Familienversicherung!

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Bernd50
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 114
Registriert: 30.01.2011, 12:53

Familienversicherung!

Beitragvon Bernd50 » 08.09.2014, 15:19

Von der Seite
"Bundesministerium für Gesundheit"

Ehepartner und Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung sind bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. Den Ehepartnern gleichgestellt sind eingetragene Lebenspartner. Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder. Voraussetzungen für die beitragsfreie Mitversicherung dieser Familienangehörigen sind, dass sie


. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
. nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind,
. nicht versicherungsfrei sind (unschädlich ist die Ausübung einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung),
. nicht von der Versicherungspflicht befreit sind,
. nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind und
kein Gesamteinkommen haben, dass die Grenze von 395 Euro (2014) bzw. 450 Euro bei einer geringfügigen Beschäftigung im Monat regelmäßig überschreitet.

Wie kann denn dann ein PKV Versicherter in die Familienversicherung kommen.
Den Punkt:
" .nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind" erfüllt doch keiner.
Man kann doch die PKV nicht kündigen ohne den Nachweis einer neuen Krankenversicherung.
Umgekehrt, wie soll man einen Antrag auf Familienversicherung bei der Krankenkasse der Ehefrau stellen, wenn dann noch eine PKV besteht.

Wie kann das gehen?

ratte1
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 454
Registriert: 03.03.2009, 20:42

Re: Familienversicherung!

Beitragvon ratte1 » 08.09.2014, 15:35

Hallo Bernd,

eine private Krankenversicherung ist keine Krankenkasse. Daher besteht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - natürlich auch für bisher PKV-Versicherte die Möglichkeit der kostenlosen Familienversicherung.

MfG

ratte1

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 09.09.2014, 07:57

Nun ja, aber nicht zu vergessen ist die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit der PKV bei der Familienversicherung.

Diese ist in § 205 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt:

(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.

Dort gibt es Fristen, die einzuhalten sind, sonst geht es nicht rückwirkend sondern nur mit Wirkung für die Zukunft.

Bernd50
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 114
Registriert: 30.01.2011, 12:53

Beitragvon Bernd50 » 09.09.2014, 11:06

Hallo Herr Rossi,
ist es schädlich, wenn man während des Bestands der Familienversicherung noch eine PKV Anwartsversicherung abschließt.
Oder ist es problemlos geklärt, dass man nach Wegfall der Familienversicherung durch Bezug einer Rente über der Grenze von 395€ sich weiterhin freiwillig in der GKV versichern darf.
Das schlimmste das ich mir vorstellen könnte, wäre das man dann aus der GKV fliegen würde, und man sich bei der PKV neu versichern müsste, zum derzeitigen Eintrittsalter, mit unbezahlbaren Beiträgen.

Danke für Info.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 09.09.2014, 12:52

Nein, es ist nicht schädlich, wenn man eine PKV-Anwartschaft gleichzeitig abschließt.

Nehmen wir auch mal an, dass die Fami nach bpsw. gerade 2 Monate beendet wird, weil bspw. die Einkommensgrenze überschritten wird. In dieser Konstellation greift dann aber die sog. obligatorische freiw. Kv. gem. § 188 Abs. 4 SGB V und die Mitgliedschaft wird in der GKV weitergeführt. Man braucht für diese obligatorische freiw. Kv. nicht die Vorversicherungszeit von 12 Monate, er reicht dem Grunde nach 1 Tag aus um weiterhin in der GKV zu verbleiben.

Wenn man allerdings nicht in die obligatorische freiw. Kv. will, dann kann man mit der Anwartschaft wieder in die PKV kommen. Dazu muss man explizit den Austritt erklären oder den Austritt eben nicht erklären. Man hat also ein Wahlrecht.

Bernd50
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 114
Registriert: 30.01.2011, 12:53

Beitragvon Bernd50 » 09.09.2014, 17:56

Danke für die schnelle Beantwortung, wie immer präzise.

Bernd50
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 114
Registriert: 30.01.2011, 12:53

Beitragvon Bernd50 » 18.09.2014, 10:20

*gefunden auf einer GKV Krankenkassen Seite

Die ******* bietet Ihnen einen kompletten Versicherungsschutz - natürlich auch für Ihre Familie.

