Nachzahlung Krankenkassenbeiträge und Steuer
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Nachzahlung Krankenkassenbeiträge und Steuer
Durch viel Dummheit hatten sich bei mir hohe Beitragsforderungen der Krankenkasse angehäuft. Um wieder zum Arzt gehen zu kônnen konnte ich glücklicherweise einen Kredit aufnehmen. Die Frage wäre jetzt ob ich diese Zahlung irgendwie steuerlich absetzen könnte? Hat damit jemand Erfahrung? Vielen Dank!
Die Nachzahlungen sind -wie die normalen laufenden Beiträge auch- im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben absetzbar. Also bei der Einkommensteuererklärung 2014 einzutragen in die "Anlage Vorsorgeaufwand".
Grundsätzlich können die Beiträge und Nachzahlungen unbegrenzt, also in voller Höhe abgesetzt werden. Besteht ein Krankengeldanspruch, zieht das Finanzamt pauschal 4% ab.
Der Datenübermittlung über die gezahlten Beiträge an die Finanzbehörden muss der Kasse gegenüber zugestimmt worden sein. Andere Nachweise über gezahlte Beiträge (z.B. in Papierform) akzeptieren die Finanzämter grundsätzlich nicht.
Grundsätzlich können die Beiträge und Nachzahlungen unbegrenzt, also in voller Höhe abgesetzt werden. Besteht ein Krankengeldanspruch, zieht das Finanzamt pauschal 4% ab.
Der Datenübermittlung über die gezahlten Beiträge an die Finanzbehörden muss der Kasse gegenüber zugestimmt worden sein. Andere Nachweise über gezahlte Beiträge (z.B. in Papierform) akzeptieren die Finanzämter grundsätzlich nicht.
Vor 2010 hatte das Finanzamt nur bestimmte Höchstbeträge berücksichtigt. Diese Begrenzung ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nicht zulässig; der Gesetzgeber musste eine Neuregelung treffen.
Seit 2010 sind daher alle Beiträge zur Basiskrankenversicherung (d.h. GKV-Beitrag ohne Wahltarife und Krankengeldanteil) unbegrenzt abziehbar.
Auch wenn sich die Nachzahlungen auf frühere Jahre beziehen, gilt § 11 Abs. 2 EStG:
"(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind."
Der unbegrenzte Abzug gilt nur für Krankenkassenbeiträge, andere Sonderausgaben wie z.B. Haftpflichtbeiträge sind weiterhin nur begrenzt oder in der Praxis gar nicht mehr abziehbar, weil durch die GKV-Beiträge oft schon die Höchstgrenzen überschritten werden.
Seit 2010 sind daher alle Beiträge zur Basiskrankenversicherung (d.h. GKV-Beitrag ohne Wahltarife und Krankengeldanteil) unbegrenzt abziehbar.
Auch wenn sich die Nachzahlungen auf frühere Jahre beziehen, gilt § 11 Abs. 2 EStG:
"(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind."
Der unbegrenzte Abzug gilt nur für Krankenkassenbeiträge, andere Sonderausgaben wie z.B. Haftpflichtbeiträge sind weiterhin nur begrenzt oder in der Praxis gar nicht mehr abziehbar, weil durch die GKV-Beiträge oft schon die Höchstgrenzen überschritten werden.
Ok ich hatte da wohl das Bürgerentlastungsgesetz nicht richtig verstanden vorallem die Begrenzung der Absetzbarkeitssumme.
Sollte ich also dieses Jahr 2000€ Krankenkassenbeiträge haben kann ich diese ganz absetzen bzw diese sind schon in der laufenden Steuer berücksichtigt, man bekommt davon keine Steuer zurück. Zusätzlich kann ich meine Nachzahlung absetzen die mir dann aber eine Steuerrückerstattung bringen wird.
Im Gegenzug kann ich aber keine Haftplicht etc mehr absetzen da ich mit 2000€ über der Grenze von 1800€ liege.
Sollte ich also dieses Jahr 2000€ Krankenkassenbeiträge haben kann ich diese ganz absetzen bzw diese sind schon in der laufenden Steuer berücksichtigt, man bekommt davon keine Steuer zurück. Zusätzlich kann ich meine Nachzahlung absetzen die mir dann aber eine Steuerrückerstattung bringen wird.
Im Gegenzug kann ich aber keine Haftplicht etc mehr absetzen da ich mit 2000€ über der Grenze von 1800€ liege.
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