Sozi zahlt Beiträge zur Krankenversicherung nicht.

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Charlybonn
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Sozi zahlt Beiträge zur Krankenversicherung nicht.

Beitragvon Charlybonn » 11.01.2014, 07:49

Seit 1.9.13 beziehe ich eine kleine Altersrente und bekomme Grusi nach SGBXII. Zuvor bezog ich ALG2 länger als 5 Jahre. Da ich nicht in die Krankenversicherung der Rentner komme, mußte ich mich freiwillig Weiterversichern bei meiner alten Kasse. Nur kann ich die Beiträge nicht bezahlen, und bekomme immer Mahnungen von der Kasse. Das alles habe ich dem Sozi mitgeteilt und um Übernahme der Beiträge gebeten. Alles ist schriftlich erfolgt mit Zusendung der Schreiben von der Kasse. Vom Sozi bis heute keine Antwort. Mußt das Sozi bei Weiterversicherten die Beiträge übernehmen bei Grusi? Im SGB las ich was als kurzzeitige Kannleistung bei HZL. - Hilfe zum Lebensunterhalt - Ich beziehe aber Grundsicherung im Alter. Auch der Kasse habe ich meinen Grusi Bescheid geschickt. Oder muß die Kasse sich an das Sozi wenden? Das Sozi ist auch nicht erreichbar für mich. Meine Sachbearbeiterin ist nie da, oder hebt nicht ab, und vorbeigehen ist auch nicht möglich, alles nur mit Termin. In der Belehrung meiner Ruhensmahnung von der Kasse steht, daß wenn Bezug von SGBXII ein Ruhen ausfällt, wegen Hilfebedürftigkeit. Da ich vor paar Tagen einen neuen Grusi Bescheid geschickt bekommen habe, wegen Regelsatzerhöhung, könnte ich da noch Widerspruch gegen einlegen wegen fehlender Beitragszahlung. Lohnt sich das überhaupt, da ich ja nicht genau weiß, ob das eine Kann Leistung ist. Habe auch mal gelesen, das bei denen die zuvor ALG2 bezogen haben, zu den Weiterversicherten zählen, und da mußt das Sozi die Beiträge übernehmen. Dann hätte ich doch besser den Antrag auf Freiwillige Weiterversicherung nie unterschrieben. Kündigen geht ja nur, wenn eine andere KV in Aussicht ist. So häuft sich jetzt für den Rest meines lebens ein Schuldenberg, den ich nie bezahlen kann.

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Beitragvon Vergil09owl » 11.01.2014, 15:01

Guten Tag, wurde denn auch ein Antrag auf Beitragszuschuss bei der zuständigen Rentenversicherung gestellt?

http://www.deutsche-rentenversicherung. ... ss_kv.html

(2) Für freiwillig Versicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte können Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, soweit die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 und 2 erfüllt sind. Zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung werden solche Beiträge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist. § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.


http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/32.html

Aber wir haben hier einen Fachmann im forum der das am besten weiss

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Beitragvon Rossi » 11.01.2014, 19:50

Nun ja Jochen, Du hast leider die falsche Rechtsvorschrift hier eingestellt.

Bei den freiwllig Versicherten nach "§ 9 Abs. 1 Nr. 2 - 8 SGB V" handelt es um eine Ermessensvorschrift. D.h., der Sozialhilfeträger "kann" gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII die Beiträge übernehmen. Er muss es nicht.

Der Poster hat aber zuvor ALG II bekommen, somit ist er aus der Pflichtversicherung des ALG II ausgeschieden. Hier geht die freiw. Kv. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Ausscheiden aus der Pflichtversicherung). Und genau dies ist in § 32 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII geregelt. Es ist eine völlig gebundene Entscheidung; d.h., der SGB XII-Träger "muss" die Beiträge übernehmen. Ohne mullen und knullen.

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Beitragvon Vergil09owl » 11.01.2014, 21:53

Danke für die Richtigstellung rossi

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Beitragvon Charlybonn » 11.01.2014, 23:23

[quote="Vergil09owl"]Guten Tag, wurde denn auch ein Antrag auf Beitragszuschuss bei der zuständigen Rentenversicherung gestellt?

