Hallo Zusammen,
ich bin neu hier und hoffe ich platziere das Thema richtig.
Ich schildere kurz mein Problem.
Mein Mann und ich haben eine gemeinsame Tochter welche im Dezember 2012 als wir noch nicht verheiratet waren, geboren ist.
Sie wurde über mich familienversichert. Mein Mann und ich haben im Juni geheiratet. Er ist privat versichert. Sofort nach der Hochzeit habe ich meiner Kasse die Heiratsurkunde gesandt. Im Oktober bin ich durch Zufall aufmerksam geworden, dass es ggf. sein könnte, das unsere Tochter nach der Heirat nicht mehr über mich familienversichert sein kann und rief darauf hin bei meiner Kasse an. Diese teilte mir mit, dass nach Abzug der Familienzuschläge das Gehalt meines Mannes nicht überschritten wird, ich sollte jedoch eine aktuelle Gehaltsabrechnung schicken. Wenn wir jedoch über der Grenze sind, müssten wir rückwirkend für unsere Tochter Beiträge zahlen. Ich habe nochmal angefragt warum, da ich ja nach der Bekanntgabe der Heirat keinen Fragebogen zur Familienversicherung erhalten habe. Darauf bekam ich nur zur Antwort das dem so seie und die Prüfung erst wieder 2014 angestanden hätte.
Ich sandte die Abrechnung und erhielt zwei Wochen später einen Anruf der Kasse. Diese wollten wissen, ob mein Mann Weihnachtsgeld erhält. Wenn dem so wäre sind wir ggf. über der Grenze. Mein Mann bekommt seit zwei Jahren kein Weihnachtsgeld mehr. Ich habe dies dem Sachbearbeiter auch noch einmal per Email bestätigt.
Soweit so gut, nach Erhalt der Abrechnung letzte Woche ist es jedoch so das mein Mann seitdem er Anspruch auf Familienzuschläge hat, auch Weihnachtsgeld pro Kind erhält. Dies teilte ich dem Sachbearbeiter Anfang der Woche mit.
Jetzt meine Frage:
Ist die Kasse nicht verpflichtet wenn der Vater des Kindes PKV ist nach Mitteilung der Hochzeit Gehaltsunterlagen anzufordern? Woher soll ich alle Grenzen etc kennen.
Wie berechnet sich die Grenze? Die Familienzuschläge von Beamten werden nicht zugrunde gelegt oder? Das Weihnachtsgeld auf die Monate umgerechnet? Was bedeutet das Einkommen darf regelmäßig nicht Betrag x überschreiten? Was ist regelmäßig?
Lieben Dank
Rückwirkend Beiträge für Kind fordern? Zulässig?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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Hallo,
ohne genaue Zahlen kann nur Grundsätzliches gesagt werden. Ja, wenn der Kasse mitgeteilt wurde, dass eine Heirat stattgefunden hat und es waren bisher Kinder mitversichert, dann sollte die Familienversicherung direkt erneut geprüft werden - warum das die betroffene Kasse nicht gemacht hat, das kann man von hier aus nicht sagen. Tatsache ist aber auch, dass der Anspruch auf Familienversicherung abhängig ist vom Einkommen des in der PKV-versicherten Ehegatten (und nur als grundsätzliche Anmerkung : Mutter oder Vater des Kindes). Wenn dieses Einkommen, zusammen mit den Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) die Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAE) überschreitet, dann hat das Kinder, bzw. die Kinder keinen Anspruch mehr auf die kostenlose Familienversicherung. Dies kann auch rückwirkend festgestellt werden und die Familienversicherung kann dann auch rückwirkend beendet werden. Das bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass nach dem Ende der Familienversicherung auch zwanghaft eine Weiterversicherung in der GKV-Kasse erfolgen muss - das Kind kann auch in der PKV versichert werden, allerdings müsste dann, die seitdem Ende der Familienversicherung abgenommenen Leistungen an die GKV-Kasse zurückgezahlt werden. Das gilt aber nur, wenn das Ende der Familienversicherung vor dem 01.08.2013 liegt, ansonsten erfolgt ohne Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung die "Zwangsversicherung" in der GKV.
Ach ja - regelmäßig, d.h. an mindestens 2 aufeinander folgenden Kalendermonaten erhaltenes Einkommen und die Sonderzahlungen werden auf die Kalendermonate verteilt, also durch 12 geteilt.
