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Schuldenerlass noch möglich?

Verfasst: 15.01.2014, 13:28
von stehfan
Hallo,

ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen, ich hab von 3 Personen bis jetzt 3 verschiedene Meinungen dazu gehört.

Ich war bis Okt. 13 als Student versichert, nach dem Studienende bis jetzt jedoch nicht mehr, kein Formular ausgefüllt. Ab Feb. 14 fange ich an zu arbeiten.

1. Kann ich für den Zeitraum einen Schuldenerlass oder -ermäßigung beantragen und mich mit der Lücke wieder bei meiner KK versichern lassen? Oder ist das durch die Frist zum 31.12.2013 nicht mehr möglich?

2. Und falls das ginge, hätte ich Einbußen zu befürchten? Ein Vertreter meinte, ich hätte dadurch bei der gesetzlichen Pflegeversicherung eine Wartezeit von 5 Jahren.

Ich bin euch für jede Antwort tausendfach dankbar, ich steig da nicht mehr durch. Falls ihr noch Informationen braucht, lasst es mich bitte wissen.

Viele Grüße,

Stehfan

Off Topic:
Die Sicherheitsfragen und Antwortmöglichkeiten zur Registrierung hier sind ja mal mega lustig:
Was ist zwei plus vier? - sechs - falsch
Nenne eine bayrische Automobilmarke - bmw; BMW; audi; Audi - alle falsch
Iwas war noch, letztendlich hab ichs aber geschafft \:D/

Verfasst: 15.01.2014, 14:18
von Dipling
Die "Amnestie" ist vorbei; sie hätte in diesem Fall allerdings schon deshalb nicht gegriffen, da der Nacherhebungszeitraum im Dezember nicht mehr als 3 Monate betrug (Bagatellregelung).

Außerdem setzt sich seit einer Neuregelung ab 01.08.2013 die GKV nach Ende der Versicherungspflicht zwangsweise als "freiwilliges" Mitglied fort, sofern nicht der Austritt erklärt und ein anderweitiger Versicherungsschutz nachgewiesen wird. Das ist auch der Grund, warum § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hier nicht mehr greift. Dann würde man nach der Ermäßigungsregelung nur ca. 50 EUR pro Monat nachzahlen müssen, so aber sind es im Rahmen der freiwilligen Versicherung mindestens ca. 157 EUR pro Monat inkl. Pflegeversicherung.
Ausnahme: Kostenfrei geht es, wenn eine Familienversicherung (Mitversicherung bei GKV-Versicherten Eltern oder Ehegatten) möglich ist.

Für die Inanspruchnahme der Pflegeversicherung sind nur 2 Jahre Vorversicherungszeit innerhalb der letzten 10 Jahre nötig, die also allemal erfüllt sein dürfte.

Re: Schuldenerlass noch möglich?

Verfasst: 15.01.2014, 14:49
von Vergil09owl
stehfan hat geschrieben:Hallo,

ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen, ich hab von 3 Personen bis jetzt 3 verschiedene Meinungen dazu gehört.

Ich war bis Okt. 13 als Student versichert, nach dem Studienende bis jetzt jedoch nicht mehr, kein Formular ausgefüllt. Ab Feb. 14 fange ich an zu arbeiten.

Was heißt kein Formular ausgefüllt?

Hat die Kasse darüber informiert das der KV Schutz gendet hat und zu einer Antragstelleung als freiwilligers Mitglied aufgeforder
t/

Verfasst: 15.01.2014, 14:52
von stehfan
Perfekt, vielen Dank! Endlich mal klare und verständliche Worte. Jetzt zahl ich eben, die Welt geht nicht unter.

Re: Schuldenerlass noch möglich?

Verfasst: 15.01.2014, 17:41
von stehfan
Vergil09owl hat geschrieben:
stehfan hat geschrieben:Hallo,

ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen, ich hab von 3 Personen bis jetzt 3 verschiedene Meinungen dazu gehört.

Ich war bis Okt. 13 als Student versichert, nach dem Studienende bis jetzt jedoch nicht mehr, kein Formular ausgefüllt. Ab Feb. 14 fange ich an zu arbeiten.

Was heißt kein Formular ausgefüllt?

Hat die Kasse darüber informiert das der KV Schutz gendet hat und zu einer Antragstelleung als freiwilligers Mitglied aufgeforder
t/


Sorry, eben übersehen. Ja, haben mich darüber informiert, hab aber nicht geantwortet.

Verfasst: 15.01.2014, 17:48
von Vergil09owl
grins na denn wollen wir mal hoffen das in den nächsten Tagen kein Beitragsbescheid kommt.
Denn;

(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__188.html

Die Kasse hat seit dem 01.08.2013 die Pflicht denn mal eine freiwillige versicherung durchzuführen. Da braucht es keinen Antrag mehr.

