§ 5 Abs. 1 Nr. 13 bei ehemaligen SaZ

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Bud Cort
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§ 5 Abs. 1 Nr. 13 bei ehemaligen SaZ

Beitragvon Bud Cort » 28.02.2015, 10:28

Hallo,

ich habe einmal eine Frage zur praktischen Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr.13 Bst. a) SGB V bei ehemaligen Soldaten auf Zeit (SaZ) mit Beihilfeanspruch, die vor ihrer Dienstzeit in der GKV waren.

Im Allgemeinen wird gesagt, dass eine Anwartschaftsversicherung während der Dienstzeit bereits für die Anwendung von o.g. § schädlich ist.

Dazu meine Fragen:

1.
Wie erfährt die letzte GKV ggf. von der Anwartschaft?

2.
Ist eine reine Pflegeversicherung -also ohne Anwartschaft auf KV- bei einer privaten Versicherung bereits schädlich? Ist m.E. nach § 21 SGB XI zwar nicht zulässig, in der Praxis aber keine Seltenheit. Wie sieht es aus, wenn der Soldat es geschafft hat, weder eine soziale noch eine private Pflegeversicherung am Ende der Dienstzeit zu haben?

Vielen Dank schon einmal

Gruß Bud

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Beitragvon Rossi » 01.03.2015, 20:30

Nach dem derzeitgen Stand der Rechtsprechung ist noch nicht einmal eine Anwartschaftsversicherung für die PKV schädlich.

Bud Cort
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Beitragvon Bud Cort » 02.03.2015, 21:06

Rossi hat geschrieben:Nach dem derzeitgen Stand der Rechtsprechung ist noch nicht einmal eine Anwartschaftsversicherung für die PKV schädlich.


Danke

Zufällig eine Quelle?
Und was ist dann schädlich? Tatsächliche private "Restkostenversicherung" oder die Aufgabe der sozialen Pflegeversicherung bei der GKV?

Gruß Bud

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Beitragvon Rossi » 03.03.2015, 08:26

Hinsichtlich der Anwartschaftsversicherung gibt es eine LSG-Entscheidung. Das LSG hatte sich ziemlich intensiv mit der Problematik beschäftigt. Du musst entsprechend suchen; ich habe die Entscheidung damals hier im Forum eingestellt.

Eine tatsächliche priv. Restkostenversicherung ist natürlich schädlich für die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Es sind die Fälle, die aus dem aktiven Dienst ausscheiden, somit nur noch den Beihilfeanspruch (keine freie Heilfürsorge) haben und noch Übergangsgebührnisse beziehen. Wenn für diese Zeit die Restkosten über eine PKV abgesichert werden, dann ist man zuletzt PKV versichert gewesen und kommt natürlich nicht in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Die Aufgabe einer Pflegeversicherung bei der GKV ist nicht schädlich. Denn bei der Systemabgrenzung kommt es in erster Linie nur auf die Krankenversicherung an.

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Beitragvon Rossi » 03.03.2015, 08:49

Solange Du nur eine Anwartschaft hast und diese nicht tatsächlich in eine PKV-Krankenversicherung umgewandelt wird, bist Du ggf. in der GKV versicherungspflichtig.

Guckst Du hier:

[url]https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144205&s0=§ 5 Abs. 1 Nr. 13&s1=Anwartschaft&s2=&words=&sensitive=[/url]


Zitat:

Insgesamt wird dadurch deutlich, dass durch die Gesetzesänderung gerade verhindert werden soll, dass Einwohner Deutschlands die im Krankheitsfall entstehenden Aufwendungen in voller Höhe aus ihrem Einkommen oder Vermögen selbst tragen müssen. Dies bedeutet aber, dass die bloße Möglichkeit einer privaten Absicherung des Krankheitsrisikos nicht als "anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" angesehen werden kann (zweifelnd aber Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Januar 2011, B 12 KR 11/09 R, Juris, Rdnr. 12 in einem obiter dictum). Ob dies auch noch für Zeiträume nach dem Inkrafttreten der durch dass GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz geschaffenen Verpflichtung zur privaten Absicherung gilt, die dazu führen könnte, dass bei einer Verpflichtung zur privaten Absicherung die Absicherung auch vorrangig privat erfolgen muss, kann offen bleiben, weil diese Verpflichtungen nach Art. 46 Abs. 2 GKV-WSG erst am 1. Januar 2009 und damit nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum in Kraft getreten sind. Damit verfügt der Kläger trotz seiner bestehenden Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung, die aber nicht in einen Krankenversicherungsvertrag mit Leistungsansprüchen umgewandelt wurde, nicht über einen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall", der die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausschließen würde. Der Kläger war auch vor dem 1. Juli 2007 zuletzt, nämlich bis zum 30. Juni 2007, gesetzlich krankenversichert. Damit ist der Kläger nach § 13 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a) SGB V gesetzlich krankenversichert.
Zuletzt geändert von Rossi am 03.03.2015, 08:54, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon Rossi » 03.03.2015, 08:54