Der Beitragszuschuß der RV wird mir mittlerweile ausbezahlt. D.h. das Sozi kassiert den ein, und bezahlt mir die Beiträge aber nicht. Nur, was mich wunderte, ich hatte damals der RV schriftlich mitgeteilt, daß ich jetzt Freiwillig Weiterversichert bin, und denen auch den Schriftverkehr der Kasse zugeschickt. Eine Unterredung mit dem Rentenberater ergab, daß die Kasse dieses der RV mitzuteilen hat, daß ich jetzt Freiwillig Weiterversichert bin. Ich hätte dafür zu sorgen, daß die Kasse das ihnen mitteilt. Ich teilte dieses der Kasse mit, und diese benachritigten dann die RV. Und da bekam ich erst den Beitragszuschuß mit Nachzahlung ausbezahlt. Nur frage ich mich jetzt, ob das auch für das Sozi gilt? Muß die Kasse die Beiträge beim Sozi beantragen? Ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Kasse ergab jetzt, daß die Kasse sich jetzt an das Sozi wenden wird.

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Beitragvon Charlybonn » 11.01.2014, 23:29

Der Poster hat aber zuvor ALG II bekommen, somit ist er aus der Pflichtversicherung des ALG II ausgeschieden. Hier geht die freiw. Kv. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Ausscheiden aus der Pflichtversicherung). Und genau dies ist in § 32 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII geregelt. Es ist eine völlig gebundene Entscheidung; d.h., der SGB XII-Träger "muss" die Beiträge übernehmen. Ohne mullen und knullen.[/quote]

Danke, für die Belehrung. Ich werde dieses in meinen Widerspruch einbauen.

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Beitragvon Vergil09owl » 12.01.2014, 08:21

Charlybonn hat geschrieben:Der Poster hat aber zuvor ALG II bekommen, somit ist er aus der Pflichtversicherung des ALG II ausgeschieden. Hier geht die freiw. Kv. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Ausscheiden aus der Pflichtversicherung). Und genau dies ist in § 32 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII geregelt. Es ist eine völlig gebundene Entscheidung; d.h., der SGB XII-Träger "muss" die Beiträge übernehmen. Ohne mullen und knullen.


Danke, für die Belehrung. Ich werde dieses in meinen Widerspruch einbauen.[/quote]

Zitat „Rz. 8
Nach Abs. 1 hat der Sozialleistungsträger die Beiträge für Berechtigte zu übernehmen, die nach bestimmten Vorschriften versichert sind. Dabei berücksichtigt der Gesetzgeber sowohl Tatbestände der Versicherungspflicht (dazu Rz. 9 ff.) als auch der freiwilligen (Weiter-)Versicherung (dazu Rz. 10 ff.) sowie Beiträge für Rentenantragsteller, die als Mitglied einer Krankenkasse gelten (dazu Rz. 14 ff.).
Rz. 10
In § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wird Personen, deren Versicherungspflicht endet, das Recht eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V) der freiwilligen Krankenversicherung beizutreten, wenn bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB V verwiesen.
Rz. 14
Unter den Voraussetzungen des § 189 Abs. 1 SGB V gelten Personen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen von § 189 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 SGB V, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllen, als in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Es handelt sich hierbei um eine sog. Formalmitgliedschaft, die mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags beginnt (vgl. § 189 Abs. 2 SGB V).
Rz. 15
Die Pflicht zur Entrichtung und die Höhe der Beiträge ergibt sich aus § 250 Abs. 2, §§ 225 und 239 SGB V.
Rz. 16
Wird der Rentenantrag positiv beschieden, wandelt sich die Formalmitgliedschaft rückwirkend in eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bzw. 12 SGB V um. Der Träger der Sozialhilfe hat in diesem Fall einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Beiträge nach den Vorschriften des SGB X gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach bestandskräftiger Ablehnung des Rentenantrags besteht die Möglichkeit der Weiterversicherung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, wenn die dort genannten sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Insofern gelten dann also die Ausführungen unter Rz. 10 ff. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zur Formalversicherung als Rentenantragsteller und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG wird auf die Kommentierung zu § 189 SGB V Bezug genommen.“

Quelle: Jung SGB XII Kommentar zu § 32 SGB XII Beiträge zur Kranken – und Pflegeversicherung, Haufe SGB online vom 12.01.2014


Dies stellt keine Rechtsberatung dar sondern ir die Kommentierung zu § 32 SGB XII. Aber die einschlägigen § und deren Rechgtsauslegung sind den zuständigen Ämtern und den dort arbeitenden sachkundigen Mitarbeitern ja hinglänglich bekannt.

