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Kurz nach Aussteuerung wieder Arbeiten

Verfasst: 13.07.2013, 22:07
von ppm13
Hallo zusammen

Ich werde in wenigen Tagen nach langer Krankschreibung aus der Krankenkasse ausgesteuert.
Zwei Wochen später beginne ich aber wieder zu arbeiten.
Was muss ich beachten?
Bin ich in diesen 2 Wochen noch versichert und geht das dann einfach nahtlos weiter wenn ich wieder anfange zu arbeiten (neue Arbeitsstelle)?

Und wie sieht es mit dem letzten Krankengeld aus, das ich bis zum Tag der Aussteuerung erhalte? Muss ich überhaupt noch den Krankengeldzahlschein dahin schicken, oder erfolgt die Zahlung nach der Aussteuerung automatisch?

Ich würde mich sehr über Eure Antworten freuen!

:)

Verfasst: 14.07.2013, 07:49
von Vergil09owl
Kein auszahlschein kein Krankengeld, die Krankschreibeung muss vom Grunsatz her lückenlos erfolgen, mit dem ende des Krankengeldbezuges endet auc die Mitgleidschaft. Entweder ist denn Arbeitslosengeld I angezeigt > 117, 136 SGB III bei bestehender arbeitslosigkeit und wenn man Gesund ist oder Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III anstatt Krankengeld. Ein ernauerter Anspruch auf Krankengeld wegen der gleichen Erkrankung besteht erst wieder nach 6 Monaten. Die Lücke muss also geschlossen werden durch ALG I oder ALG II, bzw der Familienversicherung, ansonsten besteht kein Krankenversicherungschutz mehr. Mit Aufnahme der neuen Tätigkeit besteht ein neuer KV Schutz.

Verfasst: 14.07.2013, 10:37
von ppm13
Vielen Dank für deine Antwort.
Ich dachte, dass man nach der Aussteuerung noch einen Monat bei der Krankenkasse ist. Hab ich das nur falsch verstanden?

Verfasst: 14.07.2013, 10:39
von Vergil09owl
nicht wenn der Anspruch auf Familienversicherung besteht, dieser ist vorranging.

Oder ein minjob ausgeübt wird oder ein Kleingewerbe ausgeübt wrid dies führt unmittelbar dazu das denn eine freiwillige Versicherung durchgeführt werden muss.

Der nachgender Leistungsanspruch besteht nur denn wenn die oben genannten Moglickeiten nicht greifen oder eine Versicherungspflicht nach § 5 § 5 Abs. 1 Nr. 1 - 12 nicht greift, bzw nicht besteht

Sollte zum Beispiell eine Rentenantrag auf EM Rente laufen und keine möglichkeit einer Familienversicherung betehen, tritt die Versicherugnspflicht als Rentenatragsteller für die Zeiten der Versicherungslücke in den Vordergrund, bzw als beitragsfreier Rentennantragssteller wenn bei einer anderen Krankenkasse die Familienversicherung möglich, bei der Erfüllung der Vorraussetzungen als Mitglied der Kvdr.


http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0501900

Man sollte auch dran denken das im Rahmen der KVDR Prüfung es nicht zu großen Lücken im Versicherungsverlauf kommt.

Ergo wat nu.

Verfasst: 14.07.2013, 11:50
von ppm13
Eine Familienversicherung besteht nicht, auch kein Minijob und ein Rentenantrag wurde auch noch nicht gestellt. :-k

Mein Fall sieht wie folgt aus:
Ich befinde mich gerade noch in einem bestehendem Arbeitsverhältnis und bin seit nun fast 1 1/2 Jahren krankgeschrieben. Eine Rückkehr dahin wird es auch nicht mehr geben.
Jetzt habe ich die Möglichkeit ab August eine andere Stelle zu beginnen (weniger Stunden, andere Arbeit, anderer Arbeitgeber).
Da es bis zu diesem Job eine recht überschaubare kurze Zeit wäre in der kein Geld bei mir eingeht, würde ich das Arbeitsamt gerne ganz raus lassen.
Nur weiß ich halt leider nicht, wie es dann in der Zeit mit meinem Versicherungsschutz aussieht.

Als ich erfahren habe, dass ich ausgesteuert werde, stand das mit der neuen Arbeitsstelle nicht fest. Ich rief dann auch beim Arbeitsamt an, wo man mir sagte, dass es reicht einen Tag vor der Aussteuerung dahinzugehen. Deshalb habe ich bis jetzt in diese Richtung auch noch nichts unternommen bzw. Anträge gestellt.

Vor kurzem hatte ich halt auch mal gelesen, dass man nach der Aussteuerung noch einen Monat versichert ist und erst danach nicht mehr.
Das hätte in meinem Fall natürlich super gepasst.

Hm...kann man den Beitrag an die Krankenkasse auch ein mal selbst zahlen, ohne dass man eine Privatversicherung eingehen muss?

Verfasst: 14.07.2013, 13:00
von Vergil09owl
Wie schon gesagt die Kasse wird dich wahrscheinlich anschreiben und Bescheid geben wegen deiner Weiterversicherung. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I ob du es beantragst ist deiner Sache. Grundsätzlich würde § 19 SGB V also greifen. >> Nachgehnder Leistungsanspruch.

Verfasst: 14.07.2013, 13:11
von ppm13
Ich danke dir sehr. -gut-

Bis jetzt kam noch kein weiteres Schreiben von meiner KK, außer vor einigen Wochen der Bescheid, dass ich bald ausgesteuert werde.

Ich werde morgen mal dort anrufen und nachfragen.