medizinisch Reha beginnt 1 Tag nach Ende des Arbeitsverhältn
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
medizinisch Reha beginnt 1 Tag nach Ende des Arbeitsverhältn
was meint ihr denn dazu
Ende des (sogar befristeten) Arbeitsverhältnisses am 07.10.2014.
am 08.10.2014 beginnt die medzinische Reha
Hinweis: bis zum letzten Tag der Arbeitsverhältnisses bestand keine Arbeitsunfähigkeit. Die medizinische Reha wird jedoch arbeitsunfähig beendet. Daher bekommt der Versicherte auch kein Arbeitslosengeld.
Weil mittlerweile eine obligatorische Anschlussversicherung (ohne Krankengeldanspruch) durchgeführt wurde, bekommt der Versicherte, auch kein Krankengeld
boooh eh, finde ich diesen Fall doof.
Wäre er innerhalb des Arbeitsverhältnisses AU geworden, würde die Mitglieschaft erhalten bleiben.
oder
Hätte der nach dem Arbeitsverhältnis mindestens ein Tag ALG beantragen und beziehen können, dann wäre auch noch Ende der Reha Krankengeld bezogen werden können
FRAGE:
bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 SGB V erhalten ? Denn dann hätte die AU nach dem Ende der med. Reha zu Folge, dass dann Krankengeld gezahlt würde
oder hat sosnt jemand ne Idee
Ende des (sogar befristeten) Arbeitsverhältnisses am 07.10.2014.
am 08.10.2014 beginnt die medzinische Reha
Hinweis: bis zum letzten Tag der Arbeitsverhältnisses bestand keine Arbeitsunfähigkeit. Die medizinische Reha wird jedoch arbeitsunfähig beendet. Daher bekommt der Versicherte auch kein Arbeitslosengeld.
Weil mittlerweile eine obligatorische Anschlussversicherung (ohne Krankengeldanspruch) durchgeführt wurde, bekommt der Versicherte, auch kein Krankengeld
boooh eh, finde ich diesen Fall doof.
Wäre er innerhalb des Arbeitsverhältnisses AU geworden, würde die Mitglieschaft erhalten bleiben.
oder
Hätte der nach dem Arbeitsverhältnis mindestens ein Tag ALG beantragen und beziehen können, dann wäre auch noch Ende der Reha Krankengeld bezogen werden können
FRAGE:
bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 SGB V erhalten ? Denn dann hätte die AU nach dem Ende der med. Reha zu Folge, dass dann Krankengeld gezahlt würde
oder hat sosnt jemand ne Idee
Ich würde etwas anderes ausprobieren und zwar hinsichtlich des Enstehen des Krankengeldanspruches.
Zitat:
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Da er sich in einer Reha befindet, beginnt der Krankengeldanspruch sofort am 1. Tag.
Bei den anderen Fällen immer 1 Tag nach der Feststellung. Das BSG hat doch festgestellt, dass im Falle einer Arbeitsunfähigkeit am letzten Arbeitstag, ein Krankengeldanspruch nahtlos ab dem Folgetag besteht. In diesem Fall tappte der Kunde nicht in die Krankengeldfalle, da eben alles nahtlos war.
Nichts anderes ist meines Erachtens bei der Reha zu berücksichtigen. Denn hier geht der Kunde auch nahtlos von der Beschäftigung in den Krankengeldbezug.
Zitat:
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Da er sich in einer Reha befindet, beginnt der Krankengeldanspruch sofort am 1. Tag.
Bei den anderen Fällen immer 1 Tag nach der Feststellung. Das BSG hat doch festgestellt, dass im Falle einer Arbeitsunfähigkeit am letzten Arbeitstag, ein Krankengeldanspruch nahtlos ab dem Folgetag besteht. In diesem Fall tappte der Kunde nicht in die Krankengeldfalle, da eben alles nahtlos war.
Nichts anderes ist meines Erachtens bei der Reha zu berücksichtigen. Denn hier geht der Kunde auch nahtlos von der Beschäftigung in den Krankengeldbezug.
Rossi hat geschrieben:Ich würde etwas anderes ausprobieren und zwar hinsichtlich des Enstehen des Krankengeldanspruches.
