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Schulden GKV - welche Regelung?

Verfasst: 21.04.2014, 15:44
von toni.j
Hallo,
Folgendes Problem habe ich.
Ich war zuletzt bei der AOK versichtert als Arbeitnehmer bis Mitte 2010. Dannach folgte die Selbstständigkeit. Mein letzter Arbeitgeber teilte der AOK natürlich mit, dass das Arbeitsverhätnis beendet ist. Die AOK hatte mir damals noch geschrieben Ihnen den neuen Arbeitgeber mitzuteilen, warauf ich aber nicht reagiert hatte. Seit dem auch keine weitere Kommunikation geführt. Auch keine weiteren Beiträge gezahlt. Ein Wechsel in eine andere Versicherung z.b. PKV erfolgte meinerseits nicht.

Nun hatte ich vorsichtshalber im Dezember einen neuen Antrag bei der AOK gestellt, um auf jeden Fall die Frist bis zum 31.12.13 zu wahren.
Im Januar wurde mir dann auch promt eine Summe von knapp 18.000 Euro an Beitragsrückständen (ohne Säumniszinsen) mitgeteilt. Mehrere Anfragen in welche Regelung ich denn fallen würde (Pflicht-/Freiwilligversichert) wurden/werden einfach ignoriert. Die letzte telefonische Auskunft war, "zahlen Sie erstmal die Beitragsrückstände, dann können wir ja mal über die 5% (!!!) Zinsen reden". Jegliche gesetzliche Grundlagen schienen der guten Dame nicht bekannt gewesen zu sein, zumindest konnte oder wollte man mir nichts näheres erläutern.

Auf den ersten Schock hin was die Summe angeht, hatte ich der Krankenkasse auch direkt 3000€ überwiesen um die milde zu stimmen, weil ich befürchet hatte "schalfende Hunde" geweckt zu haben. Allerdings sind weitere 15000€ definitiv nicht machbar.

Meine Fragen sind nun wie ich da weiter vor gehen soll. Kommt für mich ein Erlass der Beitragsschulden in Frage? Falls nicht, ist es rechtens für den Zeitraum von 2010 bis jetzt den Höchstsatz an Beiträgen anzunehmen? Hatte ja nichmal eine Versicherten Karte in diesem Zeitraum. Ist das Taktik mich erstmal zahlen lassen zu wollen, bevor ich über irgendetwas Infos bekommen "darf"
Ich hoffe Ihr könnt mich etwas aufklären, da die AOK es scheinbar nicht vor hat.

Achja, Leistungen habe ich in dem Zeitraum seit 2010 nicht in Anspruch genommen, bzw. immer selbst bezahlt.

Beste Grüße
Toni

Verfasst: 21.04.2014, 16:30
von Dipling
Wenn keine freiwillige Weiterversicherung zustande kam, d.h. kein Formular zur freiwilligen Weiterversicherung unterschrieben wurde, kommt nur die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Frage. Und für genau diese Pflichtversicherung wurde der komplette Schuldenerlass nach § 256a Abs. 2 SGB V geschaffen. D.h. wenn keinerlei Leistungen zu Lasten der Kasse in Anspruch genommen wurden, ist die Forderung der Kasse komplett unbegründet. Zu zahlen sind nur die regulären Beiträge ab Dezember 2013. Ein Einkommensnachweis/Steuerbescheid sollte der Kasse jedoch rasch vorgelegt werden, damit sie nicht zum Höchstsatz einstuft.

"§ 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen

(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches sind vollständig zu erlassen.
(2) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches erlassen. Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013 erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend.
(3) Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 sowie für freiwillige Mitglieder noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem nach § 24 Absatz 1a des Vierten Buches in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung erhobenen Säumniszuschlag und dem sich bei Anwendung des in § 24 Absatz 1 des Vierten Buches ergebenden Säumniszuschlag zu erlassen.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zu einem Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass. Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und sind diesem spätestens bis zum 15. September 2013 vorzulegen."

Einheitliche Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes - danach hat sich auch die AOK zu richten:
https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... rmteil.pdf

Verfasst: 21.04.2014, 17:00
von toni.j
Danke erstmal für die schnelle Antwort, und das auch noch zu Ostern. :wink:

Du versüßt mir gerade die Ostertage.

Gibt es Mustervorlagen wie ich das der Kasse am besten schriftlich zukommen lasse, bzw. grobe Formulierungsvorschläge?

Und ohne jetzt gierig zu klingen. Habe ja so schon großes Glück. Bekomme ich was von den Beiträgen die ich Anfang des Jahres gezahlt habe wieder? Wenn nicht nich schlimm, sieht ja so schon mehr als glimpflich aus. Frage nur nochmal das ich mein weiteres Vorgehen dementsprechend gestallte.

Ich danke nochmal und wünsche einen schönen "Restostertag".

Verfasst: 21.04.2014, 18:45
von Dipling
Die Angaben "Beitragserlass nach § 256a Abs. 2 SGB V" und zu den oben verlinkten Einheitlichen Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes vom 04.09.2013 sollten m.E. genügen. Die Regelung muss jede Kasse kennen.

M.E. sind nach Antragstellung gezahlte Beträge zu erstatten.

Eine Option ist die Beschwerde beim zuständigen Sozialministerium, wenn sich die Kasse weiter querstellt - man kann eine Beschwerde ggf. dezent ankündigen:
http://www.krankenkassen.de/gesetzliche ... behoerden/