Ehemann im Ausland und Familienversicherung
Verfasst: 23.09.2013, 03:10
Hallo,
ich weiß, dass es hier schon einige ähnliche Themen gab, aber die sind leider nicht mehr ganz so aktuell und beantworten auch nicht direkt meine Frage.
Mein Mann wohnt und arbeitet im Ausland (Nicht-EU) und ist dort automatisch in der obligatorischen gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Ich wohne in Deutschland und bin hier freiwillig versichert, zu Beginn meiner Mitgliedschaft habe ich der KK mitgeteilt, dass mein Ehemann im Ausland gesetzlich versichert ist und unsere Kinder wurden ohne Einkommensprüfung von der KK in die Familienversicherung aufgenommen. Nun ist der KK nach 1,5 Jahren plötzlich eingefallen, dass sie doch gerne Einkommensnachweise von meinem Ehemann hätten, um (auch rückwirkend) zu prüfen, ob das Einkommen meines Mannes unter der Versicherungspflichtgrenze liegt und die Familienversicherung überhaupt bestehen kann/konnte.
Mein Mann möchte sein Gehalt nicht offen legen, da er im Ausland gesetzlich versichert ist und sich durch eine Überprüfung des Einkommens (es liegt sowieso unter der Versicherungspflichtgrenze) gegenüber in Deutschland lebenden gesetzlich Versicherten benachteiligt fühlt. Im Sinne der Gleichstellung wäre er also schlechter gestellt, weil er im Ausland lebt und arbeitet, er hat weder Wohnsitz noch Einkommen im Sinne des Steuerrechtes in Deutschland. Nur am Rande: Bis zu seiner Ausreise in Deutschland war er freiwillig gesetzlich versichert (bei weit höherem Einkommen als jetzt) und die Kinder waren bei ihm familienversichert - ohne Überprüfung des Einkommens.
Die Krankenkasse berief sich dann auf Top 4 der Ergebnisniederschrift im Bereich Fachkonferenz Beiträge vom 28.06.2011 des Spitzenverbandes der GKV:
„...In der Familienversicherung sind aber auch Sachverhalte - insbesondere solche im Sinne des § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3SGB XI - zu beurteilen, in denen das von dem nicht gesetzlich versicherten Elternteil erzielte Einkommen nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegt, weil z. B. dieser seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat (vgl. § 1 EStG) .
Es bedarf daher der Festlegung, ob Einkommen unabhängig davon zu berücksichtigen ist, ob es dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegt. Ggf. stellt sich die weitere Frage, ob bei derartigem Einkommen die nach dem deutschen Einkommensteuerrecht abzugsfähigen Beträge wie Werbungskosten und Aufwendungen entsprechend zu berücksichtigen sind.
Ergebnis:
Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung ist Einkommen unabhängig davon, ob es dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegt, als Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für die Feststellung des Gesamteinkommens des Familienangehörigen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI als auch für die Feststellung des Gesamteinkommens der Eltern eines Kindes im Rahmen des § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI.
...
Zu diesem Ergebnis führt auch die teleologische Auslegung der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI. Diese Vorschrift dient im Kern der Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Die Regelung geht davon aus, dass der Unterhalt des Kindes unter den genannten Verhältnissen überwiegend von dem nicht gesetzlich krankenversicherten Elternteil (oder Lebenspartner) bestritten wird. In diesem Fall soll für den Krankenversicherungsschutz des Kindes nicht durch eine beitragsfreie Anbindung einer Versicherung des Kindes an die Stammversicherung des Mitglieds in der GKV, sondern ebenfalls aus dem Einkommen des Elternteils gesorgt werden, der nicht der GKV angehört. Dieser Zweck würde nicht erfüllt werden, wenn Kinder von nicht gesetzlich versicherten Elternteilen mit hohem Einkommen nur deshalb nicht von der beitragsfreien Krankenversicherung ausgeschlossen wären, weil dieses Einkommen nicht dem deutschen Steuerrecht unterliegt.
Unterstützung findet diese Bewertung im Übrigen in dem Urteil des BSG vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 5/00 R – (USK 2001-1), in dem das Gericht nicht im Ansatz Zweifel äußerte, dass das von dem nicht gesetzlich versicherten Elternteil im Ausland (hier: der Schweiz) erzielte Einkommen im Rahmen des § 10 Abs. 3 SGB V zu berücksichtigen ist.
Ich habe die Krankenkasse dann erneut darauf hingewiesen, dass mein Ehemann im Ausland gesetzlich versichert ist und sich obige Zeilen stets auf nicht gesetzlich Versicherte beziehen. Daraufhin teilte mir die KK mit, dass lt. ihrer Rechtsabteilung unter „Mitglied einer Krankenkasse“ ein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse in der Bundesrepublik Deutschland gemeint sei. Diesem Personenkreis seien dann noch gesetzlich Versicherte in anderen Staaten gleichzusetzen, sofern mit diesen Staaten ein zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen oder ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen bestehe. Da mit dem Aufenthaltsland meines Ehemannes kein derartiges Abkommen bestehe, sei selbst bei Vorliegen einer krankenversicherungspflichtigen Mitgliedschaft eine Gleichsetzung nicht möglich.
Ich finde nirgends eine derartige Vorschrift, ist dies also lediglich die Auffassung der Krankenkasse oder kann man das irgendwo nachlesen?
Und wäre eine rückwirkende Aufhebung der Familienversicherung überhaupt rechtens - obwohl aufgrund meiner ordnungsgemäßen Angaben die KK damals der Familienversicherung zugestimmt hat?
Würde eine eventuelle Nachforderung nicht sowieso unter das ab 01.08.13 geltende KVBeitrSchG fallen?