Zitat:
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Da er sich in einer Reha befindet, beginnt der Krankengeldanspruch sofort am 1. Tag.
Bei den anderen Fällen immer 1 Tag nach der Feststellung. Das BSG hat doch festgestellt, dass im Falle einer Arbeitsunfähigkeit am letzten Arbeitstag, ein Krankengeldanspruch nahtlos ab dem Folgetag besteht. In diesem Fall tappte der Kunde nicht in die Krankengeldfalle, da eben alles nahtlos war.
Nichts anderes ist meines Erachtens bei der Reha zu berücksichtigen. Denn hier geht der Kunde auch nahtlos von der Beschäftigung in den Krankengeldbezug.
Das BSG hat festgestellt, dass es ausreicht, wenn die AU am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten sein muss, um einen KG-Anspruch auszulösen. Das war notwendig, weil dieser bei Eintritt der AU am letzten Tag eigentlich erst am Tag danach und damit außerhalb der Mitgliedschaft entsteht. Hier hätte der Versicherte keine Chance, eine Entgeltersatzleistung zu erhalten.
Im vorliegenden Fall hätte aber der Versicherte noch die Möglichkeit gehabt, sich arbeitslos zu melden. Der Mitgliedschaftsbeginn stellt keine in den Lauf des Tages fallendes Ereignis dar, damit beginnt die Mitgliedschaft um 0.00 Uhr. Der Beginn der Reha aber beginnt im Laufe des Tages. Er hätte also Anspruch auf Arbeitslosengeld im Rahmen der Leistungsfortzahlung gehabt.
Daher sehe ich hier keine Möglichkeit aber auch keine Notwendigkeit eine über die BSG-Rechtsprechung hinaus gehende Ausweitung anzunehmen.
MfG
ratte1
Nun ja, ratte1.
Ich sehe hier schon eine Analogie.
Dein Hinweis hinsichtlich des Beginns der Reha nicht um 0:00 Uhr sondern erst später, ist super. Jener wird aber in der Praxis bei der Bundesagentur für Arbeit nicht funktionieren.
Denn auch die Bundesagentur für Arbeit arbeitet mit den ganzen Tagen; denn schließlich wird das ALG I kalendertäglich bewilligt und nicht stündlich.
Damit ist der Kunde kein Bezieher von ALG I und kann folglich auch nicht die 6 Wochen Fortzahlung im Krankheitsfall erhalten (vgl. § 146 SGB III).
Auch hier hat der Kunde meines Erachtens keine andere Möglichkeit.
Ich sehe hier schon eine Analogie.
Dein Hinweis hinsichtlich des Beginns der Reha nicht um 0:00 Uhr sondern erst später, ist super. Jener wird aber in der Praxis bei der Bundesagentur für Arbeit nicht funktionieren.
Denn auch die Bundesagentur für Arbeit arbeitet mit den ganzen Tagen; denn schließlich wird das ALG I kalendertäglich bewilligt und nicht stündlich.
Damit ist der Kunde kein Bezieher von ALG I und kann folglich auch nicht die 6 Wochen Fortzahlung im Krankheitsfall erhalten (vgl. § 146 SGB III).
Auch hier hat der Kunde meines Erachtens keine andere Möglichkeit.
Rossi hat geschrieben:Nun ja, ratte1.
Ich sehe hier schon eine Analogie.
Dein Hinweis hinsichtlich des Beginns der Reha nicht um 0:00 Uhr sondern erst später, ist super. Jener wird aber in der Praxis bei der Bundesagentur für Arbeit nicht funktionieren.
Denn auch die Bundesagentur für Arbeit arbeitet mit den ganzen Tagen; denn schließlich wird das ALG I kalendertäglich bewilligt und nicht stündlich.
Damit ist der Kunde kein Bezieher von ALG I und kann folglich auch nicht die 6 Wochen Fortzahlung im Krankheitsfall erhalten (vgl. § 146 SGB III).
Auch hier hat der Kunde meines Erachtens keine andere Möglichkeit.
Doch, kenne ich so auch aus der Praxis.
