Beitrag für Rentner bei freiwilliger GKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Bud Cort
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Beitrag für Rentner bei freiwilliger GKV

Beitragvon Bud Cort » 28.02.2015, 11:38

Hallo,

ich habe da noch eine Frage.

Die Einnahmen zur Beitragsbemessung von freiwillig versicherten Rentnern richten sich nach § 238a SGB V. Inwieweit wird bei den „sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen“ das Einkommen/die Pension des Ehepartners berücksichtigt, der selbst in der PKV ist.

Im konkreten Fall handelt es sich um eine Rentnerin, die bisher -bei einer eigenen Rente von ca. 800 EUR- in der GKV zum Mindestbeitrag von 168 EUR (mit Pflege) versichert war. Nach dem Tod ihres Ehegatten erhält Sie jetzt zusätzlich zu ihrer Rente noch Hinterbliebenenversorgung. Der Beitrag der GKV steigt nun auf 520 EUR. Die 520 EUR sind nicht strittig, aber der Versicherungsbeitrag in der Vergangenheit von zuletzt 168 EUR. Hätte nicht früher schon die Pension des Ehepartners anteilig berücksichtigt werden müssen?

Wenn ich mit meiner Einschätzung richtig liege, wird der eine oder andere vielleicht sagen, dass sich die Witwe für die Vergangenheit freuen soll, wäre aber der Beitrag damals schon unter Berücksichtigung der Pension des Ehegatten berechnet worden, hätte sie sich nicht für die freiwillige GKV entschieden.

Gruß Bud

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 28.02.2015, 16:25

Hallo,
dazu müsste man die tatsächlichen Einkommensverhältnisse von damals wissen. erst dann kann gesagt werden ob seinerzeit die Einnahmen des PKV-versicherten Ehegatten angerechnet werden mussten (50%) oder nicht.
Die Schlussfolgerung, sie hätte sich dann nicht für die freiwillige GKV-Versicherung entschieden, lässt eine weitere zu, nämlich, dass sie dann heute auch in der PKV wäre und wahrscheinlich keine Rückkehrmöglichkeiten in die GKV.
Was wäre die bessere Lösung aus heutiger Sicht ?.
Gruss
Czauderna

Bud Cort
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Beitragvon Bud Cort » 28.02.2015, 19:01

@ Czauderna

Also, damals war ca. 1999 und die Pension des Ehegatten dürfte auf der Grundlage alter Besoldungstabellen rund 4.750 DM betragen haben.

Die Rente der Frau sollte -reduziert um die Änderung der „Mütterrente“ in 2014 damals etwa 1.250 DM betragen haben.

Die Frau hätte auch über den Beihilfeanspruch nach der BBhV ihres Gatten krankenversichert werden, also 70% Beihilfe und 30% private Restkostenversicherung. Da ihr aber nur der Mindestbetrag von der GKV für die freiwillige Versicherung in Rechnung gestellt wurde, hat sie sich für diese entschieden. Die Restkostenversicherung wäre sicherlich nicht teurer gewesen, zumal auch eine Anwartschaft bestanden hatte; manche Leute scheuen aber den Aufwand mit den Rechnungen für die Beihilfestelle und PKV.

Rückkehrmöglichkeiten sind bei dem Sachverhalt nicht relevant. Die geänderte Lebenssituation –Tod des Gatten und Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung- hätte aber auch keine Auswirkung auf den Beitrag einer privaten Restkostenversicherung.

An dem heutigen Beitrag von 520 EUR wird sich für die Frau auch nichts mehr ändern, mir geht es einzig darum ob der Beitrag der GKV zu Lebzeiten des Gatten richtig berechnet wurde oder seine Pension anteilig zu berücksichtigen war.

Gruß Bud

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 02.03.2015, 22:21

Hallo,
ohne Gewähr - ich habe mir mal die Versicherungspflichtgrenzen von 1999
angeschaut und bin schon der Meinung, dass die Einnahmen des Ehegatten hätten angerechnet werden müssen - der Haken dabei, ich müsste auch nochmal in die Archive steigen um zu schauen wie denn damals die Rechtslage war. Vielleicht kann da ein anderer Experte weiterhelfen.
Gruss
Czauderna

Bud Cort
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Beitragvon Bud Cort » 03.03.2015, 06:09

@ Czauderna

Danke

Ist nicht so dringend, nach über 15 Jahren ist wohl nichts mehr zu ändern.
Im ersten Moment ist der Betroffenen die Kostenexplosion halt nur schwer zu vermitteln und man möchte den GKV-Berater von damals nicht pauschal mit Dreck bewerfen.

Gruß Bud

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Beitragvon Vergil09owl » 07.03.2015, 16:43

Also die monatlche BBG Grenze lag 1999 bei 6375 DM WESt.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 07.03.2015, 16:50

Man könnte meinen, man versucht hier eine Anfechtung durch zu ziehen..
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 08.03.2015, 08:04, insgesamt 1-mal geändert.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 08.03.2015, 08:00

vergil,

was willst Du hier eine Anfechtung "durchziehen".

Soll der Fragesteller jetzt erkämpfen, dass die FRAU RÜCKWIRKEND MEHR Beiträge zahlen darf.


bud cord.
Du schreibst "Kostenexplosion". Die Frau hat ja jetzt mehr Einnahmen und daher auch davon Beiträge zahlen. Die dürfte doch wohl unstrittig sein.

Die Regelung mit dem halbem Ehegatteneinkommen gab es auch schon 1999. Also Glück gehabt. Warum es so lange dazu kam, dass die KK die nicht bemerkt hat. Aus langer beruflicher Erfahrung kann ich Dir sagen, dass es möglicherweise daran liegt, dass die Frau bei den Einkommensanfragen etwas falsch angekreuzt hat.

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Beitragvon Vergil09owl » 08.03.2015, 08:02

Was ich meine ist, ob hier dargestellt werden soll das die Frau falsch beraten wurde. und sich dadurch möglichlerweise Regresspflichten ergeben.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 08.03.2015, 08:06

guten morgen vergil,

wen willst Du denn wegen was regresspflichtig machen.

Die gesetliche KK, dass sie 15 Jahre zu wenig Beiträge berechnet hat.

Denke auch an die Gefahr eine Nachzahlung !!!!!!

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Beitragvon Vergil09owl » 08.03.2015, 08:13

ich meine nur so wie der Sachverhalt hier dargestellt wird, ist die Kk mal wiede der böse Bube.... übrigens Beiträge können ja auch bis zu 30 Jahre nachgefordert werden unter gewissen Umständen, daher ist die Frau noch relativ billig davon gekommen.


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