Seite 1 von 1

Freiwillige Mitgliedschaft in Pflichtmitgliedschaft umwandel

Verfasst: 06.08.2013, 11:27
von citydax
Hallo,

ich bin seit kurzem Rentner und war vorher über das Arbeitsamt pflichtversichert. Da ich aber in früheren Zeiten langjährig privat versichert war und damit nicht die Vorversicherungszeit erfüllt habe wurde ich von der Krankenkasse als freiwillig versichertes Mitglied eingestuft. Dies ist für mich mit einigen Nachteilen verbunden.

Gibt es eine Möglichkeit, Pflichtmitglied zu werden?

Vielen Dank für Eure Hilfe

Verfasst: 06.08.2013, 11:32
von Czauderna
Hallo,
ja, eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen -
worin liegen denn die Nachteile der freiwilligen Versicherung - weitere Einkünfte ausser der Rente ?.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 06.08.2013, 11:48
von citydax
Hallo Czauderna,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Zum einen liegt der Nachteil bei möglichen zusätzlichen Einnahmen, zum anderen bei einer Kontopfändung.

Versicherungspflichtige Tätigkeit bis 400,- EUR zusätzlich zu der Rente aufnehmen? Dann bin ich automatisch insgesamt pflichtversichert? Und wenn ich die Tätigkeit irgendwann wieder aufgebe werde ich wieder freiwillig versichert?

Und leider gibt es ja auch noch das Problem mit der Kontopfändung.

Freue mich schon auf Deine Lösung.

Citydax

Verfasst: 06.08.2013, 22:13
von Rossi
Die Klamotte mit der Kontopfändung verstehe ich derzeit noch nicht.

Eins ist schon mal klar. Wenn Du eine versicherungspflichtige Beschäftigung oberhalb von 450,00 € (ab 01.01.2013) aufnimmst, dann wird die freiw. Kv. kraft Gesetz beendet. In dieser Konstellation sind dann nur noch Beiträge aus dem Lohn und aus der Rente zu zahlen. Aus ggf. anderen Einnahmen zum Lebensunterhalt (bspw. Zinseinkünfte, Mieteinnahmen etc.) sind keine Beiträge zu entrichten. Ferner gibt es hier keine sog. Mindestbemessung.

Wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung (oberhalb von 450,00 €) aufgegeben wird, dann werden die Karten wieder neu gemischt. Du musst dann die Beiträge nach den den sog. Einnahmen zum Lebensunterhalt (ggf. incl. Zinsen oder Mieteinnahmen) zahlen. Ferner gilt dann hier wieder die sog. Mindestbemessung.

Verfasst: 06.08.2013, 22:13
von Vergil09owl
eine Beschäftigung ab € 451 führt zur Versicherungspflicht, welche Rente wird bezogen?

Verfasst: 06.08.2013, 22:49
von Rossi
Boah Jochen; die Mitarbeiter der Ersatzkassen mal wieder.

Zitat:
eine Beschäftigung ab € 451 fürht zur Versicherungspflicht,

Wo steht denn dies?

Bei mir fängt die Versicherungspflicht "oberhalb" von 450,00 € (regelmäßig), d.h. bei 450,01 € an.

Haben die Ersatzkassen irgnendwelche Rundungsvorschriften (ganze Eurobeträge), die entgegen dem Wortlaut von § 8 SGB IV entsprechen?!

Verfasst: 07.08.2013, 04:59
von Vergil09owl
oder so von mir aus, nurdu döspaddel eine Ag rechnet leiber mit 451 nichtmit 450,01, denn dabei gilt noch die Regelmäßigkei usw pfeiff dir erst mal die Geringfügigkeitsrichtlinen rein udn die praktische Umsetzung. Theorie 1 Praxis 6. Wennnämlich der Prüfdienst des DRV zuschlägt ist denn ggf deine 0,1 Cent ein Satz mit X, 1 € mehr das ist die sichere Seite.

Verfasst: 07.08.2013, 07:38
von Czauderna
Hallo,
streitet Euch nicht um Cent oder Euro - ihr meint beide das Selbe, oder etwa nicht ?
Gruss
Czauderna

Verfasst: 07.08.2013, 23:31
von Rossi
@Jochen

Kaufe Dir eine neue Tastatur; denn manchmal kann ich Deinen komischen Ausführungen bzw. Texten nicht folgen. Jenes habe ich Dir schon merhmals gepostet.

Hinsichtlich Deiner Ausführungen zu der Theorie und Praxis möchte ich mal sehr gern mit Dir einen Fall in der Praxis durchackern.

Selbstverständlich nehme ich es dann auch mit dem Prüfdiesnt der DRV auf. Ein Prüfer der DRV beanstandet, dass die Beschäftigung (450,01 €) versicherungsfrei im Sinne von § 8 SGB IV ist, obowohl der Wortlaut des Gesetzes anders ist. Der Prüfer bezieht sich dann auf die Praxis vom Kassemitarbeiter Jochen und jubelt mir auch noch ggf. Säumiszuschläge unter!?

Die Prüfungsbeanstundung wird mit dem fehlenden Praxisbezug (Zitat Jochen / Note 6) begründet.

Sag mal; geht es noch!?