Hallo,
ich hoffe, dass die Frage nicht schon gestellt wurde, aber über die Suchfunktion habe ich nichts gefunden. Also, ich stecke in folgender Situation: Ich bin Student und privat über meinen Vater mitversichert. Mein Frau ist seit einem Jahr arbeitslos und seitdem auch in der AOK Niedersachsen versichert. Vorher war sie in Deutschland nicht versichert. Nun nehme ich einen Job an einer Uni und muss mich gesetzlich krankenversichern. Habe ich dann die freie Wahlmöglichkeit unter den gesetzlichen Krankenkassen oder müsste ich bei einer AOK Mitglied werden, da meine Frau dort versichert ist? Sie würde doch dann über mich familienversichert sein, oder nicht?
Vielen Dank, falls jemand Näheres dazu weiß.
Frau (AOK) arbeitsl., Mann (privat) Stud., Job f. Mann ->
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Öhm, gehe mal davon aus, dass Du damals (bei Aufnahme des Studiums) ein Antrag gem. § 8 SGB V auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt hast, richtig?
Diese Befreiung kannst Du während des gesamten Studiums nicht widerrufen. Dieses ist in § 8 Abs. 2 SGB V geregelt.
Die Beschäftigung an der Uni unterliegt meines Erachtens sowieso nicht der Versicherungspflicht. Hier hat der Gesetzgeber § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V geschaffen. Hier heisst es:
§ 6 Versicherungsfreiheit SGB V
(1) Versicherungsfrei sind
3. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
Auch wenn Du beispielsweise eine andere an sich versicherungspflichtige Beschäftige im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aufnimmst, tritt für diese Beschäftigung ebenfalls die Versicherungsfreiheit ein, da Du ja befreit bist. Hierzu hat der Gesetzgeber § 6 Abs. 3 SGB V geschaffen.
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
Diese Befreiung kannst Du während des gesamten Studiums nicht widerrufen. Dieses ist in § 8 Abs. 2 SGB V geregelt.
Die Beschäftigung an der Uni unterliegt meines Erachtens sowieso nicht der Versicherungspflicht. Hier hat der Gesetzgeber § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V geschaffen. Hier heisst es:
§ 6 Versicherungsfreiheit SGB V
(1) Versicherungsfrei sind
3. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
Auch wenn Du beispielsweise eine andere an sich versicherungspflichtige Beschäftige im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aufnimmst, tritt für diese Beschäftigung ebenfalls die Versicherungsfreiheit ein, da Du ja befreit bist. Hierzu hat der Gesetzgeber § 6 Abs. 3 SGB V geschaffen.
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
Vielen Dank, aber ich habe mich wohl unklar ausgedrückt, sorry. Ich habe mich in der Tat zu Beginn meines Studiums von der Krankenversicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen. Ich bin jetzt allerdings fertig mit dem Studium und werde ab September als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni arbeiten (also ein ganz normaler Job ohne Studentenstatus). Was gilt in diesem Fall?
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