Verfasst: 15.01.2014, 18:37
von stehfan
Mhmm, das hört sich nach einem gehörigen Streitpotenzial mit Option auf gerichtliche Auseinandersetzungen an. Der einfachste Weg wäre wohl zu bezahlen, muss schließlich auch jeder andere Mensch. Oder was wäre dein weiteres Vorgehen, wenn ich fragen darf? Auf jeden Fall vielen Dank für den Tipp!

Verfasst: 15.01.2014, 18:51
von Vergil09owl
Naja, was soll ich sagen, das gespräch mit der Kasse suchen und deinen Arbeitgeber bitten dich fix zum 01.02.2014 anzumelden. Da gibt es denn verhandlungspotential. ggf.

http://www.aok-business.de/fileadmin/us ... 19-FKB.pdf

Ab seite 90 Anlage 4 hier ist das Ganze noch näher erläutert.

Verfasst: 15.01.2014, 22:03
von heinrich
vergil

wo soll es denn Verhandlungsspielraum geben.


Ab 01.08.2013 (für Profis: ab 2.8.2013) gilt die obligatorische Anschlussversicherung. Dies heißt: Es MUSS durchgeführt werden;
es sei denn der Mensch hat einen anderweitigen Anspruch und weist ihn innerhalb von 2 Wochen nach.

Den Fragebogen den er bekommen hat, wird KEIN Antrag zur freiw. Versicherung sein, sondern ein EINKOMMENSFRAGEBOGEN.

Die KK will schließlich ermittelt, ob der Mindestbeitrag von ca, 157 EUR oder der Höchstbeitrag von 720 EUR monatlich zu zahlen ist.

Da sollte FRAGESTELLER nur lieber schnell den Fragebogen ausfüllen und damit zu KK huschen.

Verfasst: 15.01.2014, 22:28
von Rossi
@Heinrich

habt ihr wirlich schon den neuen § 188 Abs. 4 SGB V so toll umgesetzt.

Ich habe gestern noch mit einer BKK gesprochen. Boah, ich habe mich in die Ecke beömmelt. Der Sachgebietsleiter wollte am liebsten noch die alten und bewährte Beitrittsanzeige.

Von einem Anschreiben (Austrittsmöglichkeit innerhalb von 14 Tagen) wollte er nix wissen.

Dann noch zum Thema Einkommensfragebogen:

Zitat:
Die KK will schließlich ermittelt, ob der Mindestbeitrag von ca, 157 EUR oder der Höchstbeitrag von 720 EUR monatlich zu zahlen ist.

Ich gehe mal davon aus, dass auch Dein Arbeitgeber die BSG-Entscheidung aus Dezember 2013 noch geflissentlich ignoriert und noch alles macht, wie es mal früher war.

Verfasst: 16.01.2014, 06:57
von heinrich
Rossi,

sprechenden Menschen kann man helfen.

Hierüber werden WIR beide deshalb in den nächsten Tagen einmal SPRECHEN.

Verfasst: 16.01.2014, 19:57
von Vergil09owl
heinrich hat geschrieben:vergil

wo soll es denn Verhandlungsspielraum geben.


Ab 01.08.2013 (für Profis: ab 2.8.2013) gilt die obligatorische Anschlussversicherung. Dies heißt: Es MUSS durchgeführt werden;
es sei denn der Mensch hat einen anderweitigen Anspruch und weist ihn innerhalb von 2 Wochen nach.

Den Fragebogen den er bekommen hat, wird KEIN Antrag zur freiw. Versicherung sein, sondern ein EINKOMMENSFRAGEBOGEN.

Die KK will schließlich ermittelt, ob der Mindestbeitrag von ca, 157 EUR oder der Höchstbeitrag von 720 EUR monatlich zu zahlen ist.

Da sollte FRAGESTELLER nur lieber schnell den Fragebogen ausfüllen und damit zu KK huschen.


:D Was denn sonst

Verfasst: 16.01.2014, 20:04
von Vergil09owl
Rossi hat geschrieben:@Heinrich

habt ihr wirlich schon den neuen § 188 Abs. 4 SGB V so toll umgesetzt.

Ich habe gestern noch mit einer BKK gesprochen. Boah, ich habe mich in die Ecke beömmelt. Der Sachgebietsleiter wollte am liebsten noch die alten und bewährte Beitrittsanzeige.

Von einem Anschreiben (Austrittsmöglichkeit innerhalb von 14 Tagen) wollte er nix wissen.

Dann noch zum Thema Einkommensfragebogen:

Zitat:
Die KK will schließlich ermittelt, ob der Mindestbeitrag von ca, 157 EUR oder der Höchstbeitrag von 720 EUR monatlich zu zahlen ist.


Echt nicht ?