9/10-Regelung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Francesca
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9/10-Regelung

Beitragvon Francesca » 02.04.2014, 16:17

Eine Frage zum Verständnis:

Wenn man heute mit 64 in Rente gehen würde, dann müsste man in der zweiten Lebenshälfte, d.h. zwischen dem 32-ten und dem 64-ten Lebensjahr an mindestens 28,8 Jahren (= 28 Jahren und 9,6 Monaten) ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gehabt haben, um als Rentner in der Krankenversicherung pflichtversichert zu sein.

Also wenn jemand 4 Jahre lang vor der Rente nur einen 450,00 Euro-Job hatte und freiwillig versichert war (150,00 Euro selbst gezahlt), dann reicht es schon nicht mehr und man muss als Rentner ...

wieder 150,00 Euro für die KV selbst zahlen bis an sein Lebensende ?

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Beitragvon Dipling » 02.04.2014, 17:18

Im Rahmen der 9/10-Regelung ist die 2. Hälfte des Erwerbslebens gemeint. Das Erwerbsleben beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit.
Die Zeiten der freiwilligen Versicherung und der Familienversicherung zählen mit. Es kommt darauf an, überhaupt in der GKV versichert zu sein, auf den Status kommt es nicht an.

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Beitragvon Francesca » 02.04.2014, 17:54

Wenn man also mit 20 als Student freiwillig gesetzlich versichert ist, dann ist das Aufnahme einer Tätigkeit ?
Bei den einstigen 530-Mark-Jobs hat der AG nur Pauschalbeiträge abgeführt, und noch früher nicht einmal die.

Zwischen 20 und 64 Jahren sind es 44 Jahre, die zweite Hälfte des Erwerbslebens beginnt also ab ... 44 Jahren (20 + 44/2 = 44).

Zwischen dem 44-ten und 64-ten Lebensjahr muss man also 9/10 der Zeit gesetztlich pflichtversichert oder gesetzlich freiwillig versichert sein ?

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Beitragvon Francesca » 02.04.2014, 18:03

Und wenn das Erwerbsleben 10 Jahre vor dem Renteneintritt endet, weil mein seinen Job verliert und das Ersparte aufisst, dann ...

zählt nur die Zeit zwischen dem 20-ten und dem 54-ten Lebensjahr ?

34 Jahre Erwerbsleben also, davon die Hälfte: 17 Jahre.

Zwischen dem 38-ten und 54-ten Lebensjahre (zweite Hälfte des Erwerbslebens in dieser traurigen Biographie) soll man also gesetztlich pflichtversichert gewesen sein (oder gesetzlich freiwillig versichert gewesen sein), um als Rentner gesetzlich pflichtversichert zu sein.

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Beitragvon Czauderna » 02.04.2014, 18:26

Hallo,
die 9/10 Regelung sieht wie folgt aus .
Tag der Rentenantragstellung bildet das Ende der Rahmenfrist - Erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit bildet den Beginn der Rahmenfrist. Dieser Zeitraum wird in der Hälfte "durchgeschnitten" und während der 2. Hälfte dieser Zeit müssen 9/10 Versicherung in einer GKV-Kasse zurückgelegt worden sein. Erfüllt man diese Voraussetzungen tritt mit dem Rentenbeginn frühenstens mit Tag der Rentenantragstellung grundsätzlich die Krankenversicherungspflicht als Rentner ein, es sei denn, es liegen Ausschlussgründe für eine solche Versicherungspflicht vor (z.B. hauptbnerufliche Selbständigkeit).
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Francesca » 02.04.2014, 18:40

Danke, Czauderna.

Es gab Zeiten, wo man als Student gearbeitet hatte und bei der Rentenversicherung gar nicht gemeldet war. So war das damals.
Zählt diese Zeit trotzdem mit ?

Als Schüler hat man kurz nach dem Abi gejobbt und diese Zeit existiert bei der RV nicht.

Zählt also erst die Tätigkeit, wo der AG einen Pauschalbeitrag an die RV abgeführt hatte ? Wenn man keinen Nachweis hat, dann kann man das vergessen.

Also erst die Zeit, wo man als Teilzeitbeschäftigter angemeldet war.

Warum eigentlich die 2. Hälfte des Erwerbslebens ? Weil man in der ersten Hälfte die private KV ausprobieren darf ?

