Beamter, Ausländerin, Kind .. GKV?

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unbekannteswesen
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Beamter, Ausländerin, Kind .. GKV?

Beitragvon unbekannteswesen » 10.08.2014, 22:26

Hallo,
folgender Sachverhalt:
Bin als Beamter in der PKV.

Plane eine nichtdeutsche mit Kind zu heiraten. Kind ist 10 J alt.
Wenn die Frau zu mir nach D zieht, geht sie keiner Beschäftigung nach. Somit ist sie ja zunächst nicht krankenversichert. Gilt dann auch für den Sohn.

Habe nun gelesen, dass ich beide "freiwillig gkv-versichern" kann.
a) Stimmt das?
b) Wenn ja: was sind da für Fristen zu beachten ab wann bzw. bis wann die Anmeldung spätestens zu erfolgen hat?
c) Wie berechnet sich die Beitrag für die Frau?
d) Wie berechnet sich der Beitrag für das Kind?

Vielen Dank! [-o<

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Beitragvon Rossi » 11.08.2014, 17:03

Aus welchem Land kommt die Holde?!

Was hat sie dort gemacht und wie war sie dort versichert (privat oder gesetzlich)?

Bekommt sie eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung von mehr als 12 Monate?

unbekannteswesen
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Beitragvon unbekannteswesen » 11.08.2014, 19:20

Rossi hat geschrieben:Aus welchem Land kommt die Holde?!

>> Russland

Was hat sie dort gemacht und wie war sie dort versichert (privat oder gesetzlich)?

>> gesetzlich versichert

Bekommt sie eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung von mehr als 12 Monate?


>> ja.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 12.08.2014, 08:46

Okay, dann gehört sie in Deutschland in die GKV.

Allerdings ist es nicht eine freiw. Kv., sondern eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Diese beginnt erst mit dem 1. Tag der Geltung der Aufenthaltserlaubnis. Das Visum zählt nicht dazu. D.h., zwischen Einreise mit Visum und Austellung der Aufenthaltserlaubnis (bzw. Geltung) könnte eine Lücke entstehen. Irgendwelche Anzeigefriste hinsichtlich der KV gibt es nicht. Ihr solltet aber zusehen, dass die Aufenthaltserlaubnis so schnell wie möglich ausgestellt wird.

Hinsichtlich der Beitragsbemessung wird die Hälfte deines Bruttojahreseinkommen (max. mtl. 2.025,00 €) zu Grunde gelegt. Dies Einkommen ist dann mit 14,9 % für die Kv und 2,05 % für die Pv zu multiplizieren.

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Beitragvon Czauderna » 12.08.2014, 09:06

Rossi hat geschrieben:Okay, dann gehört sie in Deutschland in die GKV.

.......
Hinsichtlich der Beitragsbemessung wird die Hälfte deines Bruttojahreseinkommen (max. mtl. 2.025,00 €) zu Grunde gelegt. Dies Einkommen ist dann mit 14,9 % für die Kv und 2,05 % für die Pv zu multiplizieren.


Hallo,
dafür müssen sie aber verheiratet sein, vorher zählt sein Einkommen nicht,
oder hat sich da etwas geändert ?
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 12.08.2014, 12:30

Hm Günter,

Zitat von unbekannteswesen:

Plane eine nichtdeutsche mit Kind zu heiraten.

Ferne denke ich, dass die Holde vor der Heirat eh keine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland bekommt.

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Beitragvon Czauderna » 12.08.2014, 14:41

Rossi hat geschrieben:Hm Günter,

Zitat von unbekannteswesen:

Plane eine nichtdeutsche mit Kind zu heiraten.

Ferne denke ich, dass die Holde vor der Heirat eh keine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland bekommt.


Hallo Rossi,
richtig, er plant und wenn er es tut, und sie direkt heiratet oder sie sogar schon als seine Ehefrau einreist, dann ist alles so wie du es beschrieben hast. Ob Sie und das Kind auch ohne Trauschein nach Deutschland kommen können, das weiß ich nicht, denke aber, warum soll das nicht gehen. Aber ist ja auch egal - er weiß nun wie es läuft, oder ?
Gruss
Günter

PS. warst ja lange weg hier - hatte mit schon Sorgen gemacht, wirklich.

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Beitragvon Rossi » 12.08.2014, 20:35

Nun ja, die Frage ist relativ einfach zu beantworten

Zitat:
Ob Sie und das Kind auch ohne Trauschein nach Deutschland kommen können, das weiß ich nicht, denke aber, warum soll das nicht gehen.

Jenes geht nur (ohne Trauschein), wenn der Lebensunterhalt und zusätzlich die Krankenversicherung sichergestellt ist.

Und dort beisst sich die Katze leider in den Schwanz, weil dies der Regelfall ist. Wenn die Krankenversicherung sichergestellt sein muss, dann kommt die Frau (ohne Trauschein) eben nicht in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Wenn die Holde allerdings als Ehegattin zu einem Deutschen einreist, dann muss die Krankenversicherung nicht sichergestellt sein. Und genau dann schlägt § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu.

Einen Außenstehenden kann man dies leider nicht nachvollziehbar erklären. Hierfür muss man fundierte Kenntnisse im SGB V und in AufentG haben; sonst funktioniert es nicht.


Zitat:
PS:
warst ja lange weg hier - hatte mit schon Sorgen gemacht, wirklich


Tja, man muss ab und zu eine Auszeit nehmen.


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