Angenommen jemand ist freiwillig Versicherter in einer gesetzlichen Krankenversicherung.
Als Selbständiger hat er stark schwankende Einnahmen.
In den Jahren 2013 und 2014 ist ihm aufgrund zu hoch geschätzter voraussichtlicher Einnahmen zuviel Krankenversicherungsbeitrag eingezogen worden.
Jetzt wird die EkSt-Erklräung für 2013 und (irgendwann) 2014 erstellt
und die Einnahmen sind deutlich niedriger als geschätzt.
Damit sind auch die KV-Beiträge für 2013 und 2014 deutlich niedriger als eingezogen.
Kann man die KV-Beiträge nachträglich wieder rückerstattet bekommen (durch Einreichung des EkSt-Bescheides)?
Wie lange hat man Zeit dies wieder zurückzufordern?
Oder gilt das tatsächlich nur für die Zukunft?
Peter
Gezahlte GKV-Beiträge 2013+2014 teilrück-erstattungsfähig?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
nun, ja. Wenn die Beitragsbescheide vorläufig erlassen wurden, dann sollte eine Korrektur möglich sein.
@arras
Mit § 44 SGB X wirst Du leider keinen Hering vom Teller ziehen können.
Der Gesetzgeber hat den sog. SpiBu ermächtigt näheres über die Beitragsbemessung zu regeln. Rein und raus aus den Kartoffeln ist gerade nicht.
@arras
Mit § 44 SGB X wirst Du leider keinen Hering vom Teller ziehen können.
Der Gesetzgeber hat den sog. SpiBu ermächtigt näheres über die Beitragsbemessung zu regeln. Rein und raus aus den Kartoffeln ist gerade nicht.
Hallo,
so wie es Rossi auch schon geschrieben hat, rückwirkend geht da nur etwas, wenn der Beitragsbescheid seinerzeit nur vorläufig erlassen wurde. war die Einstufung endgültig werden die verminderten Beträge erst für die Zukunft, also bis zur Vorklage des nächsten Einkommensteuerbescheides
angesetzt. Übrigens, das würde im Umkehrfalle genau so funktionieren, also keine Nachzahlungen für abgelaufene Zeiträume.
Gruss
Czauderna
so wie es Rossi auch schon geschrieben hat, rückwirkend geht da nur etwas, wenn der Beitragsbescheid seinerzeit nur vorläufig erlassen wurde. war die Einstufung endgültig werden die verminderten Beträge erst für die Zukunft, also bis zur Vorklage des nächsten Einkommensteuerbescheides
angesetzt. Übrigens, das würde im Umkehrfalle genau so funktionieren, also keine Nachzahlungen für abgelaufene Zeiträume.
Gruss
Czauderna
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