Mitglieder der ****** können ihre Familienangehörigen (Ehepartner, Lebenspartner im Sinne des LPartG und Kinder) beitragsfrei mitversichern, wenn die Angehörigen:

nicht selbst Mitglied einer anderen gesetzlichen oder privaten Krankenkasse sind,
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind,
nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind,
kein Gesamteinkommen haben, das 395 Euro monatlich (450 Euro bei einem Mini-Job) überschreitet.

******************************************************
"Auf der Seite Bundesministerium für Gesundheit steht:"
"nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind"

"Auf der Seite der ******* steht:"
"nicht selbst Mitglied einer anderen gesetzlichen oder privaten Krankenkasse sind,"

Wie kann denn das nun zusammen gehen.

Da doch in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht besteht, könnte man dann ja nur in die Familienversicherung wechseln, wenn überhaupt keine Krankenversicherung besteht.

Ratte1
Das wiederspricht sich dann auch:
"eine private Krankenversicherung ist keine Krankenkasse. Daher besteht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - natürlich auch für bisher PKV-Versicherte die Möglichkeit der kostenlosen Familienversicherung."

versucht die ****** Leute aus der Familienversicherung fern zu halten!!!

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 18.09.2014, 10:48

Nun ja, in erster Linie zählt jenes, was das Gesetz hergibt.

Hiernach ist eine Familienversicherung definitiv nicht ausgeschlossen wenn man bspw. auch zeitgleich noch privat versichert ist.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4305
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 18.09.2014, 12:12

Hallo,
der § 10 SGB V. sagt nichts darüber aus, dass eine PKV-Versicherung den Anspruch auf Familienversicherung ausschließen würde, d.h., selbst wenn aufgrund einer PKV-Versicherung eine Familienversicherung in der GKV nicht zustande kommt, besteht der Anspruch dem Grunde nach trotzdem, wenn die Voraussetzungen des § 10 SGBV. erfüllt sind und selbst wenn eine Familienversicherung existiert, spielt es für die GKV keine Rolle, ob das Kind auch noch in einer PKV versichert ist.
Gruss
Czauderna

Bernd50
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 114
Registriert: 30.01.2011, 12:53

Beitragvon Bernd50 » 23.09.2014, 15:23

Voraussetzung Familienversicherung.

ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind,
nicht versicherungsfrei sind (unschädlich ist die Ausübung einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung),
nicht von der Versicherungspflicht befreit sind,
nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind und
kein Gesamteinkommen haben, dass die Grenze von 395 Euro (2014) bzw. 450 Euro bei einer geringfügigen Beschäftigung im Monat regelmäßig überschreitet.

Eine Frage zu dem Punkt, nicht versicherungsfrei sind!

Abhängig Beschäftigte sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze mindestens ein Jahr lang übersteigt und perspektivisch im Folgejahr ebenfalls überschreiten wird.

Durch welchen Umstand erlischt diese Versicherungsfreiheit bei einem PKV Versicherten, der z. bsp. von Erspartem oder einer Abfindung lebt.

Bernd50
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 114
Registriert: 30.01.2011, 12:53

Beitragvon Bernd50 » 23.09.2014, 19:01

Beginn Familienversicherung 01.01.2015 wird genehmigt laut tel. Auskunft von GKV es fehlt nur noch Kündigung der PKV.
Wie soll man da vorgehen, GKV schickt Unterlagen/Vertrag wohl erst wenn PKV gekündigt, und PKV akzeptiert Kündigung doch wohl nur, wenn Anmeldung GKV Familienversicherung vorliegt.

Man kann doch nicht die PKV kündigen, ohne das einem der neue Vertrag von GKV vorliegt.

Danke.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4305
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 23.09.2014, 19:17

Hallo,
bei der GKV gibt es für die Familienversicherung keinen Vertrag - entweder der Anspruch besteht oder er besteht nicht. Wenn es also so ist, wie du es geschildert hast, dann lass dir von der GKV bestätigen, dass unter den gegebenen Voraussetzungen ab 01.01.2015 Anspruch auf Familienversicherung besteht, kündige die Mitgliedschaft, beantrage dann unter Beifügung der Kündigungsbestätigung die Familienversicherung und fertig ist die Lauge - so jedenfalls kenne ich es. Im Übrigen interessiert es mich eigentlich nicht direkt ob und wo der Familienangehörige bislang versichert war - auf dem Antrag zur Familienversicherung wird gefragt und die Erklärung dort wird so akzeptiert - einen Nachweis kann man auch immer noch nachreichen.
Gruss
Czauderna

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 24.09.2014, 09:51

Hm, ich glaube, dass hier mit dem 01.01.2015 etwas nicht passt.

