Hallo zusammen, ich Bin Angestellter und liege über dem Beitragssatz. Am 01.03.11 bin ich nach 29 Jahren AOK in die PKV gewechselt. Am 03.11.14 ist die PKV vom Vertrag zurück getreten, er würde für von Anfang an nichtig erklärt. Verletzung der Anzeigepflicht, das ist auch so. Ich möchte Jetzt über Paragraphe 5 SGB V Abs. 1 Nr. 13 mit Verzichtserklärung zurück in die AOK diese hat nach einem Gespräch aber die Wiederaufnahme verweigert. Nach Rücksprache mit anderen gesetzlichen Krankenversicherungen wäre das aber eigentlich möglich diese könnten mich aber nicht aufnehmen denn die letzte Vorversicherung ( in meinem Fall die AOK) sei zuständig für die Versicherungspflicht.
Was ist denn hier richtig?
Kann ich so zurück in die GKV?
Faktisch war ich ja nie in der PKV!
PKV Vertrag für von Anfang an nichtig erklärt
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Zwar führt die Anfechtung zivilrechtlich dazu, dass der PKV- Vertrag als von Anfang an nichtig gilt.
Sozialversicherungsrechtlich ist jedoch maßgeblich, dass der Vertrag zunächst wirksam zustande kam.
Damit bleibt die PKV zuständig, notfalls bei einer anderen PKV im Basistarif.
"Anfechtung eines PKV-Krankenversicherungsvertrages
Eine wirksame Anfechtung eines PKV-Krankenversicherungsvertrages führt zivilrechtlich dazu, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB) anzusehen ist. Sozialversicherungsrechtlich hat dies jedoch nicht zur Folge, dass der Betroffene als zu keinem Zeitpunkt privat versichert anzusehen ist. Der krankenversicherungsrechtliche Status kann und darf nicht von dem Eintritt eines ungewissen späteren Ereignisses (z.B. der Anfechtung) abhängen. Der Versicherungsvertrag ist bis zur Anfechtungserklärung zwar anfechtbar, gleichwohl jedoch wirksam (SG Dresden, Beschluss vom 14.06.2012 - S 18 KR 156/12 ER; LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2012 - L 5 KR 258/12 B ER).
Ein Rücktritt bzw. eine wirksame Anfechtung eines PKV-Krankenversicherungsvertrages hat nicht zur Folge, dass der Versicherte nachträglich als unversichert gilt und rückwirkend der Versicherungspflichttatbestand gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eingreift (LSG Sachsen, Beschluss vom 14.06.2012 - L 1 KR 71/12 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2012 - L 5 KR 258/12 B ER).
Auch im Fall einer schweren Vertragsverletzung durch den Versicherten (vgl. § 12 Abs. 1b Satz 4 VAG, § 193 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 VVG) bleibt die einmal getroffene Zuordnung zur PKV erhalten. Lediglich das ehemalige Versicherungsunternehmen ist berechtigt, einen Abschluss eines Versicherungsvertrages im Basistarif abzulehnen. Der Kontrahierungszwang als solcher in der PKV bleibt erhalten (LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2012 - L 5 KR 258/12 B ER)."
Quelle:
http://www.ra-leber.de/Buergerversicherung.32.0.html
Denkbar ist noch die Alternative Unterschreitung der JAEG z.B. durch Teilzeit oder Entgeltumwandlung und damit Versicherungspflicht und Wechsel in die GKV. Die Einhaltung von Vorversicherungszeiten zur weiteren Versicherung in der GKV bei späterem erneutem Überschreiben der JAEG ist nicht mehr erforderlich.
Sozialversicherungsrechtlich ist jedoch maßgeblich, dass der Vertrag zunächst wirksam zustande kam.
Damit bleibt die PKV zuständig, notfalls bei einer anderen PKV im Basistarif.
"Anfechtung eines PKV-Krankenversicherungsvertrages
Eine wirksame Anfechtung eines PKV-Krankenversicherungsvertrages führt zivilrechtlich dazu, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB) anzusehen ist. Sozialversicherungsrechtlich hat dies jedoch nicht zur Folge, dass der Betroffene als zu keinem Zeitpunkt privat versichert anzusehen ist. Der krankenversicherungsrechtliche Status kann und darf nicht von dem Eintritt eines ungewissen späteren Ereignisses (z.B. der Anfechtung) abhängen. Der Versicherungsvertrag ist bis zur Anfechtungserklärung zwar anfechtbar, gleichwohl jedoch wirksam (SG Dresden, Beschluss vom 14.06.2012 - S 18 KR 156/12 ER; LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2012 - L 5 KR 258/12 B ER).
Ein Rücktritt bzw. eine wirksame Anfechtung eines PKV-Krankenversicherungsvertrages hat nicht zur Folge, dass der Versicherte nachträglich als unversichert gilt und rückwirkend der Versicherungspflichttatbestand gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eingreift (LSG Sachsen, Beschluss vom 14.06.2012 - L 1 KR 71/12 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2012 - L 5 KR 258/12 B ER).
