Hallo,
Hatte mich 2004 Selbstständig gemacht und bin als Freiwilliges Mitglied in der GKV geblieben.
Zum Dez.2005 hatte ich dann meine Kasse gewechselt(ebenfalls GKV), leider war ich zu diesem zeitpunkt schon nicht mehr Zahlungsfähig.
Dumm wie ich war steckte ich den Kopf in den Sand und machte keine Post mehr auf und die Dinge gingen Ihren weg.
Ich hatte nicht mal den ersten Beitrag (Dez.2005) bei meiner neuen Kasse gezahlt, es kamen Erinerungen und Zahlungsaufforderungen die ich nicht beantwortete.
Jetzt meine Frage die Versicherung hatte mich dann zum 15.08.2006 rausgeschmissen und verlangt jetzt von mir über 4600EURO.
Hätte die Versicherung mich nicht eigentlich zum 1Feb.2006 Rauswerfen müssen da ich zwei aufeinander folgende Monatsbeiträge nicht bezahlt habe?
Seid Mai.2006 beziehe ich jetzt HARZ IV und kümmere mich jetzt(endlich aufgewacht) erstmal um alles, so wie es aussieht werde ich jetzt Rückwirkend zum Mai 2006 über meine Frau Familienversichert.
Aber was ist mit den Beiträgen von Dez.2005 bis April 2006 ?
Kann die Versicherung sie von mir verlangen oder kann sie nur die Beiträge Dez+Jan. verlangen da Sie mich dann eigentlich hätte kündigen müssen?
Gruß
Björn
Problem mit der GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hab noch was Vergessen !!!
Habe jetzt eine Vorladung vom Gerichtsvollzieher bekommen und soll eine EV abgeben.
Wie ist das möglich muss die Kasse nicht erst einen Mahnbescheid rausschicken oder können die gleich vollziehen?
Gruß
Björn
Wie ist das möglich muss die Kasse nicht erst einen Mahnbescheid rausschicken oder können die gleich vollziehen?
Gruß
Björn
guck mal kier
http://www.anwalt-im-sozialrecht.de/presse/200503.php
vielleicht hat dich die kasse deswegen nicht gleich gekündigt.
http://www.anwalt-im-sozialrecht.de/presse/200503.php
vielleicht hat dich die kasse deswegen nicht gleich gekündigt.
Hallo Frank,
ich will natürlich nicht die EV abgeben.
Ich habe vielleicht in ein paar monaten die möglichkeit wieder in der Versicherunsbranche zu arbeiten, mit einer EV kann ich das vergessen.
Was passiert eigentlich wenn ich mich weigere die EV abzugeben?
Ausserdem wundert mich, dass die Krankenversicherung mir nicht mal einen Mahnbescheid zugeschickt hat, ist das so korrekt?
Müssen Krankenversicherungen nicht normal das Mahnverfahren durchführen( hatte nur post von der IKK-Direkt Vollstreckungsbehörde bekommen)
Gruß
Björn
ich will natürlich nicht die EV abgeben.
Ich habe vielleicht in ein paar monaten die möglichkeit wieder in der Versicherunsbranche zu arbeiten, mit einer EV kann ich das vergessen.
Was passiert eigentlich wenn ich mich weigere die EV abzugeben?
Ausserdem wundert mich, dass die Krankenversicherung mir nicht mal einen Mahnbescheid zugeschickt hat, ist das so korrekt?
Müssen Krankenversicherungen nicht normal das Mahnverfahren durchführen( hatte nur post von der IKK-Direkt Vollstreckungsbehörde bekommen)
Gruß
Björn
Also, wenn du deine Post nicht aufmachst, wie willst du dann wissen ob du Mahnungen bekommen hast? Ich würde mal den einen oder ander Umschlag aufmachen, falls du sie noch nicht weggeschmissen hast.
Um in der Versicherungsbranche arbeiten zu können, muüüsen deine wirtschaftlichen Verhältnisse in Ordnung sein. Sonst bekommst du keine Zulassung.
Zu EV
§ 807 ZPO
Eidesstattliche Versicherung
(1) Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags nach § 900 Abs. 1 verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn
1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat,
2. der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne,
3. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert hat oder
4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.
Um in der Versicherungsbranche arbeiten zu können, muüüsen deine wirtschaftlichen Verhältnisse in Ordnung sein. Sonst bekommst du keine Zulassung.
Zu EV
§ 807 ZPO
Eidesstattliche Versicherung
(1) Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags nach § 900 Abs. 1 verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn
1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat,
2. der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne,
3. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert hat oder
4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.
Hallo Frank,
im Nov.2006 war jemand vom Hauptzollamt bei mir, er sagte dass die IKK-Direkt die Forderung als Sozialversicherungsbeiträge deklariert hat.
Nachdem ich Ihm sagte das es sich um Beiträge zur FreiwilligenKrankenversicherung handelte ging er wieder (habe nichts Unterschrieben oder mitgegeben)
Danach kamen nur Zahlungserinerungen und eine Mittteilung über Verrechnungsersuchen nach §52 SGB I sowie zwei Leistungsbescheid-Mahnung
Gilt der Leistungsbescheid als Mahnbescheid???
Gruß
Björn
im Nov.2006 war jemand vom Hauptzollamt bei mir, er sagte dass die IKK-Direkt die Forderung als Sozialversicherungsbeiträge deklariert hat.
Nachdem ich Ihm sagte das es sich um Beiträge zur FreiwilligenKrankenversicherung handelte ging er wieder (habe nichts Unterschrieben oder mitgegeben)
Danach kamen nur Zahlungserinerungen und eine Mittteilung über Verrechnungsersuchen nach §52 SGB I sowie zwei Leistungsbescheid-Mahnung
Gilt der Leistungsbescheid als Mahnbescheid???
Gruß
Björn
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