Rückwirkende Auskunft/Beitragsbemessung bei freiwilliger KV
Verfasst: 15.04.2014, 10:55
Hallo,
meine Ehefrau ist als Rentnerin freiwillig krankenversichert, weil sie in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens nicht zu 90 % gesetzlich pflichtversichert war. Dies hat sie ohne Vorwarnung getroffen. Sie hat als Krankenschwester mit entspr. Abschlägen aufgehört, weil sie nicht mehr in der Lage gewesen ist, aus gesundheitlichen Gründen länger zu arbeiten.
Bei der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV liegen der Berechnung des Beitrages nicht nur die Höhe der eigenen Rente sowie der weiteren Einkünfte und der Einkünfte des Ehepartners zugrunde. Dies führt zu einem relativ hohen Beitrag.
Ich bin beihilfeberechtigt und privat krankenversichert.
Meine Ehefrau hat am 16.04.2012 Auskünfte an die AOK gegeben und u.a. unterschrieben, diese über alle künftigen Veränderungen unverzüglich zu informieren etc.
Die AOK hat bereits im Okt. 2012 erneut um Auskünfte geben. Unter Hinweis auf die erteile Auskunft im April 2012 hat die AOK auf tel. Bitte am 11.10.2012 von der Auskunft im Okt. 2012 ausnahmsweise abgesehen.
Auf Bitte der AOK im Jan. 2014 hat meine Ehefrau am 26.01.2014 die aktuellen Auskünfte erteilt.
Daraufhin hat die AOK mitgeteilt, daß sich nach den ihr vorliegenden Infos (vermutlich aus den Medien) mein Versorgungsanspruch zum 1.8.2012 und 1.10.2013 erhöht habe und gleichzeitig gebeten, Kopien der entspr. Bezügemitteilung einzureichen.
Meine Versorgungsbezüge haben sich ab 1.8.2012 um 1,2 % und zudem um einen Sockelbetrag von 17 € und ab 1.10.2013 um 2,45 % erhöht.
Auf Nachfrage hat die AOK mitgeteilt:
- In § 25 SGB IV ist geregelt, dass die Verjährungsfrist 4 Jahre beträgt.
Dies bedeute, dass aktuell Beiträge bis 30.11.2009 verjährt sind und
grundsätzlich eine Nachberechnung bis einschließlich 1.12.2009
möglich sei.
- In § 2 BVSzGs sei die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Mit-
glieder verankert, deren Ehegatte nicht einer gesetzlichen Kranken-
kasse angehört.
- Mitglieder haben gemäß § 6 Abs. 4 BVSzGs die für die Beitrags-
bemessung erforderlichen Nachweise auf Verlangen vorzulegen und
Änderungen in der Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung
erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Nachgewiesene Änderungen in
den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind,
werden vom Zeitpunkt der Änderung an wirksam.
Unter Hinweis auf § 6 Abs. 4 BVSzGs hat meine Ehefrau nachgefragt, in welcher Höhe (Prozent) ist die Erheblichkeitsschwelle erreicht bzw. überschritten und bezieht sich dies auf die Änderung des Einkommens bzw. auf die Höhe des Beitrages.
Die AOK hat informiert, daß § 9 Abs. 2 BVSzGs folgendes regelt:
Für die Berechnung der Beiträge ist der auf den Kalendertag entfallende ungerundete Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen mit der Anzahl der für den Beitragsmonat maßgebenden Kalendertage der Mitgliedschaft zu multiplizieren.
Somit würden sämtliche Einkommensänderungen dazu führen, dass sie für die Beitragsberechnung erheblich seien und eine Neuberechnung der Beiträge zur Folge habe. Eine so genannte Erheblichskeitsschwelle i.S. der Beitragsberechnung im Sozialversicherungsrecht gebe es nicht.
Für mich sind folgenden Fragen offen:
1. Welche Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitrags-
bemessung erheblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen?
In welcher Höhe (Prozent) ist die Erheblichkeitsschwelle erreicht bzw.
überschritten?
Bezieht sich dies auf die Änderung des Einkommens bzw. auf die Höhe
des Beitrages?
Gibt es hierzu Literatur bzw. Rechtsprechung?
2. Sind die geschilderten Erhöhungen meiner Versorgungsbezüge
ab 01.08.2012 sowie ab 1.10.2013 jeweils erheblich i. S.
§ 6 Abs. 4 BVSzGs?
3. Wenn die geschilderten Erhöhungen jeweils nicht erheblich sind,
ab welchen Zeitpunkt kann die AOK den neu errechneten Beitrag
rückwirkend verlangen?
Erst ab Zeitpunkt der erneuten Bitte um Auskunft ab Jan. 2014?
