Hallo, für meine 3 Kinder soll ich rückwirkend freiwillig KV-Beiträge zahlen und zwar für den Zeitraum März 2011 bis Februar 2012!
Diese Info bekam ich heute! 26. Juli 2013!
Seit März 2012 gilt die Fam. versicherung wieder, da das Einkommen meines Mannes wieder unter der Grenze lag.
Ich habe die Unterlagen, die zu diesem Bescheid führten vor rund 1 Jahr an die BKK geschickt - und heute kommt dieser Hammer!
Das macht knapp 5.200 Euro!!!!
Ich möchte hier Widerspruch einlegen, weil:
1. die Krankenkasse fast 1 Jahr hat verstreichen lassen bis zu diesem Bescheid. Ich konnte also keine Rücklagen bilden oder ähnliches.
Außerdem ist der Zeitraum doch vorbei!!!
2. Im Anschreiben immer von einem Angebot bzw. "wir würden uns freuen" die Rede ist.
3. Die Kinder seit März 2012 ja wieder familienversichert sind.
4. Auch der neue Steuerbescheid aller Voraussicht nach auf eine Familienversicherung rausläuft.
Welche Chancen habe ich?
Wie muss ich mich verhalten?
Welche Tipps habt Ihr für mich?
Vielen Dank schonmal an alle!
LG
AZ aus RT
Rückwirkende Aufhebung Fam.versicherung März 2011-Feb.2012!
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
rein rechtlich gesehen endet die Familienversicherung kraft Gesetz, also mit dem Moment bzw. Tag, an dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Deinem Widerspruch gebe ich allerdings trotzdem eine Chance, nämlich, weil die Kasse über ein Jahr dazu gebracht hat um dies zu erkennen obwohl die Unterlagen rechtzeitig eingereicht wurden und auch inzwischen ein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Das würde ich in den Widerspruch reinschreiben.
Du kannst aber auch einen anderen Weg gehen - schriftlich bestätigen lassen ab wann der Familienversicherungsanspruch wieder besteht und dann nix mehr machen. Keine Krankenkasse kann dich zwingen für Zeiträume bis 31.07.2013 eine freiwillige Versicherung abzuschließen, die Kinder könnten ja auch in der PKV versichert werden. Was die Kasse in diesem Fall nur machen kann, Sie kann die Leistungen, die die Kinder in der fraglichen zeit in Anspruch genommen haben zurückfordern.
Gruss
Czauderna
rein rechtlich gesehen endet die Familienversicherung kraft Gesetz, also mit dem Moment bzw. Tag, an dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Deinem Widerspruch gebe ich allerdings trotzdem eine Chance, nämlich, weil die Kasse über ein Jahr dazu gebracht hat um dies zu erkennen obwohl die Unterlagen rechtzeitig eingereicht wurden und auch inzwischen ein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Das würde ich in den Widerspruch reinschreiben.
Du kannst aber auch einen anderen Weg gehen - schriftlich bestätigen lassen ab wann der Familienversicherungsanspruch wieder besteht und dann nix mehr machen. Keine Krankenkasse kann dich zwingen für Zeiträume bis 31.07.2013 eine freiwillige Versicherung abzuschließen, die Kinder könnten ja auch in der PKV versichert werden. Was die Kasse in diesem Fall nur machen kann, Sie kann die Leistungen, die die Kinder in der fraglichen zeit in Anspruch genommen haben zurückfordern.
Gruss
Czauderna
Hm, Günter, dies musst Du mir näher erklären!?
Die Familienversicherung endet nicht automatisch (kraft Gesetz)!
Die Beendigung bzw. Feststellung gehört zur Aufgabe der Kassen! Es gibt hier keinen sog. Selbstvollzug. Hierzu gibt hierzu mehrere sozialgerichtliche Entscheidungen. Mittlerweile habe ich hierzu einen wunderschönen Musterwiderspruch!
Von daher wird der Widerspruch mit Sicherheit gute Chancen haben. Dort bin ich Deiner Meinung! Denn die Kasse war hier über 1 Jahr im Dornröschenschlaf und ist nunmehr erwacht mit einer Beitragsnachforderung von über 5.000 Glocken! Dies kann nicht sein, denn hier könnte auch der Tatbestand der Verwirkung ins Spiel kommen!
Die Familienversicherung endet nicht automatisch (kraft Gesetz)!
Die Beendigung bzw. Feststellung gehört zur Aufgabe der Kassen! Es gibt hier keinen sog. Selbstvollzug. Hierzu gibt hierzu mehrere sozialgerichtliche Entscheidungen. Mittlerweile habe ich hierzu einen wunderschönen Musterwiderspruch!
Von daher wird der Widerspruch mit Sicherheit gute Chancen haben. Dort bin ich Deiner Meinung! Denn die Kasse war hier über 1 Jahr im Dornröschenschlaf und ist nunmehr erwacht mit einer Beitragsnachforderung von über 5.000 Glocken! Dies kann nicht sein, denn hier könnte auch der Tatbestand der Verwirkung ins Spiel kommen!
