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Beitragsschulden in der KV und mein spezieller Fall

Verfasst: 30.07.2013, 12:16
von bruno
Hallo,

habe mehrere Fragen zu meinem Fall und dem neuen Gesetz "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung".

Bin schon seit vor 2007 nicht mehr krankenversichert wegen Selbständigkeit und den hohen Beitragsnachzahlungen.

Zwischen 2008 und 2009 war ich Harz4 Empfänger und dadurch war ich wieder krankenversichert. Nachdem mich die ARGE bei der GKV abgemeldet hat (weil ich mich selbständig gemacht habe), habe ich noch einige Schreiben von der KV bekommen, das ich mitteilen soll wo ich versichert bin und das es Versicherungspflicht gibt inkl. Hinweis das ggf. Beiträge in voller Höhe nachzuzahlen sind. Aber auch das die Krankenversicherung beendet wurde.

War auch knapp nach dem Ende der Versicherung noch mal beim Arzt und hab die Karte verwendet und musste 28 Euro wieder an die KK zurück überweisen.

Jetzt stellt sich mir die Frage was ich am besten tun oder von wem ich mich am besten beraten lassen sollte?

Habe kurzfristig (evtl. noch vor dem 01.09.) eine Festanstellung in Aussicht, die wohl langfristig sein wird.

Die neue Firma würde mich ja einfach anmelden. Die KK kommt dann aber bestimmt mit Beitragsforderungen auf mich zu (oder bekommt die Firma davon auch etwas mit?)?

Oder wäre es besser mit Hinweis auf das neue Gesetz sofort einen Antrag zu stellen?

Falle ich überhaupt in die Gruppe, die von der Beitragsbefreiung profitieren?

Fragen über Fragen...

Vielen Dank für jeden nützlichen Hinweis!

Verfasst: 01.08.2013, 10:08
von Dipling
Das Problem ist, dass diese Fragen zur Zeit niemand sicher beantworten kann. Die Durchführungsbestimmungen vom GKV-Spitzenverband zum Beitragserlass sollen bis zum 15.09.2013 vorliegen. Danach bleibt noch die Frage, ob das Bundesministerium für Gesundheit, das in der Angelegenheit das letzte Wort hat, Korrekturen verlangt. M.E. sind die Aussichten für einen Beitragserlass im konkreten Fall sehr gut, denn der Gesetzgeber hat dem Spitzenverband nach dem Wortlaut des Gesetzestextes wenig Spielraum gelassen.

Siehe auch:
http://www.haufe.de/personal/entgelt/gk ... 91410.html

Wenn sich die Gelegenheit eines Jobs anbietet, sollte man diese m.E. wahrnehmen. Die gewählte Krankenkasse ist zur Aufnahme verpflichtet, selbst wenn sich die Vorversicherung nicht klären lässt.