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Nach KVB zurück in GKV durch: Auffangversicherungspflicht...

Verfasst: 19.11.2013, 17:53
von mamueller
Hallo,

ich bin Student und werde im Dezember 27. Womit meine Familienversicherung (über meinen Vater) bei der KVB (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten) zum 31.12.2013 endet.

Obwohl ich mich unbedachterweise im Alter von 25 von der Krankenversicherungspflicht der Studenten habe befreien lassen, möchte ich auf keinen Fall in die private Krankenversicherung. Bis zu dieser Befreiung war ich immer zusätzlich über meine Mutter in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert.


Meine Frage ist nun:
Gibt es für mich Möglichkeiten nach Ende der Familienversicherung zum 01.01.14 nicht in eine private Krankenversicherung wechseln zu müssen :?:


Hoffnung machen mir folgende zwei Punkte:

1) Auffangversicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V),
da ich theoretisch ab 01.01.14 „keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall“ haben würde und „zuletzt gesetzlich krankenversichert“. Letzte Bedingung sollte zutreffen bei mir zu da die KVB weder als GKV noch PKV gilt sondern als Sondersystem und zudem keine neuen Mitglieder mehr aufnimmt.

2) Obligatorischer Anschlussversicherung,
da ich über die KVB familienversichert bin und ein „Wegfall einer der Voraussetzungen zur Familienversicherung“ (da ich 27 werde) stattfindet, also eine Familienversicherung endet.


Kann mir jemand sagen ob ich bei einem der genannten Punkte richtig liege, oder ob dieser erst durch Exmatrikulation vom Studium möglich wäre (da ich mich damals von der Versicherungspflicht befreit habe) :?:


Komplizierend kommt noch hinzu, dass ich mich während des Studiums nebenberuflich selbstständig gemacht habe und diese Tätigkeit nach dem Studium (oder Exmatrikulation) hauptberuflich ausführen möchte.

Verfasst: 19.11.2013, 18:28
von Rossi
Puh, ich glaube, dass es bei Dir nicht gut aussieht.

Okay; Du bist zuletzt gesetzich versichert gewesen. Die Absicherung in der KVB ist weder eine GKV noch PKV.

Also unterliegst Du zunächst der allgemeinen Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V (zuletzt GKV). Diese Klamotte hat allerdings einen Haken; denn Du hast dich damals (als Stundent) von der Versicherungspflicht befreien lassen. Hier kommt dann der Grundsatz der sog. absoluten Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 3 SGB V) leider ins Boot. Aufgrund der Befreiung, die solange gilt, wie die Du Student bist, hast Du keinen Rechtsanspruch hierauf.

Zitat:
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. 2Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

Okay, wenn Du dich exmatrikulierst, dann sollte es funktionieren. Die Tatsache, dass Du dann vielleicht hauptberuflich selbständig bist, spielt dann keine Rolle. Denn der Auschlusse nach § 5 Abs. 5 SGB V (hauptberuflich selbständig) gilt nicht für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Es kann natürlich sein, dass die Kasse Dich ohne mullen und knullen nimmt und die Klamotte mit der Befreiung als Student und der absoluten Versicherungsfreiheit (vgl. § 6 Abs. 3 SGB V) nicht erkennt.

Verfasst: 19.11.2013, 19:04
von mamueller
Hallo Rossi, vielen lieben Dank für Deine schnelle Antwort!

Da es in meinem Fall auch noch andere Gründe gibt welche für eine Exmatrikulation sprechen, ist dies definitiv eine Option für mich.

Kannst Du mir auch sagen, ob die Möglichkeit einer "obligatorischen Anschlussversicherung" in Frage kommen kann :?:

(z.B. durch:
Ende der KVB Familienversicherung
oder
Beendigung des Studiums, sei es nach Studienabschluss und vorübergehender Versicherung im Studententrarif einer PKV oder durch Exmatrikulation)


Übrigens: Mit nicht erkennt meinst Du, dass es möglich wäre, dass ich einen Mitgliedsantrag stelle ohne die Befreiung zu erwähnen, in der Hoffnung dass die GKV dies nicht nachfragt :?:

Verfasst: 19.11.2013, 19:46
von Rossi
Hm, was meinst Du jetzt mit der "obligatorischen Anschlussversicherung"?


Ist hiermit die Anschlussversicherung in der GKV gemeint?!

Darunter fällst Du nicht, da Du bei der KVB aus der Absicherung fällst und nicht aus der GKV.

Richtig; ich könnte mir durchaus vorstellen, dass die GKV dies evtl. gar nicht nachfragt (Befreiung als Student) bzw. nicht die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 SGB V beachtet. Aber es kommt immer darauf an.

Verfasst: 19.11.2013, 19:52
von mamueller

Verfasst: 19.11.2013, 20:09
von Rossi
Jenes kannst Du leider vergessen, denn Du bist nicht aus der Familienversicherung in der GKV ausgeschieden.

Die Familienhilfe bei der KVB ist doch keine gesetzliche Versicherung; jenes hast Du doch schon selber erkannt.

Verfasst: 20.11.2013, 07:59
von Czauderna
Hallo,
sehe ich auch so wie Rossi - eine Chance besteht einfach nur darin wenn du es einfach versuchst, also eine Mitgliedschaft bei einer GKV-Kasse beantragst und darauf hoffst, dass man dich nicht nach einer evtl. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Student fragt und dass auch deine UNI nicht nachfragt, wenn da auf einmal doch eine Mitgliedsbescheinigung einer GKV-Kasse als pflichtversicherter Student eingeht, aber wie gesagt, das wäre Glück - rein rechtlich sehe ich die Sache auch wie Rossi.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 20.11.2013, 16:36
von mamueller
Nochmals vielen Dank für die Antworten.

Was würde denn passieren, wenn ich nach der Exmatrikulation dann freiwillig versichert bin und danach wieder irgendwann ein Studium aufnehme (während ich noch selbstständig bin). Greift dann wieder die "Befreiung von der Versicherungspflicht für Studenten" und ich würde aus der GKV austreten müssen oder bleibe ich dann als Selbstständiger versichert :?:

P.S.: Ich habe die gleiche Frage auch hier gestellt. :oops: Falls Sie dort schon beantwortet wurde, werde ich diesen Post aktualisieren.

Verfasst: 20.11.2013, 19:10
von Rossi
Zunächst einmal halten wir fest, dass es keine freiwillige Verscherung (nach Ende KVB / mit Exmatrikulation) ist. Es ist eine Pflichtversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Die Beiträge musst Du selber zahlen und die Beitragsbemessung ist gleich wie bei freiwillig Versicherten.

Wenn Du dann wieder ein Studium aufnimmst, dann sollten schon ein paar Monate dazwischen liegen. Danach sollte es funktionieren.