Mit der Uhrzeit wollte ich nur verdeutlichen, dass bei Tagesgleichheit durch die ganz normale Fristenberechnung zunächst die Mitgliedschaft als ALG-Bezieher beginnt und erst danach die Arbeitsunfähigkeit.
Die Arbeitsunfähigkeit ist damit während der Mitgliedschaft als Arbeitslosengeldbezieher entstanden und löst somit auch einen Krankengeldanspruch aus. Hier hätte und hat der Kunde also sehr wohl die Möglichkeit, sich die Entgeltersatzleistung zu sichern, anders als der vom BSG verhandelte Fal.
MfG
ratte1
MfG
ratte1
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Da bin ich eher bei Rossi, denn wenn ich mich nicht ganz irre wird doch grundsätzlich Übergangsgeld bezogen? vergl § 5 Abs. 1 6 SGB V, das heißt denn doch aber das wenn ÜG gezahlt wird und die AU am Tage der Entlassung vorliegt, das somit grundsätzlich auch ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Es besteht doch Formal nur der Unterschied das ÜG bezogen wird ? Täusche ich mich da? Die AU sollte mal gnauer unterer die Lupe genommen werden, meistens steht da nämlich drauf Arbeitsunfähig mit dem Datum der Entlassung. = § 192 SGB V
§§ 44 SGB V § 44 Abs. 1 Satz 1 nennt folgende vier Tatbestände, die einen Anspruch auf Krankengeld auslösen:
1:– Die auf Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit; liegt hier vor.
§ 44 Abs. 2 sagt aus dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben.
Das Entstehen oder Wiederentstehen des Anspruchs auf Krankengeld setzt regelmäßig die durch das Versicherungsverhältnis vermittelte Mitgliedschaft voraus. Dabei ist es gleichgültig, worauf die Mitgliedschaft beruht; so kann z. B. auch eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner ausreichend für den Anspruch auf Krankengeld sein (vgl. BSG Urt. v. 2. 2. 1983 – 3 RK 43/81 – USK 8309). Besteht dagegen keine Mitgliedschaft, kann ein Anspruch auf Krankengeld nicht entstehen, weil es dann an einer den Anspruch tragenden Rechtsgrundlage fehlt; dabei ist es unerheblich, ob die Mitgliedschaft deshalb fehlt, weil sie noch nicht entstanden oder bereits beendet war (BSG Urt. v. 5. 10. 1977 – 3 RK 35/75 – BSGE 45, 11 = SozR 2200 § 183 Nr. 11 = USK 77147). Eine Ausnahme hiervon enthält § 19 Abs. 2 SGB V. Danach besteht noch Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Diese Bestimmung gilt auch für den Anspruch auf Krankengeld. Sie umfasst sowohl Ansprüche, die noch während der Mitgliedschaft entstanden waren, als auch solche, die erst im Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft enstanden sind (Hauck/Noftz § 19 Rdnr. 45; jurisPK-SGB V/S. Klein § 19 Rdnr. 51; LPK-SGB V/Wiercimok § 19 Rdnr. 5; Michels in Becker/Kingreen, SGB V, § 19 Rdnr. 7; s. auch BSG Urt. v. 5. 5. 2009 – B 1 KR 20/08 R – SozR 4-2500 § 192 Nr. 4). § 19 Abs. 2 SGB V ist eine Ausnahmevorschrift zur Vermeidung sozialer Härten; er soll verhindern, dass Betroffene bei kurzzeitigen Beschäftigungslücken, z. B. wegen eines Arbeitswechsels, vorübergehend keinen Krankenversicherungsschutz haben (BSG Urt. v. 5. 5. 2009 a. a. O.). S. auch hier Rdnr. 53 und 61. Zum nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 S. 1 SGB V auf Krankengeld und dem Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V s. § 5 Abs. 8 a Satz 4 SGB V, BSG Urt. v. 10. 5. 2012 – B 1 KR 19/11 R – BSGE 111, 9, 17 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5 = SGb. 2013, 409 mit Anm. v. Meyerhoff. LSG Saarbrücken Urt. v. 19. 10. 2011 – K 2 KR 73/10.