Nehmen wir mal an, dass jemand am 01.01.2014 als gut Verdienender versicherungsfrei ist und am 01.01.2014 von der Prognose das Jahreseinkommen 2014 auch oberhalb der JAEG liegen wird. Dann ist er natürlich am 01.01.2014 versicherungsfrei.

Zum 31.08.2014 erhält er die Kündigung und scheidet somit aus dieser Beschäftigung (versicherungsfrei) aus. Dann ist am 31.08.2014 der Tatbestand der Versicherungsfreiheit beendet und ggf. ab dem 01.09.2014 der Weg frei für die Familienversicherung (alle anderen Voraussetzungen müssen natürlich auch erfüllt werden). Die Tatsache, dass er vielleicht in der Zeit vom 01.01.2014 - 31.08.2014 so gut verdient hat, dass er die gesamte Jahrensrenze für 2014 schon erreicht hat, spielt hier keine Rolle, zumindest meines Erachtens.

Bernd50
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 114
Registriert: 30.01.2011, 12:53

Beitragvon Bernd50 » 24.09.2014, 10:52

@Rossi,
Eintritt erfolgt laut KK ab Beginn Heirat Termin November 2014.

Hierzu noch eine Frage: Habe bei PKV abgerufen, und die gaben mir die Auskunft das man jetzt nicht die PKV kündigen muss, sondern durch dei Aufnahme in dei Familienversicherung diese bestätigung reicht, und man ab dem Heiratstermin um Auflösung PKV bitten sollte. Das wäre alles.
Ist das o.k.

Nächste Frage: Aut meinem einegreichten Einkommensteuerbescheid 2013 für die Aufnahme in die Familienversicherung steht
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (geringer Betrag) der an der grenze die man nicht überschreiten darf nichts bewirkt.
jetzt hat die Krankasse natürlich nachgefragt, ob ich eine gewerbeanmeldung habe.
Diese Einkünfte sind aber eine Beteiligung an einem Filmfonds. aufgelegt 2004 der neuerdings jährlich zur Besteuerung kommt.
Dies habe ich der Krankenkasse durch Belege nun mitgeteilt.
Ist das somit in Ordnung.

Noch eine Frage: die @Rossi schon beschildert hat.
Ich verstehehe nicht ganz: Für die Aufnahme November 2014 in Familienversicherung habe ich den Einkommenssteuerbescheid 2013 eingereicht.
Was wäre nun, da wir 2014 haben, wenn sich nächstes Jahr herausstellt dass die Einkommensgrenze überschritten ist.
das ist bei mir nicht der Fall, könnte aber bei jedem durch eventuelle Kapitaleinkünfte passieren.

Dipling
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1005
Registriert: 13.02.2009, 16:24

Beitragvon Dipling » 25.09.2014, 12:36

Zunächst sollte die Bestätigung der GKV über die Aufnahme in die Familienversicherung abgewartet werden. Erst danach sollte man die PKV kündigen, dazu besteht 3 Monate Zeit (§ 205(2) VVG. Innerhalb dieser Frist wird die Kündigung rückwirkend ab Aufnahme in die Familienversicherung wirksam. Alternative: Keine Kündigung, sondern Umwandlung der PKV in eine private Zusatzversicherung unter Nutzung der gebildeten Altersrückstellungen.

Den Filmfonds wird die GKV in Anlehnung an den Steuerbescheid wohl als nebenberufliche Selbständigkeit einstufen, die einer Aufnahme in die Familienversicherung nicht entgegensteht - sofern die Einkommensgrenze nicht überschritten wird.

Stellt sich im später heraus, dass sie Einkommensgrenze doch überschritten wurde, kann die GKV die Familienversicherung rückwirkend aufheben. Ggf. macht es Sinn, die PKV erst im Januar oder Februar (aber noch innerhalb der 3-Monatsfrist) rückwirkend zu kündigen, wenn die Zahlen vorliegen.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 15 Gäste