Auf Eure Antwort bin ich sehr gespannt.
meine Ehefrau ist als Rentnerin freiwillig krankenversichert, weil sie in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens nicht zu 90 % gesetzlich pflichtversichert war. Dies hat sie ohne Vorwarnung getroffen. Sie hat als Krankenschwester mit entspr. Abschlägen aufgehört, weil sie nicht mehr in der Lage gewesen ist, aus gesundheitlichen Gründen länger zu arbeiten.
Bei der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV liegen der Berechnung des Beitrages nicht nur die Höhe der eigenen Rente sowie der weiteren Einkünfte und der Einkünfte des Ehepartners zugrunde. Dies führt zu einem relativ hohen Beitrag.
Ich bin beihilfeberechtigt und privat krankenversichert.
Meine Ehefrau hat am 16.04.2012 Auskünfte an die AOK gegeben und u.a. unterschrieben, diese über alle künftigen Veränderungen unverzüglich zu informieren etc.
Die AOK hat bereits im Okt. 2012 erneut um Auskünfte geben. Unter Hinweis auf die erteile Auskunft im April 2012 hat die AOK auf tel. Bitte am 11.10.2012 von der Auskunft im Okt. 2012 ausnahmsweise abgesehen.
Auf Bitte der AOK im Jan. 2014 hat meine Ehefrau am 26.01.2014 die aktuellen Auskünfte erteilt.
Daraufhin hat die AOK mitgeteilt, daß sich nach den ihr vorliegenden Infos (vermutlich aus den Medien) mein Versorgungsanspruch zum 1.8.2012 und 1.10.2013 erhöht habe und gleichzeitig gebeten, Kopien der entspr. Bezügemitteilung einzureichen.
Meine Versorgungsbezüge haben sich ab 1.8.2012 um 1,2 % und zudem um einen Sockelbetrag von 17 € und ab 1.10.2013 um 2,45 % erhöht.
Auf Nachfrage hat die AOK mitgeteilt:
- In § 25 SGB IV ist geregelt, dass die Verjährungsfrist 4 Jahre beträgt.
Dies bedeute, dass aktuell Beiträge bis 30.11.2009 verjährt sind und
grundsätzlich eine Nachberechnung bis einschließlich 1.12.2009
möglich sei.
- In § 2 BVSzGs sei die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Mit-
glieder verankert, deren Ehegatte nicht einer gesetzlichen Kranken-
kasse angehört.
- Mitglieder haben gemäß § 6 Abs. 4 BVSzGs die für die Beitrags-
bemessung erforderlichen Nachweise auf Verlangen vorzulegen und
Änderungen in der Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung
erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Nachgewiesene Änderungen in
den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind,
werden vom Zeitpunkt der Änderung an wirksam.
Unter Hinweis auf § 6 Abs. 4 BVSzGs hat meine Ehefrau nachgefragt, in welcher Höhe (Prozent) ist die Erheblichkeitsschwelle erreicht bzw. überschritten und bezieht sich dies auf die Änderung des Einkommens bzw. auf die Höhe des Beitrages.
Die AOK hat informiert, daß § 9 Abs. 2 BVSzGs folgendes regelt:
Für die Berechnung der Beiträge ist der auf den Kalendertag entfallende ungerundete Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen mit der Anzahl der für den Beitragsmonat maßgebenden Kalendertage der Mitgliedschaft zu multiplizieren.
Somit würden sämtliche Einkommensänderungen dazu führen, dass sie für die Beitragsberechnung erheblich seien und eine Neuberechnung der Beiträge zur Folge habe. Eine so genannte Erheblichskeitsschwelle i.S. der Beitragsberechnung im Sozialversicherungsrecht gebe es nicht.
Für mich sind folgenden Fragen offen:
1. Welche Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitrags-
bemessung erheblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen?
In welcher Höhe (Prozent) ist die Erheblichkeitsschwelle erreicht bzw.
überschritten?
Bezieht sich dies auf die Änderung des Einkommens bzw. auf die Höhe
des Beitrages?
Gibt es hierzu Literatur bzw. Rechtsprechung?
2. Sind die geschilderten Erhöhungen meiner Versorgungsbezüge
ab 01.08.2012 sowie ab 1.10.2013 jeweils erheblich i. S.
§ 6 Abs. 4 BVSzGs?
3. Wenn die geschilderten Erhöhungen jeweils nicht erheblich sind,
ab welchen Zeitpunkt kann die AOK den neu errechneten Beitrag
rückwirkend verlangen?
Erst ab Zeitpunkt der erneuten Bitte um Auskunft ab Jan. 2014?
Auf Eure Antwort bin ich sehr gespannt.