Rossi hat geschrieben:Hm, Günter, dies musst Du mir näher erklären!?
Die Familienversicherung endet nicht automatisch (kraft Gesetz)!
Die Beendigung bzw. Feststellung gehört zur Aufgabe der Kassen! Es gibt hier keinen sog. Selbstvollzug. Hierzu gibt hierzu mehrere sozialgerichtliche Entscheidungen. Mittlerweile habe ich hierzu einen wunderschönen Musterwiderspruch!
Von daher wird der Widerspruch mit Sicherheit gute Chancen haben. Dort bin ich Deiner Meinung! Denn die Kasse war hier über 1 Jahr im Dornröschenschlaf und ist nunmehr erwacht mit einer Beitragsnachforderung von über 5.000 Glocken! Dies kann nicht sein, denn hier könnte auch der Tatbestand der Verwirkung ins Spiel kommen!
Hallo,
Ich sehe das etwas anders - wenn im § 10 SGB V. Drinnen steht wann eine Familienversicherung endet, dann endet die, allerdings, und da bin ich wieder bei dir, das muss den Betroffenen auch mitgeteilt werden, und zwar er zeitgerecht.
Also, alles paletti
Gruss
Guenter
Okay Günter, ich kann Deine Ausführungen nachvollziehen.
Allerdings musst Du diese Ausführungen auch irgendiwe begründen.
Irgendwelche Bauchgefühhle helfen dort erhlich gesagt nicht viel weiter. D.h., Deine Kassenapraxis muss irgendwie ein rechtliches Fundament haben. Denn nicht alle Kassemitarbeiter ticken so wie Du.
Aber mal ein Zitat aus meinem Musterwiderspruch:
Zu Beginn meiner Familienversicherung (der Familienversicherung des/der Kindes/er) haben Sie aufgrund der von meinem Mann ausgefüllten und bei Ihnen eingereichten Erklärung zur Familienversicherung (alternativ: von mir für meine Kinder aufgrund des Getrenntlebens ausgefüllten Erklärung zur Familienversicherung) die Familienversicherung gem. § 289 SGB festgestellt und in das Versichertenverzeichnis eingetragen. Ferner wurde die Feststellung der Voraussetzungen zur Familienversicherung auch noch durch die Einheitlichen Grundsätze zum Meldeverfahren bei Durchführung der Familienversicherung (sog. Fami-Meldegrundsätze) für Sie verbindlich geregelt. Denn der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich gem. § 10 Abs. 6 SGB V dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen übertragen. Diese sog. Fami-Meldegrundsätze sehen gem. § 4 auch eine regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen für die Familienversicherung vor. Somit muss der Verwaltungsvorgang nun im umgekehrten Fall – wenn eine Familienversicherung beendet werden soll – erneut von Ihnen vorgenommen werden und auch festgestellt werden.
Dies hat auch das LSG Bayern am 29.6.06 so entschieden (L 4 KR 359/05):
„Es bedurfte im vorliegenden Fall nämlich einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten, aus der hervorging, dass die Familienversicherung beendet war, denn § 10 SGB V enthält keine des Selbstvollzuges fähige Regelung, sondern bedarf der rechtsstaatsgemäßen Umsetzung durch die Verwaltung. Diese wird ermächtigt und verpflichtet, unter anderem die Anspruchsvoraussetzungen der Familienversicherung zu prüfen sowie bei Verneinung einen entsprechenden, die Familienversicherung ablehnenden Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. hierzu § 289 SGB V).“
Ebenso das BSG in seiner Entscheidung 4 RK 1/94 vom 16.11.95: „Einen Selbstvollzug des Gesetzes gibt es im Sozialverwaltungsrecht - also auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung - grundsätzlich nicht“.
Allerdings musst Du diese Ausführungen auch irgendiwe begründen.
Irgendwelche Bauchgefühhle helfen dort erhlich gesagt nicht viel weiter. D.h., Deine Kassenapraxis muss irgendwie ein rechtliches Fundament haben. Denn nicht alle Kassemitarbeiter ticken so wie Du.
Aber mal ein Zitat aus meinem Musterwiderspruch:
Zu Beginn meiner Familienversicherung (der Familienversicherung des/der Kindes/er) haben Sie aufgrund der von meinem Mann ausgefüllten und bei Ihnen eingereichten Erklärung zur Familienversicherung (alternativ: von mir für meine Kinder aufgrund des Getrenntlebens ausgefüllten Erklärung zur Familienversicherung) die Familienversicherung gem. § 289 SGB festgestellt und in das Versichertenverzeichnis eingetragen. Ferner wurde die Feststellung der Voraussetzungen zur Familienversicherung auch noch durch die Einheitlichen Grundsätze zum Meldeverfahren bei Durchführung der Familienversicherung (sog. Fami-Meldegrundsätze) für Sie verbindlich geregelt. Denn der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich gem. § 10 Abs. 6 SGB V dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen übertragen. Diese sog. Fami-Meldegrundsätze sehen gem. § 4 auch eine regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen für die Familienversicherung vor. Somit muss der Verwaltungsvorgang nun im umgekehrten Fall – wenn eine Familienversicherung beendet werden soll – erneut von Ihnen vorgenommen werden und auch festgestellt werden.
