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Zwang als gesetzlich Versicherter freiwillig zu versichern??

Verfasst: 27.10.2013, 00:38
von peter panter
Ich habe hier ein Problem im Verwantenkreis das ich nicht verstehen kann, bzw. nicht korrekt sein kann.

2004 hat ein gesetzlich versichertes Mitglied in der AOK die KK gewechselt hin zu einer BKK. 3 Monate nach dem Wechsel ist der Arbeitgeber in Konkurs gegangen und das Versicherungsmitglied wurde Arbeitslos.

Daraufhin hat die BKK der Versicherten mitgeteilt, dass sie sich nun freiwillig versichern müßte da die Mitgliedschaft noch keine 6 Monate bestehen würde.

Was sie auch getan hat. Auf Grund des hohen Alters hat sie auch keine neue Sozialversicherungspflichte Anstellung mehr gefunden und sich durch einen Minijob etwas dazuverdient.

Seit 2010 ist sie nun in Rente und muss von ca 700 Euro Rente ca, 150 Euro als freiwillige Krankenversicherung bezahlen, wovon sie glaube ich ca, 40 Euro als Zuschuss erhält.

Hinzu kommt noch, dass sie verheiratet ist und über den Ehemann familienversichert gewesen wäre. Mittlerweile ist dieser auch Rentner und zahlt KK Beiträge über die Rentenversicherung.

Irgend etwas kann doch daran nicht richtig sein.

Vielen Dank für Eure Hilfe

grüßle

Verfasst: 27.10.2013, 00:48
von Rossi
Doch, jenes kann richtig sein.

Es hat ganz offensichtlich den Anschein, dass die sog. Voraussetzungen für die KVdR (Versicherung allein durch die Rente) nicht vorliegen und deswegen eine freiw. Kv. nur möglich ist.

Vermutlich war der Verwandte ab dem 40. Lebensjahr nicht immer treues Mitglied der GKV. D.h., dass er ab dem dem 40. Lebensjahr vielleicht für 2,5 Jahre nicht gesetzlich versichert gewesen ist. Entweder war er 2,5 Jahre überhaupt nicht versichert oder gar privat versichert (PKV).

Deine Inputs sind leider viel zu dürftig. Es kann also durchaus möglich sein. Nichts ist unmöglich.

Verfasst: 27.10.2013, 09:50
von peter panter
Hi,

danke für die Antwort.

Nein, die Person war niemals privat versichert und auch immer in oder über die Familienversicherung bei einer gesetzlichen KK versichert.

Die Begründung der KK zielt einzig und allein auf die zu kurze Mitgliedschaft in der neuen KK die zwischen der KK Wechsel und dem Konkurs des AG ab.

Verfasst: 27.10.2013, 13:20
von Vergil09owl
Liegt ein Nachweis der Familienversicherung der Vorgängerkasse der AOK vor? sowie ein versicherungsverlauf des Rentenversicherugnsträgers?

Verfasst: 27.10.2013, 13:20
von Rossi
Dort passt irgendetwas nicht.

Okay, dann fordere die Krankenkasse auf; Dir eine vernünftige und überschaubare Berechnung über die KVdR (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) vorzulegen. Hierauf hast Du ein Recht; dann kannst Du ganz schnell sehen, wo die Lücken sind bzw. welche Zeiträume die Kasse nicht berücksichtigt hat.

Verfasst: 27.10.2013, 13:23
von Vergil09owl
Er hat keine Recht, da er nicht der Betroffenen ist. Den Versicherugnsverlauf gibt nur von der AOK für die Zeiten der Mitgliedschaft, also seit KK Wechsel, der Rest muss selbst beschaft werden, Ich würde da dochmal dringend die Vorgängerkasse kontaktieren. Welche war das?

Verfasst: 27.10.2013, 13:31
von Rossi
Momemt mal. Okay, der Poster selber natürlich nicht, weil er nicht Betroffener ist.

Aber der Betroffene hat ein Anrecht darauf. Im Rahmen des Rentenantrages ist von der derzeitigen Kasse zwingend gebunden die KVdR zu prüfen. Also muss die Kasse den 1. Tag im Arbeitsleben bestimmgen, den Beginn der 2. Hälfte und natürlich die bislang nachgewiesenen Versicherungszeiten ermitteln.

Denn nur mit dieser Berechnung im Rahmen der KVdR kann doch der Betroffene nur selber prüfen bzw. sehen, wo vielleicht Lücken sind, die bislang nicht nachgewiesen wurden.

Genau auf diese Berechnung (Aufstellung) hat er ein Recht. Wenn die Kasse die KVdR ablehnt, weil vermeintlich irgendwelche Zeiten fehlen bzw. nicht nachgewiesen worden sind, dann geht dies nur durch eine vernünftige Aufstellung. Alles andere ist Rätsel raten. Wenn die Kasse die KVdR ohne die Aufstellung ablehnt, dann ist der Ablehnungsbescheid sogar matriell rechtswidrig. Denn der Ablehnungsbescheid ist inhaltich nicht bestimmt. Die inhaltliche Bestimmheit eines Verwaltungsaktes dient ja gerade dazu, dass man selber die Entscheidung der Kasse nachprüfen kann und keine Rätsel raten muss.

Verfasst: 27.10.2013, 13:32
von Vergil09owl
Aha und wenn die Kasse geprüft hat udn keine Nachweis der familienversicherung vorliegen hatte, denn ist eh alles essig. Selbst ist hier der Zimmermann. Denn es ergeht, soweit wie ich es kenne , ein rechtsfähiger Bescheid, mit einer Übersicht der Zeiten der Pflicht, freiwilligen und Familienversicherung. Wenn da kein Widerspruch, 2010 erfolgte, ist es eh essig und es müssen die Zeiten beschaft werden zur Überprüfung des Antrages. Geht übrigens schneller. Wäre vieleicht aucht ganz nett sichmal den Versicerungsverlauf des Ehegaten näher anzusehen. usw. Vieleicht gibt es ja auchnoch 8.1 udn 8.2 Meldeverfahren usw.

