kasse die Familienversicherung.
Ist eine Familienversicherung nicht möglich, dann meldet das Jobcenter den Kunden zur Pflichtversicherung an.
Das Ganze ist in § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V geregelt.
Eine Ausnahme hiervon gibt es, wenn der Kunde unmittelbar vor dem ALG II-Bezug privat versichert war. Dann bleibt er in der PKV.
Irgendwelche Besonderheiten (sog. 58er Regelung) gibt es bei der GKV nicht.
Es kommt darauf an.
Wenn man ALG II bezieht und die Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen, dann meldet das Jobcenter der Kasse die Familienversicherung.
Ist eine Familienversicherung nicht möglich, dann meldet das Jobcenter den Kunden zur Pflichtversicherung an.
Das Ganze ist in § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V geregelt.
Eine Ausnahme hiervon gibt es, wenn der Kunde unmittelbar vor dem ALG II-Bezug privat versichert war. Dann bleibt er in der PKV.
Irgendwelche Besonderheiten (sog. 58er Regelung) gibt es bei der GKV nicht.
Danke für die Antwort inkl. Rechtsgrundlage - und gleich präziser nochmals gefragt:
Du schreibst:
"Ist eine Familienversicherung nicht möglich, dann meldet das Jobcenter den Kunden zur Pflichtversicherung an."
Und unter welchen Versichertenart führt nun die GKV diesen vom Jobcenter gemeldeten Versicherten - als "Mitglied" oder als "Rentner"?
Du schreibst:
"Ist eine Familienversicherung nicht möglich, dann meldet das Jobcenter den Kunden zur Pflichtversicherung an."
Und unter welchen Versichertenart führt nun die GKV diesen vom Jobcenter gemeldeten Versicherten - als "Mitglied" oder als "Rentner"?
Weder noch.
Mitglieder sind nur die Pflichtversicherten im Sinne von § 5 oder die freiwillige Versicherten gem. § 9 SGB V.
Wenn jemand familienversichert ist ergibt sich der Anspruch aus § 10 SGB V. Die Familienversicherten sind keine Mitglieder.
Und der sog. 58-er erhält noch keine Rente.
Also weder noch!
Mitglieder sind nur die Pflichtversicherten im Sinne von § 5 oder die freiwillige Versicherten gem. § 9 SGB V.
Wenn jemand familienversichert ist ergibt sich der Anspruch aus § 10 SGB V. Die Familienversicherten sind keine Mitglieder.
Und der sog. 58-er erhält noch keine Rente.
Also weder noch!
Da haben wir uns leider missverstanden:
Der Betroffene ist NICHT familienversichert!
Daher nochmals meine Ausgangsfrage vereinfacht:
Zu welcher Versicherungsart wird ein alleinstehender Versicherter bei Bezug von ALGII unter erleichterten Bedinungen (sog. 58er Regelung) von der GKV (z.B. auf der Gesundheitskarte und dem dort zugehörige Datenblatt) zugeordnet - zu "Mitglied" oder zu "Rentner"?
Der Betroffene ist NICHT familienversichert!
Daher nochmals meine Ausgangsfrage vereinfacht:
Zu welcher Versicherungsart wird ein alleinstehender Versicherter bei Bezug von ALGII unter erleichterten Bedinungen (sog. 58er Regelung) von der GKV (z.B. auf der Gesundheitskarte und dem dort zugehörige Datenblatt) zugeordnet - zu "Mitglied" oder zu "Rentner"?
Okay, wenn er pflichversichert ist, dann wird er mit dem Stauts "Mitglied" geführt.
Auf der alten Versichertenkarte würde dann Status 1 stehen.
Auf keinen Fall erhält er den Status 5 als Rentner.
Wenn er familienvesichert ist, dann würde dort der Status 3 stehen.
Aus der neuen elektronischen Gesundheitskarte kann man den Status eh nicht mehr entnehmen.
Auf der alten Versichertenkarte würde dann Status 1 stehen.
Auf keinen Fall erhält er den Status 5 als Rentner.
Wenn er familienvesichert ist, dann würde dort der Status 3 stehen.
Aus der neuen elektronischen Gesundheitskarte kann man den Status eh nicht mehr entnehmen.
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