Solange Du nur eine Anwartschaft hast und diese nicht tatsächlich in eine PKV-Krankenversicherung umgewandelt wird, bist Du ggf. in der GKV versicherungspflichtig.

Guckst Du hier:

[url]https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144205&s0=§ 5 Abs. 1 Nr. 13&s1=Anwartschaft&s2=&words=&sensitive=[/url]


Zitat:

Insgesamt wird dadurch deutlich, dass durch die Gesetzesänderung gerade verhindert werden soll, dass Einwohner Deutschlands die im Krankheitsfall entstehenden Aufwendungen in voller Höhe aus ihrem Einkommen oder Vermögen selbst tragen müssen. Dies bedeutet aber, dass die bloße Möglichkeit einer privaten Absicherung des Krankheitsrisikos nicht als "anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" angesehen werden kann (zweifelnd aber Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Januar 2011, B 12 KR 11/09 R, Juris, Rdnr. 12 in einem obiter dictum). Ob dies auch noch für Zeiträume nach dem Inkrafttreten der durch dass GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz geschaffenen Verpflichtung zur privaten Absicherung gilt, die dazu führen könnte, dass bei einer Verpflichtung zur privaten Absicherung die Absicherung auch vorrangig privat erfolgen muss, kann offen bleiben, weil diese Verpflichtungen nach Art. 46 Abs. 2 GKV-WSG erst am 1. Januar 2009 und damit nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum in Kraft getreten sind. Damit verfügt der Kläger trotz seiner bestehenden Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung, die aber nicht in einen Krankenversicherungsvertrag mit Leistungsansprüchen umgewandelt wurde, nicht über einen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall", der die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausschließen würde. Der Kläger war auch vor dem 1. Juli 2007 zuletzt, nämlich bis zum 30. Juni 2007, gesetzlich krankenversichert. Damit ist der Kläger nach § 13 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a) SGB V gesetzlich krankenversichert.

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Beitragvon Bud Cort » 03.03.2015, 19:02

@Rossi


Bei der Suche nach dem LSG-Urteil bin ich über einen Verweis im Krankenkassenforum ich auf einen Beitrag vom 17.10.2009 von Dir gestoßen, u.a. ist in diesem Beitrag ein Link zu einer Niederschrift der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 12.06.2008 eingefügt.

Widerspricht diese Niederschrift nicht der von Dir oben getroffenen Aussage.

Gruß Bud

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Beitragvon Bud Cort » 03.03.2015, 19:17

Hallo Rossi,

ich bin auf einen weiteren Beitrag in diesem Forum gestoßen, der von Dir stammt; dort triffst Du die Aussage: "Die Geschichte wäre völlig anders gelaufen, wenn Messias während der Bundeswehrzeit eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen hätte. In dieser Konstellation wäre er nämlich nicht in der GKV versicherungspflichtig." (Titel: ehem. Soldat - GKV nimmt mich nicht - 30.04.2009 20:20 Uhr)

:cry:

Gruß Bud

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Beitragvon Rossi » 03.03.2015, 21:03

Ich habe zunächst die Auffassung vertreten, dass allein eine Anwartschaftsversicherung eine Versicherungspflicht in der GKV ausschließt.

Dann aber kam das Besprechungsergebnis des SpiBu´s und die LSG-Entscheidung, hiernach ist die Anwartschaftsversicherung eben nicht schädlich!!!!


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