Vielen Dank für eure Hilfe!!
ich weiß, dass es hier schon einige ähnliche Themen gab, aber die sind leider nicht mehr ganz so aktuell und beantworten auch nicht direkt meine Frage.
Mein Mann wohnt und arbeitet im Ausland (Nicht-EU) und ist dort automatisch in der obligatorischen gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Ich wohne in Deutschland und bin hier freiwillig versichert, zu Beginn meiner Mitgliedschaft habe ich der KK mitgeteilt, dass mein Ehemann im Ausland gesetzlich versichert ist und unsere Kinder wurden ohne Einkommensprüfung von der KK in die Familienversicherung aufgenommen. Nun ist der KK nach 1,5 Jahren plötzlich eingefallen, dass sie doch gerne Einkommensnachweise von meinem Ehemann hätten, um (auch rückwirkend) zu prüfen, ob das Einkommen meines Mannes unter der Versicherungspflichtgrenze liegt und die Familienversicherung überhaupt bestehen kann/konnte.
Mein Mann möchte sein Gehalt nicht offen legen, da er im Ausland gesetzlich versichert ist und sich durch eine Überprüfung des Einkommens (es liegt sowieso unter der Versicherungspflichtgrenze) gegenüber in Deutschland lebenden gesetzlich Versicherten benachteiligt fühlt. Im Sinne der Gleichstellung wäre er also schlechter gestellt, weil er im Ausland lebt und arbeitet, er hat weder Wohnsitz noch Einkommen im Sinne des Steuerrechtes in Deutschland. Nur am Rande: Bis zu seiner Ausreise in Deutschland war er freiwillig gesetzlich versichert (bei weit höherem Einkommen als jetzt) und die Kinder waren bei ihm familienversichert - ohne Überprüfung des Einkommens.
Die Krankenkasse berief sich dann auf Top 4 der Ergebnisniederschrift im Bereich Fachkonferenz Beiträge vom 28.06.2011 des Spitzenverbandes der GKV:
„...In der Familienversicherung sind aber auch Sachverhalte - insbesondere solche im Sinne des § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3SGB XI - zu beurteilen, in denen das von dem nicht gesetzlich versicherten Elternteil erzielte Einkommen nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegt, weil z. B. dieser seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat (vgl. § 1 EStG) .
Es bedarf daher der Festlegung, ob Einkommen unabhängig davon zu berücksichtigen ist, ob es dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegt. Ggf. stellt sich die weitere Frage, ob bei derartigem Einkommen die nach dem deutschen Einkommensteuerrecht abzugsfähigen Beträge wie Werbungskosten und Aufwendungen entsprechend zu berücksichtigen sind.
Ergebnis:
Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung ist Einkommen unabhängig davon, ob es dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegt, als Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für die Feststellung des Gesamteinkommens des Familienangehörigen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI als auch für die Feststellung des Gesamteinkommens der Eltern eines Kindes im Rahmen des § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI.
...
Zu diesem Ergebnis führt auch die teleologische Auslegung der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI. Diese Vorschrift dient im Kern der Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Die Regelung geht davon aus, dass der Unterhalt des Kindes unter den genannten Verhältnissen überwiegend von dem nicht gesetzlich krankenversicherten Elternteil (oder Lebenspartner) bestritten wird. In diesem Fall soll für den Krankenversicherungsschutz des Kindes nicht durch eine beitragsfreie Anbindung einer Versicherung des Kindes an die Stammversicherung des Mitglieds in der GKV, sondern ebenfalls aus dem Einkommen des Elternteils gesorgt werden, der nicht der GKV angehört. Dieser Zweck würde nicht erfüllt werden, wenn Kinder von nicht gesetzlich versicherten Elternteilen mit hohem Einkommen nur deshalb nicht von der beitragsfreien Krankenversicherung ausgeschlossen wären, weil dieses Einkommen nicht dem deutschen Steuerrecht unterliegt.
Unterstützung findet diese Bewertung im Übrigen in dem Urteil des BSG vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 5/00 R – (USK 2001-1), in dem das Gericht nicht im Ansatz Zweifel äußerte, dass das von dem nicht gesetzlich versicherten Elternteil im Ausland (hier: der Schweiz) erzielte Einkommen im Rahmen des § 10 Abs. 3 SGB V zu berücksichtigen ist.
Ich habe die Krankenkasse dann erneut darauf hingewiesen, dass mein Ehemann im Ausland gesetzlich versichert ist und sich obige Zeilen stets auf nicht gesetzlich Versicherte beziehen. Daraufhin teilte mir die KK mit, dass lt. ihrer Rechtsabteilung unter „Mitglied einer Krankenkasse“ ein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse in der Bundesrepublik Deutschland gemeint sei. Diesem Personenkreis seien dann noch gesetzlich Versicherte in anderen Staaten gleichzusetzen, sofern mit diesen Staaten ein zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen oder ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen bestehe. Da mit dem Aufenthaltsland meines Ehemannes kein derartiges Abkommen bestehe, sei selbst bei Vorliegen einer krankenversicherungspflichtigen Mitgliedschaft eine Gleichsetzung nicht möglich.
Ich finde nirgends eine derartige Vorschrift, ist dies also lediglich die Auffassung der Krankenkasse oder kann man das irgendwo nachlesen?
Und wäre eine rückwirkende Aufhebung der Familienversicherung überhaupt rechtens - obwohl aufgrund meiner ordnungsgemäßen Angaben die KK damals der Familienversicherung zugestimmt hat?
Würde eine eventuelle Nachforderung nicht sowieso unter das ab 01.08.13 geltende KVBeitrSchG fallen?
Vielen Dank für eure Hilfe!!