Auch im Fall einer schweren Vertragsverletzung durch den Versicherten (vgl. § 12 Abs. 1b Satz 4 VAG, § 193 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 VVG) bleibt die einmal getroffene Zuordnung zur PKV erhalten. Lediglich das ehemalige Versicherungsunternehmen ist berechtigt, einen Abschluss eines Versicherungsvertrages im Basistarif abzulehnen. Der Kontrahierungszwang als solcher in der PKV bleibt erhalten (LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2012 - L 5 KR 258/12 B ER)."
Quelle:
http://www.ra-leber.de/Buergerversicherung.32.0.html
Denkbar ist noch die Alternative Unterschreitung der JAEG z.B. durch Teilzeit oder Entgeltumwandlung und damit Versicherungspflicht und Wechsel in die GKV. Die Einhaltung von Vorversicherungszeiten zur weiteren Versicherung in der GKV bei späterem erneutem Überschreiben der JAEG ist nicht mehr erforderlich.
Dipling hat geschrieben:Zwar führt die Anfechtung zivilrechtlich dazu, dass der PKV- Vertrag als von Anfang an nichtig gilt.
Sozialversicherungsrechtlich ist jedoch maßgeblich, dass der Vertrag zunächst wirksam zustande kam.
Damit bleibt die PKV zuständig, notfalls bei einer anderen PKV im Basistarif.
"Anfechtung eines PKV-Krankenversicherungsvertrages
Eine wirksame Anfechtung eines PKV-Krankenversicherungsvertrages
führt zivilrechtlich dazu, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB) anzusehen ist. Sozialversicherungsrechtlich hat dies jedoch nicht zur Folge, dass der Betroffene als zu keinem Zeitpunkt privat versichert anzusehen ist. Der krankenversicherungsrechtliche Status kann und darf nicht von dem Eintritt eines ungewissen späteren Ereignisses (z.B. der Anfechtung) abhängen. Der Versicherungsvertrag ist bis zur Anfechtungserklärung zwar anfechtbar, gleichwohl jedoch wirksam (SG Dresden, Beschluss vom 14.06.2012 - S 18 KR 156/12 ER; LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2012 - L 5 KR 258/12 B ER).
Ein Rücktritt bzw. eine wirksame Anfechtung eines PKV-Krankenversicherungsvertrages hat nicht zur Folge, dass der Versicherte nachträglich als unversichert gilt und rückwirkend der Versicherungspflichttatbestand gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eingreift (LSG Sachsen, Beschluss vom 14.06.2012 - L 1 KR 71/12 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2012 - L 5 KR 258/12 B ER).
Auch im Fall einer schweren Vertragsverletzung durch den Versicherten (vgl. § 12 Abs. 1b Satz 4 VAG, § 193 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 VVG) bleibt die einmal getroffene Zuordnung zur PKV erhalten. Lediglich das ehemalige Versicherungsunternehmen ist berechtigt, einen Abschluss eines Versicherungsvertrages im Basistarif abzulehnen. Der Kontrahierungszwang als solcher in der PKV bleibt erhalten (LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2012 - L 5 KR 258/12 B ER)."
Quelle:
http://www.ra-leber.de/Buergerversicherung.32.0.html
Denkbar ist noch die Alternative Unterschreitung der JAEG z.B. durch Teilzeit oder Entgeltumwandlung und damit Versicherungspflicht und Wechsel in die GKV. Die Einhaltung von Vorversicherungszeiten zur weiteren Versicherung in der GKV bei späterem erneutem Überschreiben der JAEG ist nicht mehr erforderlich.
Was sagen den die Versicherungsvertreter? Schon mal mit denen gesprochen? Gestetzlich ist das oben von "Diplin" schon sehr ausführlich.
Ist es aber bei erneutem Überschreiten der JAEG nicht mehr nötig?
Grüße
Hallo zusammen,
Die GKV hier die AOK hat den Antrag zur Aufnahme abgelehnt. Schriftliche Begründung folgt noch. Nun gibt es nur noch den Weg in den Basistarif bei einer anderen PKV. Dazu habe ich folgende Frage. Muss ich Beiträge von 2011 an nachzahlen? An die neue PKV. Ich habe diese ja von 2011 an an die alte PKV abgeführt, ich bekomme sie auch nicht zurück. Wie ist hier die Rechtslage?
Die GKV hier die AOK hat den Antrag zur Aufnahme abgelehnt. Schriftliche Begründung folgt noch. Nun gibt es nur noch den Weg in den Basistarif bei einer anderen PKV. Dazu habe ich folgende Frage. Muss ich Beiträge von 2011 an nachzahlen? An die neue PKV. Ich habe diese ja von 2011 an an die alte PKV abgeführt, ich bekomme sie auch nicht zurück. Wie ist hier die Rechtslage?
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