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Beitragvon Rossi » 13.01.2014, 12:46

Hm, sag mal Charlybonn, hast Du überhautp schon den Beitragsbescheid (Beitrag freiw. KV/PV) dem Sozialamt vorgelegt?!

Oder gucke doch einfach mal in den Berechnungsbogen. Vielleicht ist der Beitrag dort schon längst drinne.

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Beitragvon Charlybonn » 14.01.2014, 07:14

Rossi hat geschrieben:Hm, sag mal Charlybonn, hast Du überhautp schon den Beitragsbescheid (Beitrag freiw. KV/PV) dem Sozialamt vorgelegt?!

Oder gucke doch einfach mal in den Berechnungsbogen. Vielleicht ist der Beitrag dort schon längst drinne.


Den Beitragsbescheid von der Kasse habe ich dem Sozi schon vor Monaten geschickt, und auch alle anderen Schreiben von der Kasse. Im neuen Sozibescheid von Januar - ich kann da noch Widerspruch einlegen - ist vom Beitrag der Kasse nichts drinne. Ich werde aber ende des monats noch einen neuen Sozibescheid bekommen, da wegen des Beitragszuschußes von der RV meine Rente neu berechnet worden ist, und ich von der RV auch eine Nachzahlung deswegen erhalten habe. Das Sozi zieht mir die Rente von der Grusi ab. Ein Telefonat mit meinem Sachbearbeiter - vorige Woche - meiner Kasse ergab, daß die Ruhensmahnung nichtig ist, da ich SGBXII beziehe. Er meinte, daß er sich an das Sozi wenden würde. Eigentlich muß ja die Kasse sich an das Sozi wenden, und die Beiträge anfordern. Da das Sozi ja die Beiträge an die Kasse abführt. Ich habe jetzt noch 14 Tage Zeit um Widerspruch gegen den neuen Sozibescheid einzulegen, wegen Ausbleiben der Kassenbeiträge. Dieses werde ich auch machen, denn der Widerspruch kommt dann zur Widerspruchsstelle, und bleibt nicht bei meiner Sachbearbeiterin hängen. Außerdem kann ich mit Widerspruch beim Sozialgericht klagen, oder eine einstweilige Anordnung stellen. Hier in Bonn gibt es auch eine kostenlose Rechtsberatung beim Anwalt, oder ich hole mir beim Gericht einen Beratungsschein. Falsch machen, kann ich mit dem Widerspruch ja nichts. Das Sozi mußt mir dann begründen, warum es die Beiträge nicht zahlt. Danke auch für die Hilfe!

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Beitragvon Rossi » 14.01.2014, 09:52

Nun, ich denke mal, dass dort irgendetwas nicht passt.

Gerade das Sozialamt aus Bonn war immer bestrebt, dass die SGB XII-Kunden krankenversichert sind.

Ich würde Dir empfehlen noch einmal Kontakt mit der Sachbearbeiterin bzw. deren Gruppenleiter/in aufzunehmen.

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Beitragvon Charlybonn » 15.01.2014, 01:10

Rossi hat geschrieben:Nun, ich denke mal, dass dort irgendetwas nicht passt.

Gerade das Sozialamt aus Bonn war immer bestrebt, dass die SGB XII-Kunden krankenversichert sind.

Ich würde Dir empfehlen noch einmal Kontakt mit der Sachbearbeiterin bzw. deren Gruppenleiter/in aufzunehmen.


Danke für die Info! Es stimmt schon, daß bei meinen Bekannten das Sozialamt Bonn die Beiträge zur Krankenversicherung anstandslos bezahlt. Ich werde versuchen, da mal Kontakt herzustellen.


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