Verfasst: 27.10.2013, 13:48
von Rossi
Nun mein lieber Jochen. Dann plaudere ich mal aus dem Nähkästchen.

Es mag zwar sein, dass ein rechtsmittelfähiger Bescheid in 2010 erteilt wurde. Aber längst nicht alle Kasse fügen eine Aufstellung über die KVdR-Berechnung diesem Bescheid bei. Man erfährt nur, dass die KVdR-Voraussetzungen vermeintlich nicht vorliegen. Damit stehen die Kunden schon mal in dunkeln.

Ich hatte vor 2 Monaten noch einen Fall. Dort hatte die Kasse in 2009 die KVdR abgelehnt und frohlustig Beiträge zur freiw. Kv. erhoben.

In 2013 haben wir die Klamotte mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X wieder hochgeholt. Die erste Auskunft der Kasse war; wir haben die KVdR in 2009 geprüft und sind nicht bereit dies heute noch einmal zu prüfen. Man müsste dafür in den Keller fahren und die alten Unterlagen herauskramen. Dazu sei man nicht bereit! Da bin ich erst einmal rückwärts vom Stuhl gefallen.

Wir haben dann selber eine Aufstellung über die VVZ der Kasse mit dem Überprüfungsantrag übersandt. Es dauerte keine 3 Wochen und die KVdR wurde rückwirkend eingetragen. Die Kundin bekam innerhalb von 4 Wochen schlappe 6.500,00 Ocken zurück.

Verfasst: 27.10.2013, 13:51
von Vergil09owl
Wo ich wohl hinaus will, nur eine netter 44 er Antrag der mit den Versicherungszeiten untermauert ist kommt zum gleichen Ergebnis? Ausserdem, wir wissen ja nicht ob denn nicht ggf. die Zeiten in dem Bescheid aufgeführt wurden, oder?

Verfasst: 27.10.2013, 14:35
von peter panter
Hui, vielen Dank für die vielen Anregungen und Meinungen, die muss ich erst einmal sortieren.

Hier noch einmal genau der Ablauf, da aus der ersten Erzählung meiner Schwimu.

Sie war 54 Jahre in der AOK ges. versichert und hat wie gesagt kurz vor Insolvenz des AG in BKK24 gewechselt. Hier war dann die Sache mit der kurzen Versicherungsdauer. Danach hatte sie keine Anstellung mehr gefunden und war bis zur Rente bei Ihrem Ehemann mitversichert. Beim Eintritt in in die Rente vor 3 Jahren wurde ihr von der Rentenversicherung mitgeteilt, sie müsse sich freiwillig versichern.

jetzt werde ich mir mal die Originalunterlagen besorgen und mal sehen welche der o.g. Anträge man stellen kann.

Vielen Dank!

Verfasst: 27.10.2013, 18:34
von Vergil09owl
Wie schon geschreiben besorgt den Versicherungsnachweis von der AOK. Wollen wir mal hoffen das das keine Fusionskasse war.

Verfasst: 27.10.2013, 22:08
von Rossi
Noch einmal; der Schwiegermutter wurde offensichtlich in 2010 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die KVdR nicht vorliegen.

Genau diese Entscheidung aus 2010 ist heute zu prüfen. Damals wurde ihr offensichtlich nur etwas gesagt. In 2010 muss es hierfür eine konkrete Berechnung für die KVdR gegeben haben. Genau diese Berechnung muss man sich näher ansehen und gucken, wo vielleicht die Lücken sind.

@Jochen, warum soll die Schwiegermutter jetzt schon etwas besorgen? Das ist doch Mumpitz. Ich gucke erst einmal, wo die vermeintlichen Lücken sind und dann besorge ich die Versicherungsnachweise zielgerichtet.

Wir (Sozialamt) prüfen mittlerweile auch die KVdR-Entscheidung der Kassen. Mein Erfahrungswert; von 10 Ablehnungen zur KVdR hole ich 4 Entscheidungen wieder hoch, weil sie falsch sind.

Verfasst: 28.10.2013, 08:57
von peter panter
Hallo,

ich habe eben gerade mit einer Mitarbeiterin der letzetn KK der Versicherten (BKK) gesprochen - die ja die Meldung an die Rentenversicherung machen mußte- und zur Überprüfung die Aufstellung zur Berechnung der KvdR angefordert. Die Aussage dort war lapidar (und kompetent?)

" können wir gerne machen, daran ändern kann man aber nichts mehr da die Widerspruchsfrist abgelaufen wäre"

Der Mitarbeiter der Vorgängerkasse (AOK) hingegen hat mir gesagt, dass wenn diese Einstufung falsch wäre man diese rückwirkend zum Rentenbeginn korrigieren müsste und mir seine Unterstützung übergreifend auf alle beteiligten AOK´s zugesagt (da wohl im Versicherungsverlauf die AOK Rhl-Pf, die AOK BaWü und die AOK Hessen betroffen sind.

Ich bin mal gespannt und werde das Ergebnis berichten

Verfasst: 28.10.2013, 12:35
von Rossi
Jooh klasse die Aussage:

Zitat:
" können wir gerne machen, daran ändern kann man aber nichts mehr da die Widerspruchsfrist abgelaufen wäre"

Der Kassenmitarbeiter kennt leider die Bestimmungen des § 44 SGB X nicht. Hiermit holt man falsche Bescheide wieder hoch, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.