Dies hat auch das LSG Bayern am 29.6.06 so entschieden (L 4 KR 359/05):
„Es bedurfte im vorliegenden Fall nämlich einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten, aus der hervorging, dass die Familienversicherung beendet war, denn § 10 SGB V enthält keine des Selbstvollzuges fähige Regelung, sondern bedarf der rechtsstaatsgemäßen Umsetzung durch die Verwaltung. Diese wird ermächtigt und verpflichtet, unter anderem die Anspruchsvoraussetzungen der Familienversicherung zu prüfen sowie bei Verneinung einen entsprechenden, die Familienversicherung ablehnenden Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. hierzu § 289 SGB V).“
Ebenso das BSG in seiner Entscheidung 4 RK 1/94 vom 16.11.95: „Einen Selbstvollzug des Gesetzes gibt es im Sozialverwaltungsrecht - also auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung - grundsätzlich nicht“.
Hallo Rossi,
Ich habe mal gelernt, dass die Familienversicherung keine "antragsversicherung" ist, deren Beginn sich an einem Antragsdatum orientiert sondern an dem Zeitpunkt an dem die Voraussetzungen dafür erfüllt wurden bzw. werden. Daraus folgere ich, dass dies mit dem Ende auch so ist.
Der Rest obliegt den Beteiligten, also dem Versicherten mit der Anzeige der notwendigen Daten und der Kasse mit der Feststellung und Bekanntgabe.
Wenn der Versicherte nix anzeigt wird die Kasse nix feststellen können und wenn die Kasse nix feststellt wird der Versicherte vom Anspruch ausgehen müssen und dürfen, und genau damit beschäftigen sich dann die Gerichte.
Gruss
Guenter
Ich habe mal gelernt, dass die Familienversicherung keine "antragsversicherung" ist, deren Beginn sich an einem Antragsdatum orientiert sondern an dem Zeitpunkt an dem die Voraussetzungen dafür erfüllt wurden bzw. werden. Daraus folgere ich, dass dies mit dem Ende auch so ist.
Der Rest obliegt den Beteiligten, also dem Versicherten mit der Anzeige der notwendigen Daten und der Kasse mit der Feststellung und Bekanntgabe.
Wenn der Versicherte nix anzeigt wird die Kasse nix feststellen können und wenn die Kasse nix feststellt wird der Versicherte vom Anspruch ausgehen müssen und dürfen, und genau damit beschäftigen sich dann die Gerichte.
Gruss
Guenter
Hallo Rossi,
Doch, im Grundsatz tun sie das schon, sonst mussten sie sich nicht damit beschäftigen. Es ist eben auch immer die Frage des besonderen Falles, der die Gerichte auf den Plan ruft. In der Praxis läuft es ganz normal - wir stellen fest, dass z.B ein Student 25 Jahre alt wird. Dann wird er ca zwei Monate vorher mündlich und auch schriftlich kontaktiert, dabei wird geprüft, ob es noch Sachverhalte gibt, die eine Familienversicherung über dad 25. Lebensjahr hinaus rechtfertigen. Ist das nicht der Fall wird ihm das Ende der Familienversicherung (kraft Gesetz) bestätigt und er auf seine Nun einsetzende Versicherungspflicht ( Student) hingewiesen. In der Regel ist dann bereits an seinem 25. Geburtstag alles in trockenen Tüchern.
Das ist die Praxis und passiert bei allen Kassen täglich tausendfach.
Ja, und dann gibt es eben die Fälle, die wir u.a. Hier behandeln und mit denen sich zum Schluss auch die Gerichte befassen müssen.
Noch etwas, es gibt im Gesetz keinen Hinweis darauf, dass man eine Familienversicherung extra kündigen muss.
Gruss
Guenter
Doch, im Grundsatz tun sie das schon, sonst mussten sie sich nicht damit beschäftigen. Es ist eben auch immer die Frage des besonderen Falles, der die Gerichte auf den Plan ruft. In der Praxis läuft es ganz normal - wir stellen fest, dass z.B ein Student 25 Jahre alt wird. Dann wird er ca zwei Monate vorher mündlich und auch schriftlich kontaktiert, dabei wird geprüft, ob es noch Sachverhalte gibt, die eine Familienversicherung über dad 25. Lebensjahr hinaus rechtfertigen. Ist das nicht der Fall wird ihm das Ende der Familienversicherung (kraft Gesetz) bestätigt und er auf seine Nun einsetzende Versicherungspflicht ( Student) hingewiesen. In der Regel ist dann bereits an seinem 25. Geburtstag alles in trockenen Tüchern.
Das ist die Praxis und passiert bei allen Kassen täglich tausendfach.
Ja, und dann gibt es eben die Fälle, die wir u.a. Hier behandeln und mit denen sich zum Schluss auch die Gerichte befassen müssen.
Noch etwas, es gibt im Gesetz keinen Hinweis darauf, dass man eine Familienversicherung extra kündigen muss.
Gruss
Guenter
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