2 Monate nicht krankenversichert im Jahr 2013-Rückforderung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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ullilein
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2 Monate nicht krankenversichert im Jahr 2013-Rückforderung

Beitragvon ullilein » 07.11.2014, 14:15

Hallo ihr Lieben,

eine Freundin von mir wurde Ende 2013 arbeitslos. Und da sie nicht wusste, dass in Deutschland die KV-Pflicht besteht (sie selbst hat nicht die deutsche Staatsangehörigkeit) entschloss sie sich dazu, erstmal von Erspartem zu leben und sich selbst auf die Jobsuche zu machen und meldete sich nicht arbeitslos. Nachdem 2 Monate vergangen waren ging sie dann doch zum Arbeitsamt und war dann wieder versichert.

Natürlich bemerkte die AOK den Fehler, schrieb sie an und bat um Klärung der Einkommensverhältnisse. Leider war ihr die Wichtigkeit dieses Schreibens nicht bewusst und sie beantwortete es nie....

Aber lange Rede kurzer Sinn.

Vor einer Woche erhielt sie nun einen Bescheid von der Krankenkasse, die nun 1200 Euro von ihr an Beiträgen rückfordert. Die Kasse geht dabei vom höchsten Beitragssatz aus.
Meine Freundin ist immer noch arbeitslos und kann das natürlich nicht bezahlen.
Jetzt muss sie natürlich erst mal sofort Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
Aber was dann?

Hat sie irgendeine Möglichkeit, dass die Krankenkasse sie rückwirkend freiwillig versichert?

Ich las jetzt schon ein paar Mal über die Bürgerversicherung - §5 Abs. 1 Nr. 13....

Hättet ihr Vorschläge wie sie nun weiter vorgehen kann. Natürlich kann sie im Moment keinen Anwalt bezahlen.

Ganz lieben Dank für eure Hilfe....

Liebe Grüße

Ulli

Czauderna
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Re: 2 Monate nicht krankenversichert im Jahr 2013-Rückforder

Beitragvon Czauderna » 07.11.2014, 14:48

ullilein hat geschrieben:Hallo ihr Lieben,

eine Freundin von mir wurde Ende 2013 arbeitslos. Und da sie nicht wusste, dass in Deutschland die KV-Pflicht besteht (sie selbst hat nicht die deutsche Staatsangehörigkeit) entschloss sie sich dazu, erst mal von Erspartem zu leben und sich selbst auf die Jobsuche zu machen und meldete sich nicht arbeitslos. Nachdem 2 Monate vergangen waren ging sie dann doch zum Arbeitsamt und war dann wieder versichert.

Natürlich bemerkte die AOK den Fehler, schrieb sie an und bat um Klärung der Einkommensverhältnisse. Leider war ihr die Wichtigkeit dieses Schreibens nicht bewusst und sie beantwortete es nie....

Aber lange Rede kurzer Sinn.

Vor einer Woche erhielt sie nun einen Bescheid von der Krankenkasse, die nun 1200 Euro von ihr an Beiträgen rückfordert. Die Kasse geht dabei vom höchsten Beitragssatz aus.
Meine Freundin ist immer noch arbeitslos und kann das natürlich nicht bezahlen.
Jetzt muss sie natürlich erst mal sofort Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
Aber was dann?

Hat sie irgendeine Möglichkeit, dass die Krankenkasse sie rückwirkend freiwillig versichert?

Ich las jetzt schon ein paar Mal über die Bürgerversicherung - §5 Abs. 1 Nr. 13....

Hättet ihr Vorschläge wie sie nun weiter vorgehen kann. Natürlich kann sie im Moment keinen Anwalt bezahlen.

Ganz lieben Dank für eure Hilfe....

Liebe Grüße

Ulli


Hallo,
die Kasse musste dies "Anschlussversicherung" durchführen, dazu war und ist sie per Gesetz verpflichtet, wenn trotz entsprechender Nachfrage vom Betroffenen kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird. Im diesem Falle hier also vollkommen korrekt - diese "freiwillige" Zwangsversicherung endet mit dem Bezug von Arbeitslosengeld 1 und mündet in eine Pflichtversicherung.
Bleibt nun die Frage der Beitragshöhe. Auch die ist erst mal in der Höhe gerechtfertigt, denn wenn keine Meldung (Klärung) erfolgt und keine Einkommensnachweise vorgelegt werden muss die Kasse den Höchstsatz (Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung) zugrunde legen, und dann kommt es für zwei Monate eben zu den genannten 1200,00 €.
Mein Rat - sich mit der Kasse in Verbindung setzen - am Besten persönlich - die Sachlage schildern und eine Korrektur der Beitragshöhe zu beantragen sowie um eine passen Ratenzahlungsvereinbarung.
Ich denke, dass die Kasse da mit sich reden lässt.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Beitragvon heinrich » 07.11.2014, 19:14

Du brauchst noch nicht mal einen Widerspruch einzureichen.

Innerhalb der Frist von einem Monat holst Du das Versäumte nach.
Du sagst, dass Du es bedauerst, dass Du der bisherigen Verpflichtung zu antworten , nicht nachgekommen bist.

Du bittest um Berichtigung.

Dann wird eine Beitrag von mtl. ca. 155 berechnet.

Der wird dann aber bitte sofort bezahlt oder Du machst eine Ratenzahlungsvereinbarung.

Aber mache bitte jetzt alles zz = ziemlich zügig


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