Von wegen Familienversicherung : Eine Krankenversicherung als Familienangehörige kommt nicht zustande, solange der Angehörige aus der eigenen Pflichtversicherung noch nachgehenden Versicherungsschutz genießt (BSG Urt. v. 7. 5. 2002 – B 1 KR 24/01 R – BSGE 89, 254 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 5 = SGb 203, 289 mit Anm. von Hanau).
Zitat aus Geyer, Knorr, Krasney Entgeltfortzahlung , Krankengeld und Mutterschaftsgeld. zu § 44 SGB V
Also wenn Übergangsgeld bezogen wurde bestand die MG fort, aus dieser MG besteht denn der Anspruch auf Krankengeld.
Meiner Meinung nach. die zählt aber nicht.
§§ 44 SGB V § 44 Abs. 1 Satz 1 nennt folgende vier Tatbestände, die einen Anspruch auf Krankengeld auslösen:
1:– Die auf Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit; liegt hier vor.
§ 44 Abs. 2 sagt aus dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben.
Das Entstehen oder Wiederentstehen des Anspruchs auf Krankengeld setzt regelmäßig die durch das Versicherungsverhältnis vermittelte Mitgliedschaft voraus. Dabei ist es gleichgültig, worauf die Mitgliedschaft beruht; so kann z. B. auch eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner ausreichend für den Anspruch auf Krankengeld sein (vgl. BSG Urt. v. 2. 2. 1983 – 3 RK 43/81 – USK 8309). Besteht dagegen keine Mitgliedschaft, kann ein Anspruch auf Krankengeld nicht entstehen, weil es dann an einer den Anspruch tragenden Rechtsgrundlage fehlt; dabei ist es unerheblich, ob die Mitgliedschaft deshalb fehlt, weil sie noch nicht entstanden oder bereits beendet war (BSG Urt. v. 5. 10. 1977 – 3 RK 35/75 – BSGE 45, 11 = SozR 2200 § 183 Nr. 11 = USK 77147). Eine Ausnahme hiervon enthält § 19 Abs. 2 SGB V. Danach besteht noch Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Diese Bestimmung gilt auch für den Anspruch auf Krankengeld. Sie umfasst sowohl Ansprüche, die noch während der Mitgliedschaft entstanden waren, als auch solche, die erst im Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft enstanden sind (Hauck/Noftz § 19 Rdnr. 45; jurisPK-SGB V/S. Klein § 19 Rdnr. 51; LPK-SGB V/Wiercimok § 19 Rdnr. 5; Michels in Becker/Kingreen, SGB V, § 19 Rdnr. 7; s. auch BSG Urt. v. 5. 5. 2009 – B 1 KR 20/08 R – SozR 4-2500 § 192 Nr. 4). § 19 Abs. 2 SGB V ist eine Ausnahmevorschrift zur Vermeidung sozialer Härten; er soll verhindern, dass Betroffene bei kurzzeitigen Beschäftigungslücken, z. B. wegen eines Arbeitswechsels, vorübergehend keinen Krankenversicherungsschutz haben (BSG Urt. v. 5. 5. 2009 a. a. O.). S. auch hier Rdnr. 53 und 61. Zum nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 S. 1 SGB V auf Krankengeld und dem Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V s. § 5 Abs. 8 a Satz 4 SGB V, BSG Urt. v. 10. 5. 2012 – B 1 KR 19/11 R – BSGE 111, 9, 17 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5 = SGb. 2013, 409 mit Anm. v. Meyerhoff. LSG Saarbrücken Urt. v. 19. 10. 2011 – K 2 KR 73/10.
Von wegen Familienversicherung : Eine Krankenversicherung als Familienangehörige kommt nicht zustande, solange der Angehörige aus der eigenen Pflichtversicherung noch nachgehenden Versicherungsschutz genießt (BSG Urt. v. 7. 5. 2002 – B 1 KR 24/01 R – BSGE 89, 254 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 5 = SGb 203, 289 mit Anm. von Hanau).
Zitat aus Geyer, Knorr, Krasney Entgeltfortzahlung , Krankengeld und Mutterschaftsgeld. zu § 44 SGB V
Also wenn Übergangsgeld bezogen wurde bestand die MG fort, aus dieser MG besteht denn der Anspruch auf Krankengeld.