Gruss
Czauderna
ohne genaue Zahlen kann nur Grundsätzliches gesagt werden. Ja, wenn der Kasse mitgeteilt wurde, dass eine Heirat stattgefunden hat und es waren bisher Kinder mitversichert, dann sollte die Familienversicherung direkt erneut geprüft werden - warum das die betroffene Kasse nicht gemacht hat, das kann man von hier aus nicht sagen. Tatsache ist aber auch, dass der Anspruch auf Familienversicherung abhängig ist vom Einkommen des in der PKV-versicherten Ehegatten (und nur als grundsätzliche Anmerkung : Mutter oder Vater des Kindes). Wenn dieses Einkommen, zusammen mit den Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) die Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAE) überschreitet, dann hat das Kinder, bzw. die Kinder keinen Anspruch mehr auf die kostenlose Familienversicherung. Dies kann auch rückwirkend festgestellt werden und die Familienversicherung kann dann auch rückwirkend beendet werden. Das bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass nach dem Ende der Familienversicherung auch zwanghaft eine Weiterversicherung in der GKV-Kasse erfolgen muss - das Kind kann auch in der PKV versichert werden, allerdings müsste dann, die seitdem Ende der Familienversicherung abgenommenen Leistungen an die GKV-Kasse zurückgezahlt werden. Das gilt aber nur, wenn das Ende der Familienversicherung vor dem 01.08.2013 liegt, ansonsten erfolgt ohne Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung die "Zwangsversicherung" in der GKV.
Ach ja - regelmäßig, d.h. an mindestens 2 aufeinander folgenden Kalendermonaten erhaltenes Einkommen und die Sonderzahlungen werden auf die Kalendermonate verteilt, also durch 12 geteilt.
Gruss
Czauderna
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- Registriert: 01.12.2013, 21:32
In die pkv versuchen wir seit Oktober zu kommen, jedoch hat unsere Tochter ein Hämaginom welches erfolgreich behandelt wurde und daher sperrt die Kasse sich aktuell.
Wenn ich eine Nachforderung bekommen sote (ggf. passt das Einkommen knapp) kann ich dann mit einem erfolgreichen Einspruch rechnen da ich nach der Hochzeit keine Prüfung oder Anfrage hatte?
VG
Yvonne
Wenn ich eine Nachforderung bekommen sote (ggf. passt das Einkommen knapp) kann ich dann mit einem erfolgreichen Einspruch rechnen da ich nach der Hochzeit keine Prüfung oder Anfrage hatte?
VG
Yvonne
yvonnehh77 hat geschrieben:In die pkv versuchen wir seit Oktober zu kommen, jedoch hat unsere Tochter ein Hämaginom welches erfolgreich behandelt wurde und daher sperrt die Kasse sich aktuell.
Wenn ich eine Nachforderung bekommen sote (ggf. passt das Einkommen knapp) kann ich dann mit einem erfolgreichen Einspruch rechnen da ich nach der Hochzeit keine Prüfung oder Anfrage hatte?
VG
Yvonne
Hallo,
nicht jeder Fehler bzw, in diesem Falle eiun versäumnis führt dazu, dass die Kasse nicht doch berechtigt bzw. verpflichtet ist innerhalb der Verjährungsfrist Beiträge nachzufordern. In Eurem Fall sehe ich da eher schwarz - wenn ihr das Kind rückwirkend dort versichert, dann muesst ihr auch zahlen. Mein Rat, in diesem Falle mit der Kasse sprechen - denkbar ist z.B. (rein theoretisch und nur so ein Gedanke), dass die Kasse die Familienversicherung aus diesem Grunde nur für die Zukunft aufhebt und keine Nachzahlungen anfallen oder die Kasse die neue gesetzgebung für die Unversichenrten ab dem 01.08.2013 auch in diesem Fall anwendet und den Erlass der Beiträge einräumt - Ja, das könnte ich mir denken, aber entscheidend ist, was deine Kasse macht. Einspruch erheben kannst du natürlich, aber da mache ich dir wenig Hoffnung.
Gruss
Czauderna
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Übrigens es gilt als Gesamteinkommen das zu versteuernde Einkommen. Die Grenze 2013 liegt bei 52200 € und 2014 bei 53500 €. Das Ganze Prozedere liegt nochin der 6 Monatsfrist im Rahmen der Amtsermittlung. Ich sehe da auch relativ geringe Chancen, das man vor dem Ende der familienversicherung vorweg kommt.
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