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Beitragvon Czauderna » 02.04.2014, 19:26

Hallo,
Als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland. Sofern keine Erwerbstätigkeit aufgenommen
wurde, gilt als Beginn der Rahmenfrist
- der Tag der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
-
wenn eine Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht
bestand, die Vollendung des 18. Lebensjahres oder
- bei minderjährigen Waisen der Tag der Geburt.

Ich bin mir nicht sicher, aber ich meine mich erinnern zu können, dass eine eidesstattliche Versicherung möglich ist, wenn es keinen Nachweis mehr dafür gibt - im übrigen gilt ja das 18. Lebensjahr.
Nein, ich weiß leider nicht den Grund, warum die 9/10 Regelung so ist wie sie ist.
Gruss
Czauderna

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Re: 9/10-Regelung

Beitragvon GSCHULZ » 30.12.2017, 17:01

Liebes Forum,

ich möchte nur wissen ob ich die 9/10 Regelung zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner verstehe.
Meine persönlichen Daten:
1.09.1980 Beginn meiner Lehre = Beginn des Arbeitsleben?
1.11.2030 Momentaner prognostizierter Termin des Beginns der Altersrente laut Rentenversicherung

Das ganze Arbeitsleben würde also 50 Jahre und 2 Monate dauern.
Das halbe Arbeitsleben dann 25 Jahre und 1 Monat.
Ab dem 1.10.2005 bis zum 30.10.2030.
Innerhalb dieser Zeit war ich bis 31.08.2007 in der privaten Krankenversicherung
Ab dem 1.09.2007 wurde ich (nach Insolvenz meiner Selbstständigkeit) wieder als Angestellter Pflichtmitglied in der GKV.
Damit wäre ich 23 Jahre und 2 Monate von 25 Jahren und 1 Monaten in der
zweiten Hälfte meines Arbeitslebens in der GKV = 92,3 % der Zeit in der GKV?
So korrekt gerechnet im Sinne der Regelungen?

Dank und Gruß
Georg

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Re: 9/10-Regelung

Beitragvon Czauderna » 30.12.2017, 17:08

Halllo,
erst mal, herzlich willkommen im Forum - ja, ohne jetzt genau nachgerechnet zu haben passt das, und wenn du Kinder hast, dann kannst du sowieso pro Kind drei Jahre dazurechnen und dann passt es auf jeden Fall.
Gruss
Czauderna

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Re: 9/10-Regelung

Beitragvon GSCHULZ » 30.12.2017, 17:17

Hallo Czauderna,
Ja Vielen Dank für die Info,
Ich habe eine Tochter.
Aber wo rechne ich die 3 Jahre dafür in der Berechnung dazu?
Dank
Georg

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Re: 9/10-Regelung

Beitragvon Czauderna » 30.12.2017, 19:04

Hallo,
zur zweiten Hälfte, also auf den Teil, auf den es letztendlich ankommt.
Gruss
Czauderna

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Re: 9/10-Regelung

Beitragvon GSCHULZ » 31.12.2017, 17:08

Das würde dann bedeuten das ich 23 Jahre und 2 Monate plus 3 Jahre für das Kind gleich 26 Jahre und 2 Monate von den 25 Jahren und 1 Monat in der
zweiten Hälfte meines Arbeitslebens in der GKV angerechnet würde?
Bei Gelegenheit berechne ich den frühestmöglichen Beginn der Rente bei gleichzeitiger Krankenversicherung der Rentner.
Oder teilt es einem die GKV auch vorab auf Anfrage verbindlich mit?

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Re: 9/10-Regelung

Beitragvon Czauderna » 01.01.2018, 12:29

Hallo,
wenn du der Kasse den geplanten Tag der Rentenantragstellung mitteilst, wird die dir gerne die erforderliche Vorversicherungszeit errechnen und dir auch bestätigen, ob du heute schon, also nach derzeitigem Recht, diese Vorversicherungszeit dann erfüllt hättest - ob diese Auskunft dann aber auch verbindlich gemacht wird, also, so, dass du dich im Jahre 2030 darauf berufen könntest, das glaube ich dann doch eher nicht - also, unverbindlich.
Gruss
Czauderna

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Re: 9/10-Regelung

Beitragvon Rossi » 02.01.2018, 08:32

Hier kannst Du einen KVdR-Rechner in Excel herunterladen.

http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/2237/

Ganz unten!!!


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