Meiner Meinung nach. die zählt aber nicht.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 24.11.2014, 23:09, insgesamt 1-mal geändert.
Nun ja Jochen, es geht doch zunächst darum, wann der Krankengeldanspruch entsteht und ob dort noch eine Mitgliedschaft vorhanden ist. Die spätere Entlassung aus der Reha ist doch derzeit völlig untergeordnet.
Ich bleibe dabei, auch wenn ratte1 dies in der Praxis vielleicht anders erlebt hat.
- der Anspruch auf ALG I besteht "kalendertäglich und nicht stündlich"
- wenn jemand arbeitsunfähig erkrankt ist oder gar sich in einer Reha befindet, dann steht er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung
- eine Ausnahme hiervon (Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen) gibt es nur im Bereich der Arbeitsunfähigkeit
- diese Ausnahme (Arbeitsunfähigkeit) bezieht sich ausschließlich auf Kunden, die schon ALG I "beziehen"
- genau daran fehlt es hier / er wird kein ALG I beziehen, weil er an diesem 1. Leistungstag nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Würde man der Rechtsansicht von Ratte 1 folgen, dann müsste man im Falle eines stationären Aufenthaltes genau gucken, wann der Kunde aufgenommen worden ist. Wenn er genau um 0:00 Uhr - nach einem Unfall aufgenommen wurde, dann bekommt er in der Analogie der Rechtsprechung des BSG Krankengeld; es ist später, dann guckt man genau, wie spät es war. Denn wenn der Kunde bspw. aufgrund eines Unfalls um 04:00 Uhr morgens aufgenommen wurde, dann konnte er sich aufgrund der fehlenden Dienstbereitschaft der Bundesagentur für Arbeit doch gar nocht arbeitslos melden.
Es geht erst ab 08:30 Uhr. Ich glaube es ehrlich gesagt nicht.
Ich bleibe dabei, auch wenn ratte1 dies in der Praxis vielleicht anders erlebt hat.
- der Anspruch auf ALG I besteht "kalendertäglich und nicht stündlich"
- wenn jemand arbeitsunfähig erkrankt ist oder gar sich in einer Reha befindet, dann steht er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung
- eine Ausnahme hiervon (Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen) gibt es nur im Bereich der Arbeitsunfähigkeit
- diese Ausnahme (Arbeitsunfähigkeit) bezieht sich ausschließlich auf Kunden, die schon ALG I "beziehen"
- genau daran fehlt es hier / er wird kein ALG I beziehen, weil er an diesem 1. Leistungstag nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Würde man der Rechtsansicht von Ratte 1 folgen, dann müsste man im Falle eines stationären Aufenthaltes genau gucken, wann der Kunde aufgenommen worden ist. Wenn er genau um 0:00 Uhr - nach einem Unfall aufgenommen wurde, dann bekommt er in der Analogie der Rechtsprechung des BSG Krankengeld; es ist später, dann guckt man genau, wie spät es war. Denn wenn der Kunde bspw. aufgrund eines Unfalls um 04:00 Uhr morgens aufgenommen wurde, dann konnte er sich aufgrund der fehlenden Dienstbereitschaft der Bundesagentur für Arbeit doch gar nocht arbeitslos melden.
Es geht erst ab 08:30 Uhr. Ich glaube es ehrlich gesagt nicht.
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- Postrank7
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Hm, Jochen, was machst Du jetzt wieder?
Heinrich hat aus meiner Sicht eine eindeutige Sachverhaltsschilderung gemacht. Dort ist das Übergangsgeld nicht im Boot.
Es geht - nach meiner Lesart - einfach nur darum, ob hier die Mitgliedschaft aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahtlos an die Reha bestehen bleibt. Mehr einfach nicht. Du bist wieder auf einen ganz anderen Tripp - oder gar ich?
Heinrich hat aus meiner Sicht eine eindeutige Sachverhaltsschilderung gemacht. Dort ist das Übergangsgeld nicht im Boot.
Es geht - nach meiner Lesart - einfach nur darum, ob hier die Mitgliedschaft aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahtlos an die Reha bestehen bleibt. Mehr einfach nicht. Du bist wieder auf einen ganz anderen Tripp - oder gar ich?
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