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Familienversicherung und Zinseinkünfte

Verfasst: 07.10.2013, 08:32
von Fretz
Hallo,

im Internet, aber vor allem mit Hilfe dieses Forums, habe ich mir ein Grundwissen zum Thema Familienversicherung erarbeitet. Allerdings würde ich dies, speziell auf meine Situation hin, nochmals bestätigt bekommen.

Folgende Situation:
Mein Arbeitgeber hat mir ein Abfindungsangebot unterbreitet. Mit diesem Betrag sowie meinen Ersparnissen könnte ich bis zur gesetzlichen Rente auskommen. Bisher sind meine Frau und ich bei der gleichen Krankenversicherung versichert. Meine Frau arbeitet weiter in ihrem regulären Arbeitsverhältnis und entrichtet somit von ihrem Einkommen ganz normal die Krankenkassenbeiträge. Im Rahmen der Familienversicherung könnte ich somit über meine Frau weiter versichert werden.

Fragen:
Wenn die monatlichen Zinserträge (sonstige Kapitaleinkünfte sind nicht vorhanden!) meiner Kapitalanlagen die Grenze von 385 Euro nicht übersteigen, muss ich mich nicht freiwillig versichern?

Meine Frau und ich haben keinen Ehevertrag geschlossen, sondern „leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft“. Werden in diesem Fall einfach sämtliche Zinsen aus unseren Kapitalanlagen durch 2 geteilt, zur Klärung der Frage, ob ich mich freiwillig (385 Euro Grenze) versichern muss?

Im Rahmen der Aufnahme in die Familienversicherung will die Krankenkasse wohl wissen, ob ich „sonstige Einkünfte“ habe. Wenn meine Zinserträge nun deutlich unterhalb der 385 Euro liegen, bin ich überhaupt verpflichtet, meine Vermögensverhältnisse der Krankenkasse offen zu legen? Unseren Einkommensteuerbescheid kann die Krankenkasse natürlich gerne einsehen.

Für den Augenblick belasse ich es erst einmal bei diesen grundsätzlichen Fragen.

Herzlichen Dank bereits jetzt an alle, die mich mit ihren fachkundigen Antworten unterstützen.

Verfasst: 07.10.2013, 12:28
von Czauderna
Hallo,
meines Wissens nach reicht zur Prüfung des Einkommens bei der Familienversicherung der Einkommensteuerbescheid aus.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 07.10.2013, 20:46
von heinrich
Vermögen muss auch nicht offen gelegt werden.

Einkünfte aber schon.
Dies wären dann hier die Zinsen.

§ 206 SGB V solltest Du Dir mal durchlesen.


Jetzt zum Einkommensteuerbescheid.

Nehmen wir einmal an, dass die Abfindung erst im Januar 2014 fließen wird.
Das Geld wird zinsbringend angelegt.
Wann ist es denn im STB zu sehen.
Doch wohl erst im Jahr 2015 für 2014.

Außerdem muss man die Zinsen wegen des Günstigkeitsvergleiches (Begriff aus dem Steuerrecht) doch überhaupt NICHT in der Steuererklärgung angeben.

'Trotzdem können Zinsen (mehr als 385 EUR Monat) vorhanden sein, die die Familienversicherung zunichte machen.

Verfasst: 12.10.2013, 07:36
von Fretz
Hallo

und vielen Dank an Czauderna und heinrich für die Hilfe.

Folgende Frage an heinrich:
Der Begriff “Günstigkeitsvergleiches (Begriff aus dem Steuerrecht)“ ist mir fremd und ich konnte hierzu im Internet (Google-Suche) auch nichts näheres finden. Meintest Du damit die Günstigerprüfung?

Verfasst: 12.10.2013, 12:02
von heinrich
ja,

so heißt es wohl im Steuerrecht.