Ich lebe seit drei Jahren von meiner Frau getrennt (nicht geschieden) und meine Tochter war bis zum April diesen Jahres in der Familienversicherung meiner Frau. Ich selbst bin privat versichert.
Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass ich bereits seit 2003 über der Beitragsbemessungsgrenze verdiene und deshalb soll meine Tochter nun rückwirkend zum 01.03.2003 als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert werden.
Gibt es eine Chance da rauszukommen und die fast 7.000 Euro nicht nachzuzahlen. Ich würde für die Behandlungskosten in der Zeit lieber privat aufkommen und meine Tochter zum 01.04. freiwillig oder in der PKV versichern.
Die GKV sagt, dass meine Tochter auf jeden Fall rückwirkend freiwillig versichert werden muss. Wo ist die Rechtsgrundlage dafür?
Vielen Dank für Eure Hilfe im voraus.
Rückwirkende freiwillige Versicherung meiner Tochter
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Re: Rückwirkende freiwillige Versicherung meiner Tochter
SGB V
§ 10 regelt die Familienversicherung, im Umkehrschluss wird eine Freiwillige Versicherung daraus.
Da die Tochter in einer Zeit in der Sie Familienversichert war, jedoch keinen Anspruch auf diese hatte, steht der Kasse selbstverständlich der Beitrag dafür zu . Lassen Sie es um himmelswillen nicht auf einen Streit ankommen die Rechtslage ist klar und richterlich bestätigt.
Gruß
§ 10 regelt die Familienversicherung, im Umkehrschluss wird eine Freiwillige Versicherung daraus.
Da die Tochter in einer Zeit in der Sie Familienversichert war, jedoch keinen Anspruch auf diese hatte, steht der Kasse selbstverständlich der Beitrag dafür zu . Lassen Sie es um himmelswillen nicht auf einen Streit ankommen die Rechtslage ist klar und richterlich bestätigt.
Gruß
Zuletzt geändert von DKV-Service-Center am 23.07.2007, 20:17, insgesamt 2-mal geändert.
Die eigentliche Frage war doch, ob FCSD verpflichtet ist einen Antrag auf eine freiwillige Versicherung zu stellen, oder?!?
Er will doch lieber die bislang erbrachten Kosten privat finanzieren, oder!?
In § 9 Abs. 2 SGB V heisst es doch:
(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
Wo ist dann dort die Verpflichtung zu entnehmen, dass man der freiw. KV beitreten muss. Nee, ich finde diese nicht!!!
Er will doch lieber die bislang erbrachten Kosten privat finanzieren, oder!?
In § 9 Abs. 2 SGB V heisst es doch:
(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
Wo ist dann dort die Verpflichtung zu entnehmen, dass man der freiw. KV beitreten muss. Nee, ich finde diese nicht!!!
Stimme voll zu, da ich mich mit der Thematik beschäftigt habe.
Es gibt keine Verpflichtung nach einer bestehen Versicherung eine freiwillige Versicherung anzunehmen.
Du musst nicht zahlen, wenn Du privat für die Kosten der Behandlungen aufkommen möchtest. Natürlich gilt abzuwägen, was günstiger ist (mit Bearbeitungskosten etc.) bzw. was sich lohnt.
Mein Tip: Nicht bezahlen. Widerspruch einreichen und sich direkt an eine andere Krankenversicherung wenden, die mit Sicherheit beraten wird. Oder auch direkt zum Anwalt.
Es gibt keine Verpflichtung nach einer bestehen Versicherung eine freiwillige Versicherung anzunehmen.
Du musst nicht zahlen, wenn Du privat für die Kosten der Behandlungen aufkommen möchtest. Natürlich gilt abzuwägen, was günstiger ist (mit Bearbeitungskosten etc.) bzw. was sich lohnt.
Mein Tip: Nicht bezahlen. Widerspruch einreichen und sich direkt an eine andere Krankenversicherung wenden, die mit Sicherheit beraten wird. Oder auch direkt zum Anwalt.
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