Freiwillig Versichert Nachzahlung

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jobiho
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Freiwillig Versichert Nachzahlung

Beitragvon jobiho » 27.11.2014, 22:18

Hallo liebes Forum,

auch nach langer Suche konnte ich leider keine passende Antwort auf meine Fragen finden und dachte ich erstelle mal ein neues Theme dazu.

Ich bin neu hier, seit letztem Jahr Selbstständig und zahle freiwillig in die GKK.

Vorgeschichte:
Nach der Beendigung meines Angestelltenverhältnisses im Mai letzten Jahres habe ich vier Monate lang Arbeitslosengeld 1 bezogen und bin, nach erfolgloser Jobsuche, seit dem ersten Oktober 2013 mit einem eigenen Gewerbe selbstständig tätig.

Dabei hat mich das Arbeitsamt in der Gründungsphase über einen Zeitraum von sechs Monaten mit dem Gründungszuschuss unterstützt.

Bei der Frage nach der Krankenversicherung habe ich mich für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse entschieden.

Zum Eintritt wurde der monatliche Beitrag entsprechend einer Schätzung des voraussichtlichen Gewinns "festgelegt".
Festgelegt in Anführungszeichen weil die Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur aufgrund fehlender Nachweise offen gehalten wurde.

Leider wurde der Gründungszuschuss dabei nicht berücksichtigt.

(Ich habe den Gründungszuschuss bei meinem ersten Termin bei der KK inkl. Nachweis angegeben, den Vertrag nicht komplett durchgelesen und unterschrieben :( . Aktuell klärt meine Krankenkasse ob es rückwirkend möglich ist den Gründungszuschuss zu berücksichtigen).

Letztendlich wurde mein Einkommen auf 2021,25 Euro geschätzt und ich zahle seit dem Oktober einen monatlichen Beitrag von 356,69 Euro.

Aktuelle Situation:
Die Krankenkasse will jetzt einen Nachweis über mein Einkommen in Form eines Steuerbescheids.

Der einzige Steuerbescheid den ich aktuell vorliegen habe ist der Steuerbescheid aus dem Jahr 2013.
Also spiegelt dieser Steuerbescheid genau drei Monate meiner Selbstständigkeit wieder.
"Unglücklicherweise" habe ich in diesen drei Monaten ca. 13.000 Euro Umsatz aus meiner selbstständigen Tätigkeit erwirtschaftet.
In den darauffolgenden 6 Monaten war der Umsatz fast 0 und ich konnte meine laufenden Kosten nur mit dem Gründungszuschuss ausgleichen.
Seit den letzen 4 Monaten geht der Umsatz wieder hoch und ich kann mich ohne weitere Zuschüsse finanzieren.

Hier beginnen meine Fragen:
1. Laut KK wird anhand des letzten Steuerbescheids der monatliche Beitrag errechnet indem der durchschnittliche Umsatz / Monat ermittelt wird.
Werden hier die 13.000 Euro durch 12 oder durch 3 geteilt?
Wenn letzteres der Fall sein sollte liege ich bei ~4300 Euro im Monat.

2. Aufgrund des Steuerbescheides werden meine monatlichen Beiträge festgesetzt. Und zwar auch rückwirkend nach Abgabe des Bescheides (weil nicht festgesetzt sondern unter Vorbehalt geschätzt).
Für mich ergibt sich dadurch eine Differenz aus ~200-300 Euro Monat für die KK Beiträge welche ich seit dem Oktober letzten Jahre bis Heute nachzahlen müsste.
D.h. es kommt eine Nachzahlung von ~5000 Euro auf mich zu.

Mir ist durchaus klar, dass mit der Abgabe meines nächsten Steuerbescheides meine Beiträge für das nächste Jahr nach unten korrigiert werden und ich bei vermutlich größerem Umsatz weniger KK Beiträge zahlen werde als ich sollte und das ganze sich somit fast ausgleicht.

Allerdings reisst diese enorme Nachzahlung ein Loch in meine "Liquidität" und fühlt sich für mich sehr unfair an.
Gibt es eventuell eine Möglichkeit das ganze so zu korrigieren, dass ich den erhöhten monatlichen Beitrag nächstes Jahr zahle und rückwirkend der alte Betrag von 356,69 beibehalten wird?
Lässt sich das ganze eventuell durch einen Einkommenssteuer-Vorauszahlungsbescheides nachweisen?

Vielen Danke für jede hilfreiche Antwort!

Gruß

Dipling
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Beitragvon Dipling » 28.11.2014, 10:11

Zu 1: M.e. wird der Gewinn laut Steuerbescheid (nicht der Umsatz, d.h. vom Umsatz sind die Betriebsausgaben abzuziehen) auf den Zeitraum der offiziellen Selbständigkeit verteilt, hier also auf 3 Monate.

zu 2 : Belege für geringeres Einkommen (Vorauszahlungsbescheide oder betriebswirtschaftliche Auswertungen) würde ich der Kasse immer so schnell wie möglich schicken.

Wenn der Steuerbescheid 2013 noch nicht bestandskräftig ist (also die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist oder der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht) ist z.b. eine rückwirkende Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages nach 7g EStG möglich, um den maßgeblichen Gewinn 2013 zu mindern.

jobiho
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Beitragvon jobiho » 28.11.2014, 12:52

Danke für die Antworten.
Dass der Gewinn auf die 3 Monate verteilt wird, habe ich bereits befürchtet.

Vielen Dank für den Hinweis zum Investitionsabzugsbetrag!


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